{"id":60592,"date":"2022-02-25T07:00:55","date_gmt":"2022-02-25T05:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60592"},"modified":"2022-02-23T02:01:52","modified_gmt":"2022-02-23T00:01:52","slug":"nft-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/nft-urheberrecht\/","title":{"rendered":"NFTs: Eine urheberrechtliche Betrachtung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60593\" aria-describedby=\"caption-attachment-60593\" style=\"width: 575px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60593 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-708x398.jpeg\" alt=\"NFT Urheberrecht\" width=\"575\" height=\"323\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/nft-urheberrecht-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 575px) 100vw, 575px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60593\" class=\"wp-caption-text\">ArtemisDiana &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Im Jahr 2021 ist der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/nft-beratung-fuer-agenturen-und-kuenstler\/\">Non-Fungible-Token-Markt (NFT)<\/a> f\u00f6rmlich explodiert. Unter anderem konnten wir den Verkauf einzigartiger Krypto-Assets in Form von NFTs in den Bereichen Kunst und Sport beobachten. Dabei wurden wir Zeugen exorbitanter Preise &#8211; ein NFT des Digital Artist Beeple ging f\u00fcr umgerechnet ca. 69,3 Millionen US-Dollar \u00fcber die digitale Ladentheke. Doch wie kann aus einem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzten Werk so \u201eleicht\u201c ein NFT werden, dem solch ein Wert zukommt? <\/em><\/p>\n<p><em>Urheberrechtlich stellen sich einige Fragen, die in den Vertr\u00e4gen beantwortet werden m\u00fcssen. Dies gibt Anlass, den Verkaufsvorgang aus urheberrechtlicher Perspektive zu beleuchten. <\/em><\/p>\n<h2>Tausche Leinwand gegen Zeichenprogramm<\/h2>\n<p>Um den oben genannten Vorgang einmal zu verdeutlichen: Leinwand und Pinsel werden immer mehr gegen Zeichenprogramm und Grafiktablett eingetauscht. Problem daran: die dann entstandenen digitalen Sch\u00f6pfungen lassen sich ohne Qualit\u00e4tsverlust vervielf\u00e4ltigen, sodass dem Original nicht mehr sein bisheriger Stellenwert zukommt. Und genau dort sollen die NFTs ansetzen, indem diese die \u201eEinzigartigkeit des Originals\u201c als Zertifikat in Form eines feststellenden \u201eEigentumsnachweises\u201c sichern sollen. Doch wie genau wird dann der Urheber des urspr\u00fcnglichen Werkes gesch\u00fctzt und welche Rechte gehen mit dem Verkauf eines NFTs auf einen K\u00e4ufer \u00fcber?<\/p>\n<p>Angesichts der nicht unbetr\u00e4chtlichen Geldsummen, die K\u00fcnstler mit dem Verkauf von NFTs verdienen, f\u00fchlen sich viele K\u00fcnstler nachvollziehbarerweise durch die Erstellung von NFTs in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt und machen Urheberrechtsverletzung geltend.<\/p>\n<h2>Urheberrecht und NFT<\/h2>\n<p>Wenn es zu einer urheberrechtlichen Bewertung rund um das Thema NFT kommen soll, ist es in erster Linie unabdingbar eine urheberrechtliche Einordnung des NFTs selbst vorzunehmen. An sich unterliegen die NFTs als Dateieinheit nicht dem Urheberrecht, da sie auf einer computergenerierten Zeichenkette basieren und damit nicht die Anforderungen, die laut Urhebergesetz (UrhG) f\u00fcr eine geistige Sch\u00f6pfung gelten, erf\u00fcllen. Sie repr\u00e4sentieren also \u201enur\u201c den dahinter liegenden Verm\u00f6genswert und sollen die Eigentumsverh\u00e4ltnisse abbilden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist zun\u00e4chst, dass es laut dem Urheberrechtsgesetz prinzipiell nur dem Urheber gestattet ist, f\u00fcr sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn bereits der daf\u00fcr notwendige Upload auf eine entsprechende Handelsplattform ist als Vervielf\u00e4ltigung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 Abs. 1 UrhG<\/a> zu bewerten und diese Handlung steht grunds\u00e4tzlich nur dem Urheber zu. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er einem Dritten zuvor Rechte einger\u00e4umt hat. Sofern mit dem NFT-Verkauf &#8211; wie \u00fcblich &#8211; auch eine Vorschau des Werkes pr\u00e4sentiert wird, liegt in dieser Vorschau die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>.<\/p>\n<h2>Erstellung eines NFT<\/h2>\n<p>Nicht ganz unproblematisch ist zudem die rechtliche Bewertung der Erstellung eines NFT an sich. F\u00fcr die Erstellung eines NFTs kommt zun\u00e4chst in Betracht, ein Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe iSd. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2 UrhG<\/a> zu fordern. Doch auch dann steht dies zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich dem Urheber zu. Allerdings ist diese rechtliche Einordnung nicht zwingend. Es ist ebenso gut vorstellbar, dass NFTs keine urheberrechtliche Relevanz zukommt, sondern die Inhaberschaft am NFT isoliert von etwaigen Urheberrechten zu sehen ist. Kurzer Blick ins \u201eReal-life\u201c: Der K\u00e4ufer eines physischen Gem\u00e4ldes erwirbt auch nur das Recht auf einen uneingeschr\u00e4nkten Werkgenuss. Danach zufolge genie\u00dfen NFTs keinen urheberrechtlichen Schutz.<\/p>\n<p>Folgt man der zuletzt genannten Einordnung, wirft dies jedoch ein Problem und damit folgende Frage auf: Wie kann ein Urheber dagegen vorgehen, wenn sich ein unberechtigter Dritter anma\u00dft, von einem urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werk ein NFT zu erstellen und in den Umlauf zu bringen? Denn bei der fehlenden Anwendbarkeit des Urheberrechts w\u00e4re ein urheberrechtlicher Schutz nat\u00fcrlich zwangsl\u00e4ufig nicht gew\u00e4hrleistet. Zwar bleibt eine Einordnung als \u201esonstiges Recht\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>. Allerdings wurden Computerdaten bis zum jetzigen Zeitpunkt nie als \u201eSonstiges Recht\u201c anerkannt. Hier bedarf es zuk\u00fcnftig aber wom\u00f6glich eines Umdenkens, da NFTs die Erkennbarkeit des Originals erm\u00f6glichen und so einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.<\/p>\n<h2>Bewertung des Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs eines NFTs<\/h2>\n<p>Etwas anders sieht es hingegen bei dem Verkauf eines NFTs aus. Grunds\u00e4tzlich f\u00e4llt der Verkauf urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke in den Schutzbereich des Urheberrechts und bedarf der Zustimmung eines Urhebers. Und oftmals liegt ein solches urheberrechtliches Werk den NFTs zugrunde, deren Eigentums- oder Inhaberschaftslage sie als Zertifikat darstellen sollen.<\/p>\n<p>Dazu ein kurzer Blick auf den Prozess vom Erstellen bis zum Verkauf des NFT: Das Erstellen eines NFTs f\u00fchrt zu einem Eintrag in der Blockchain, der den Ersteller als \u201eCreator\u201c und \u201eOwner\u201c bezeichnet, aber eben nicht den eigentlichen Urheber des zugrunde liegenden Kunstwerks. Die Zuordnung bezieht sich unmittelbar also lediglich auf den aktuellen Status des NFTs und nicht auf den Status des zugrunde liegenden Kunstwerks. Die einzige, unmittelbare Folge der NFT-Transaktion ist also, dass ein Erwerber die Inhaberschaft am NFT zweifelsfrei vom tats\u00e4chlichen derzeitigen Inhaber des NFTs erlangt. Allerdings ist das NFT selbst nur ein elektronischer Datensatz, der au\u00dferhalb der Blockchain bis dato keinerlei rechtsbegr\u00fcndende Wirkungen entfaltet. Es handelt sich um einen rein virtuellen Gegenstand, den sein Ersteller mit einem bestimmten Content, wie z.B. einem urheberrechtsf\u00e4higen Kunstwerk, verkn\u00fcpft hat. Diese Verkn\u00fcpfung ist durch den Hashwert der Datei zwar eindeutig dokumentiert, der Sache nach aber nur virtueller Natur.<\/p>\n<p>Zusammenfassend gilt: Der NFT ist nicht das Kunstwerk selbst, sondern repr\u00e4sentiert leidglich das Kunstwerk, indem er durch verschiedene Verweisketten verkn\u00fcpfend auf das Werk Bezug nimmt. Aus diesem Grund bleibt auch eine m\u00f6gliche Verletzung von Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechten zu diskutieren. Denn zumindest, wenn Dritte einfach NFTs von fremden Werken erstellen, scheint eine Verletzung dieses Rechts nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<h2>Sind vertragliche Lizenzvereinbarungen im Rahmen einer NFT-Transaktion erforderlich?<\/h2>\n<p>Dieser Frage bedarf es, weil NFTs meist auf urheberrechtsf\u00e4hige Werke verweisen. Dazu bedarf es eines kurzen Blicks auf den Urheberrechtsschutz eines Werkes. Prinzipiell entsteht dieser bekannterma\u00dfen mit der Schaffung des Werks, unabh\u00e4ngig davon, ob dieses schon ver\u00f6ffentlicht ist oder ver\u00f6ffentlicht werden soll. Urheber ist daher der Sch\u00f6pfer eines Werks und kann nur derjenige sein, der an der Sch\u00f6pfung selbst real und unmittelbar mitgewirkt hat. Aus diesem Grund kann im Rahmen einer Ver\u00e4u\u00dferung nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber angesehen werden soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren Beitrag geleistet hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Urheberschaft des abgebildeten assets auch beim Verkauf von NFTs nicht \u00fcbergehen kann. Es gibt jedoch die M\u00f6glichkeit durch Lizenz-(Vereinbarungen) &#8211; Nutzungsrechte \u00fcber das Werk &#8211; diesem Rechte einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Ob mit einer NFT-bezogenen Transaktion Rechtsfolgen urheberrechtlicher Natur verbunden sind, h\u00e4ngt letztlich also vom rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen der Parteien ab. An diesen Punkt kn\u00fcpft dann die individuelle Formulierung von Lizenzbedingungen an. Denn f\u00fcr diese ist ausschlaggebend, auf welchen konkreten Umfang sich die Parteien hinsichtlich der Rechteeinr\u00e4umung rechtsgesch\u00e4ftlich einigen wollen.<\/p>\n<p>Das zeigt also, dass der (Weiter)-Verkauf von NFTs aus urheberrechtlicher Sicht weitestgehend unproblematisch ist. Denn beim reinen Weiterverkauf kommt es zu keinen urheberrechtsrelevanten Nutzungshandlungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2021 ist der Non-Fungible-Token-Markt (NFT) f\u00f6rmlich explodiert. 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