{"id":6058,"date":"2011-07-13T08:34:20","date_gmt":"2011-07-13T06:34:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6058"},"modified":"2011-07-13T08:34:20","modified_gmt":"2011-07-13T06:34:20","slug":"olg-frankfurt-zustellung-einer-einstweiligen-verfugung-auch-dann-wirksam-wenn-nicht-alle-anlagen-beigefugt-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-zustellung-einer-einstweiligen-verfugung-auch-dann-wirksam-wenn-nicht-alle-anlagen-beigefugt-sind\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch dann wirksam, wenn nicht alle Anlagen beigef\u00fcgt sind"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Eilverfahren bedeutet punktuelle Rechtsprechung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/brd.jpg\" alt=\"Eilverfahren bedeutet punktuelle Rechtsprechung\" \/>Die Kollegen von <a href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/olg-frankfurt-am-zustellung-einer-einstweiligen-verfuegung-ohne-begruendung-die-auf-anlagen-bezug-nimmt-kann-auch-dann-wirksam-sein-wenn-nicht-alle-anlagen-beigefuegt-sind\" target=\"_blank\">Dr. Damm &amp; Partner<\/a> weisen auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2011, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2012\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 01.06.2011 - 6 W 12\/11: Ankle Tube - Vollziehung durch Zustellung einer unvollst...\">6 W 12\/11<\/a>) hin, wonach die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch dann wirksam ist, wenn nicht alle in Bezug genommenen Anlagen beigef\u00fcgt sind. Grunds\u00e4tzlich notwendig sei lediglich die Beif\u00fcgung der Anlagen, die Aufschluss \u00fcber den Inhalt und die Reichweite des Verbotstenors geben k\u00f6nnen. Welche Anlagen davon betroffen seien, h\u00e4nge vom Einzelfall ab.<\/p>\n<p>Das OLG f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung, die, bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, hatzur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verh\u00e4ngt werden kann. Daher erfordere sie es, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. <\/em><\/p>\n<p><em>Aus diesem Grund wird eine ohne Begr\u00fcndung versehene Beschlussverf\u00fcgung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss \u00fcber den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6ren in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegr\u00fcndung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob dar\u00fcber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen f\u00fcr eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, h\u00e4ngt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte \u00fcber Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>im Streitfall hatte der Antragsteller dem Zustellungsexemplar der einstweiligen Verf\u00fcgung die in Bezug genommene Anlage AST4 nicht beigef\u00fcgt. Das Gericht war der Ansicht, dass dies an einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nichts \u00e4ndere, da diese ersichtlich nur zur Illustration des mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkts vorgelegt wurde.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist folgerichtig. Die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellt keine blo\u00dfe F\u00f6rmelei dar, sondern soll den Schuldner \u00fcber das tenorierte Verbot so informieren, dass er in der Lage ist, die Verwirkung des angedrohten Ordnungsgeldes sicher zu vermeiden. F\u00fcr den Antragsteller ist trotzdem Vorsicht geboten. Denn die Zustellung der Antragsschrift, die das Oberlandesgericht Frankfurt quasi beil\u00e4ufig als Voraussetzung der Wirksamkeit der Vollziehung anf\u00fchrt, wird nicht von allen Oberlandesgerichten f\u00fcr erforderlich gehalten. Vor dem Hintergrund der Besonderheit im Eilverfahren, dass ein Rechtsbehelf zum BGH in der Regel ausscheidet, divergierenden die Ansichten \u00fcber die Voraussetzung einer wirksamen Vollziehung in den verschiedenen 24 Oberlandesgerichtsbezirken.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tut daher gut daran, vor seiner Vollziehungshandlung die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts genau zu pr\u00fcfen und im Zweifel lieber eine Anlage mehr zum Gegenstand der Vollziehung zu machen. Denn nichts ist schlimmer, bei diesen Fragen dem Gutd\u00fcnken und den \u00f6rtlichen Gepflogenheiten eines OLG Senats ausgeliefert zu sein und den Fall, obwohl man in der Sache im Recht ist, letztendlich wom\u00f6glich aufgrund formeller Fehler doch noch zu verlieren. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Norman Radtke &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Eilverfahren bedeutet punktuelle Rechtsprechung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/brd.jpg\" alt=\"Eilverfahren bedeutet punktuelle Rechtsprechung\" \/>Die Kollegen von <a href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/olg-frankfurt-am-zustellung-einer-einstweiligen-verfuegung-ohne-begruendung-die-auf-anlagen-bezug-nimmt-kann-auch-dann-wirksam-sein-wenn-nicht-alle-anlagen-beigefuegt-sind\" target=\"_blank\">Dr. Damm &amp; Partner<\/a> weisen auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2011, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2012\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 01.06.2011 - 6 W 12\/11: Ankle Tube - Vollziehung durch Zustellung einer unvollst...\">6 W 12\/11<\/a>) hin, wonach die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch dann wirksam ist, wenn nicht alle in Bezug genommenen Anlagen beigef\u00fcgt sind. Grunds\u00e4tzlich notwendig sei lediglich die Beif\u00fcgung der Anlagen, die Aufschluss \u00fcber den Inhalt und die Reichweite des Verbotstenors geben k\u00f6nnen. Welche Anlagen davon betroffen seien, h\u00e4nge vom Einzelfall ab.<\/p>\n<p>Das OLG f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8220;Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung, die, bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, hatzur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verh\u00e4ngt werden kann. Daher erfordere sie es, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. <\/em><\/p>\n<p><em>Aus diesem Grund wird eine ohne Begr\u00fcndung versehene Beschlussverf\u00fcgung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss \u00fcber den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6ren in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegr\u00fcndung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. 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Die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellt keine blo\u00dfe F\u00f6rmelei dar, sondern soll den Schuldner \u00fcber das tenorierte Verbot so informieren, dass er in der Lage ist, die Verwirkung des angedrohten Ordnungsgeldes sicher zu vermeiden. F\u00fcr den Antragsteller ist trotzdem Vorsicht geboten. Denn die Zustellung der Antragsschrift, die das Oberlandesgericht Frankfurt quasi beil\u00e4ufig als Voraussetzung der Wirksamkeit der Vollziehung anf\u00fchrt, wird nicht von allen Oberlandesgerichten f\u00fcr erforderlich gehalten. Vor dem Hintergrund der Besonderheit im Eilverfahren, dass ein Rechtsbehelf zum BGH in der Regel ausscheidet, divergierenden die Ansichten \u00fcber die Voraussetzung einer wirksamen Vollziehung in den verschiedenen 24 Oberlandesgerichtsbezirken.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tut daher gut daran, vor seiner Vollziehungshandlung die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts genau zu pr\u00fcfen und im Zweifel lieber eine Anlage mehr zum Gegenstand der Vollziehung zu machen. Denn nichts ist schlimmer, bei diesen Fragen dem Gutd\u00fcnken und den \u00f6rtlichen Gepflogenheiten eines OLG Senats ausgeliefert zu sein und den Fall, obwohl man in der Sache im Recht ist, letztendlich wom\u00f6glich aufgrund formeller Fehler doch noch zu verlieren. 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