{"id":60626,"date":"2022-03-02T14:20:35","date_gmt":"2022-03-02T12:20:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60626"},"modified":"2022-03-02T03:22:05","modified_gmt":"2022-03-02T01:22:05","slug":"werbung-gewinnspiel-wettbewerbsverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbung-gewinnspiel-wettbewerbsverstoss\/","title":{"rendered":"Wettbewerbsversto\u00df wenn Werbung f\u00fcr Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises enth\u00e4lt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60628\" aria-describedby=\"caption-attachment-60628\" style=\"width: 563px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60628 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-623x414.jpeg\" alt=\"Werbung Gewinnspiel\" width=\"563\" height=\"374\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-623x414.jpeg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-620x412.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-312x207.jpeg 312w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-768x510.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-1536x1020.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/werbung-gewinnspiel-2048x1360.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 563px) 100vw, 563px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60628\" class=\"wp-caption-text\">Stockwerk-Fotodesign &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das LG Essen hat entschieden, dass ein Wettbewerbsversto\u00df vorliegt, wenn die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr ein Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises enth\u00e4lt.\u00a0 (LG Essen, Urteil v. 02.10.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=44%20O%206\/20\" title=\"LG Essen, 02.10.2020 - 44 O 6\/20: Werbung, Gewinnspiel\">44 O 6\/20<\/a>) <\/em><\/p>\n<p><em>Die Beklagte, eine Betreiberin von ca. 150 Discount M\u00f6belgesch\u00e4ften, wurde verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel zu bewerben oder bewerben zu lassen ohne bereits bei dessen Ank\u00fcndigung darauf hinzuweisen, wie die Gewinner ermittelt werden und\/oder welche Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises bestehen.<\/em><\/p>\n<h2>Abmahnung wegen fehlender Mitteilung von Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener rechtsf\u00e4higer Verein, der seit \u00fcber 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu f\u00f6rdern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufkl\u00e4rung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zust\u00e4ndigen Stellen der Rechtspfleger den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">unlauteren Wettbewerb<\/a> zu bek\u00e4mpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Im September 2019 wurde der Kl\u00e4ger darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte zweimal ein Gewinnspiel beworben hatte, ohne die nach seiner Ansicht wesentlichen Teilnahmebedingungen mitzuteilen. Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte ab, weil sie bei der Bewerbung des Gewinnspiels die Teilnahmebedingungen nicht mitgeteilt habe. Er forderte unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung und beanspruchte eine Kostenpauschale. Die Beklagte lie\u00df die geltend gemachten Anspr\u00fcche durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Begr\u00fcndung ablehnen, es handele sich lediglich um die Ank\u00fcndigung eines Gewinnspiels, bei der die Teilnahmebedingungen noch nicht genannt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<h2>Klage erfolgreich \u2013 Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet<\/h2>\n<p>Daraufhin erhob der Kl\u00e4ger Klage vor dem Landgericht Essen. Mit Erfolg:\u00a0 Das LG Essen entschied, dass ein Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers aus<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a> ,5 a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG<\/a> analog folge.<\/p>\n<p>Zur Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers f\u00fchrte das Gericht aus, dass diese aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs.3 Nr.2 UWG<\/a> folge. Anspruchsberechtigt sind danach rechtsf\u00e4hige Verb\u00e4nde zur F\u00f6rderung gewerblicher oder selbstst\u00e4ndiger beruflicher Interessen. Die Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung ist anhand der Zielsetzung, der Satzung und der tats\u00e4chlichen Bet\u00e4tigung des Verbandes zu ermitteln. Ferner sind Verb\u00e4nde nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angeh\u00f6rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen liegen laut dem LG Essen bei dem Kl\u00e4ger vor.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeigen der Beklagten stellten auch eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a>, 5, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG<\/a> analog dar, so die Richter. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a> handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde dem Verbraucher eine wesentliche Informationen vorenth\u00e4lt, die dieser je nach den Umst\u00e4nden ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Eine Information ist wesentlich im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a>, wenn ihre Angabe unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Verbraucher erwartet werden kann und ihr f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Beschluss v. 15.12.2016 ,\u00a0 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20241\/15\" title=\"BGH, 15.12.2016 - I ZR 241\/15: Wettbewerbsversto&szlig;: Erstinstanzlich bei der Verurteilung zur Unt...\">I ZR 241\/15<\/a>).<\/p>\n<h2>Gewinnspiele mit Werbecharakter m\u00fcssen klar erkennbar sein<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 4 UWG<\/a> gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffende Informationen, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschlie\u00dflich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden d\u00fcrfen. Nach Ma\u00dfgabe des auch im nicht elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr entsprechend anwendbaren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG<\/a> m\u00fcssen Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zug\u00e4nglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (BGH, Urteil v. 27 03.07.2017 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20153\/16\" title=\"BGH, 27.07.2017 - I ZR 153\/16: Wettbewerbsversto&szlig;: Vorenthalten von Informationen bei Werbung i...\">I ZR 153\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeige der Beklagten handle es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4<\/a> Var. 2 TMG argumentierte das LG, weil der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt werde und die Anzeige dem Absatz der Beklagten zu dienen bestimmt sei. Der Begriff &#8220;Teilnahmebedingungen&#8221; des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG<\/a> ist weit zu verstehen, sodass nicht nur die Berechtigung der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme sondern auch deren Modalit\u00e4ten angegeben werden m\u00fcssen. Der Diensteanbieter muss deshalb angeben, welcher Personenkreis die jeweiligen Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen in Anspruch nehmen kann bzw. zur Teilnahme berechtigt ist und anhand welcher Kriterien wie beispielsweise Wohnort, Alter oder Beruf dies zu beurteilen ist. Diese Informationen m\u00fcssen bereits in der Werbung selbst angegeben sein (BGH, Urteil v. 30.04.2009 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2066\/07\" title=\"BGH, 30.04.2009 - I ZR 66\/07: R&auml;umungsverkauf wegen Umbau\">I ZR 66\/07<\/a>).<\/p>\n<h2>Informationen \u00fcber Teilnahmebedingungen sind rechtzeitig zu erteilen<\/h2>\n<p>Da <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen\">\u00a7 6 Abs. 1 TMG<\/a> eine &#8220;informierte&#8221; gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Kunden erm\u00f6glichen will, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, (situationsad\u00e4quat) aufmerksamer und verst\u00e4ndiger Kunde diese Informationen bei seiner Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme der Verkaufsf\u00f6rderungsma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in den Werbebeilagen im September 2019 mit dem &#8220;Mega Gewinnspiel&#8221; bzw. dem &#8220;Jahrhundert- Jubil\u00e4um K Gewinnspiel&#8221; geworben, ohne dass darauf hingewiesen worden ist, wie der Gewinn ermittelt wird und welche Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises bestehen. Hierzu hei\u00dft es in dem einen Prospekt lediglich &#8220;Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie auf den Teilnahmekarten in Ihrer S1-Filiale&#8221; und in dem anderen Prospekt lediglich &#8220;Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie in Ihrer S1-Filiale und unter <a href=\"http:\/\/www.s1.gewinnspiel\/50jahre.de\">www.S1.gewinnspiel\/50jahre.de<\/a>&#8220;.<\/p>\n<p>Das LG Essen entschied: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dies nicht ausreichend. Dies gelte zum einen hinsichtlich der fehlenden Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises schon hinsichtlich der Angabe zur Altersbeschr\u00e4nkung. Soweit die Beklagte meint, der durchschnittlich informierte und ad\u00e4quat aufmerksame Verbraucher wisse, dass Kinder und Jugendliche nicht an Gewinnspielen teilnehmen d\u00fcrfen, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger weise zu Recht darauf hin, dass Kinder und Jugendliche nicht per se von Gl\u00fccksspielen ausgeschlossen sind, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 JSchG an Spielen mit Gewinnm\u00f6glichkeit in der \u00d6ffentlichkeit auf Volksfesten, Sch\u00fctzenfest, Jahrm\u00e4rkten, Spezialm\u00e4rkten und \u00e4hnlichen Veranstaltungen und nur, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht, teilnehmen nehmen d\u00fcrfen. Gerade vor diesem Hintergrund m\u00fcssen Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Teilnahmem\u00f6glichkeit aufgrund des Alters angegeben werden und zwar schon in der Werbung selbst. (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.2008 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20196\/05\" title=\"I ZR 196\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 196\/05<\/a>.)<\/p>\n<p>Insbesondere betonte das LG Essen, dass Entsprechendes auch hinsichtlich der Mitteilung in der Werbung gelte, wie der Gewinn ermittelt wird. Der Verbraucher ben\u00f6tige die Informationen, um die gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Bereits die Entscheidung des Verbrauchers, das M\u00f6belhaus der Beklagten aufzusuchen, sei eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung im Sinne von Paragraf vom <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<h2>Sp\u00fcrbare Beeintr\u00e4chtigung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a><\/h2>\n<p>Das Vorenthalten der Information sei nach Ansicht des Gerichts auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Denn es mache f\u00fcr den Verbraucher einen erheblichen Unterschied, ob und wie er teilnehmen kann und wie der Gewinner ermittelt wird. Das Vorenthalten sei damit geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Gesch\u00e4ftes der Beklagten zu veranlassen, wovon er in Kenntnis der Teilnahmebedingungen sonst abgesehen h\u00e4tte. Aus diesem Grund seien die Verst\u00f6\u00dfe auch sp\u00fcrbar im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nne den Kl\u00e4ger nicht darauf verweisen, der Hinweis auf die Internetseite, mit welchem die notwendigen Informationen aufgefunden werden k\u00f6nnten, sei ausreichend. Der Verweis auf ein anderes Medium setzt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 5 UWG<\/a> voraus, dass das gew\u00e4hlte Kommunikationsmittel r\u00e4umliche oder zeitliche Beschr\u00e4nkungen aufweist. Daran fehle es aber bei einem mehrseitigen Prospekt, wie den hier vorliegenden. Die Teilnahmebedingungen m\u00fcssten daher bereits in der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> angegeben werden, stellte das LG abschlie\u00dfend fest.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Essen hat entschieden, dass ein Wettbewerbsversto\u00df vorliegt, wenn die Werbung f\u00fcr ein Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und Beschr\u00e4nkungen des Teilnehmerkreises enth\u00e4lt.\u00a0 (LG Essen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 44 O 6\/20) Die Beklagte, eine Betreiberin von ca. 150 Discount M\u00f6belgesch\u00e4ften, wurde verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":93,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[212,3015,2516],"class_list":["post-60626","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-werbung","tag-wettbewerbsrecht","tag-gewinnspiel","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60626","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/93"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60626"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60626\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60626"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60626"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60626"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}