{"id":60564,"date":"2022-02-21T07:30:09","date_gmt":"2022-02-21T05:30:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60564"},"modified":"2022-02-21T06:35:48","modified_gmt":"2022-02-21T04:35:48","slug":"identifizierende-verdachtsberichterstattung-nur-bei-beweistatsachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/identifizierende-verdachtsberichterstattung-nur-bei-beweistatsachen\/","title":{"rendered":"BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen und M\u00f6glichkeit einer Stellungnahme des Betroffenen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60565\" aria-describedby=\"caption-attachment-60565\" style=\"width: 568px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60565 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-708x370.jpeg\" alt=\"Verdachtsberichterstattung Beweistatsachen\" width=\"568\" height=\"297\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-708x370.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-620x324.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-354x185.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-768x402.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-1536x804.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/verdachtsberichterstattung-beweistatsachen-2048x1072.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 568px) 100vw, 568px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60565\" class=\"wp-caption-text\">VectorMine &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Medien haben die Aufgabe, Fehlentwicklungen in Politik und Gesellschaft aufzudecken. Daher d\u00fcrfen sie nicht nur \u00fcber eine erwiesene Straftat, sondern auch \u00fcber einen konkreten Verdacht berichten. <\/em><\/p>\n<p><em>Bei der Interessenabw\u00e4gung zwischen dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des Verd\u00e4chtigen und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit ist aber die Prangerwirkung des Verdachtsberichts zu beachten. Der Verd\u00e4chtige wird mit einem Makel behaftet, in Verbindung mit der Straftat zu stehen. Auch ein sp\u00e4terer Unschuldsbeweis kann diesen Makel nicht vollst\u00e4ndig entfernen. <\/em><\/p>\n<p><em>In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2021 hat der BGH die medientypischen Sorgfaltsma\u00dfst\u00e4be bei einer Verdachtsberichterstattung nochmals konkretisiert.<\/em><\/p>\n<h2>\u00c4u\u00dferungen greifen in den Schutzbereich des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers ein<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangte von der Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch eine Wort- und Bildberichterstattung deren Unterlassung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist verantwortlich f\u00fcr die Internetseite www.spiegel.de.<\/p>\n<p>Am 28. September 2017 ver\u00f6ffentlichte sie dort einen Artikel mit der \u00dcberschrift:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dieselskandal (-) Hochrangiger Ex-VW-Manager in Untersuchungshaft (-) Im Dieselskandal hat die Justiz offenbar W[&#8230; (Vorname des Kl\u00e4gers)] H[&#8230; (Nachname des Kl\u00e4gers)] verhaftet, einen engen Vertrauten des Ex-Vorstandschefs. [&#8230;] Die US-Justiz hatte H[&#8230;] als m\u00f6glichen &#8216;Mitverschw\u00f6rer&#8217; bei Abgasmanipulationen verd\u00e4chtigt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Im Anschluss wurde ein unverpixeltes Portr\u00e4tfoto des Kl\u00e4gers gezeigt. Als Bildunterschrift wurde der volle Name des Kl\u00e4gers aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte vor dieser Berichterstattung weder den Kl\u00e4ger noch seine Familie kontaktiert, um dem Kl\u00e4ger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in dem Artikel angesprochenen Geschehnissen zu geben. Die Beklagte hatte auch nicht versucht, einen Vertreter des Kl\u00e4gers ausfindig zu machen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, es zu unterlassen, \u00fcber den Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und\/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie im Artikel vom 28.9.2017.\u00a0Dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Form von Abmahnkosten hat das Landgericht mit einem geringf\u00fcgigen Abschlag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte die Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten blieb allerdings ohne Erfolg. Der BGH entschied: Das Berufungsgericht hatte die angegriffene Wort- und Bildberichterstattung zu Recht f\u00fcr insgesamt unzul\u00e4ssig gehalten und dementsprechend einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bejaht. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Wortberichterstattung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> analog, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>. Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung \u00fcber ein Ermittlungsverfahren beeintr\u00e4chtigt zwangsl\u00e4ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein m\u00f6gliches Fehlverhalten \u00f6ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert.<\/p>\n<h2>Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich<\/h2>\n<p>Der BGH f\u00fchrte aus, dass f\u00fcr eine identifizierende Berichterstattung jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich sei, die f\u00fcr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst \u201e\u00d6ffentlichkeitswert\u201c verleihen. \u00a0Zudem m\u00fcsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Ferner d\u00fcrfe die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie d\u00fcrfe also nicht durch eine pr\u00e4judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Stellungnahme des Betroffenen erforderlich<\/h2>\n<p>F\u00fcr besonders bedeutsam hielt der BGH das Erfordernis einer Stellungnahme des Betroffenen vor der Ver\u00f6ffentlichung. Das grunds\u00e4tzliche Erfordernis einer M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erh\u00e4lt, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hielt der BGH die streitgegenst\u00e4ndliche identifizierende Verdachtsberichterstattung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. \u00a0Zwar liege der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen zu Lasten des Kl\u00e4gers vor. Auch bestehe ein ausgesprochen hohes \u00f6ffentliches Interesse an der Aufarbeitung des sogenannten VW-Dieselskandals, weshalb mit dem berichteten Verdacht gegen den Kl\u00e4ger ein Vorgang von gravierendem Gewicht vorliege, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Ebenso die strafrechtliche Unschuldsvermutung spreche hier nicht gegen eine identifizierende <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Berichterstattung<\/a>.<\/p>\n<p>Allerdings scheiterte die Zul\u00e4ssigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung nach Ansicht des BGH vorliegend an der fehlenden vorherigen Konfrontation des Kl\u00e4gers mit den Vorw\u00fcrfen und damit auch an der nicht ausreichenden Ber\u00fccksichtigung einer Stellungnahme im Rahmen der &#8211; ansonsten gewahrten &#8211; Ausgewogenheit der Berichterstattung. Es fehle an der Einholung einer Stellungnahme des Kl\u00e4gers zu den in dem Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorw\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Auf eine Anh\u00f6rung des Betroffenen habe vorliegend nicht verzichtet werden k\u00f6nnen, selbst wenn au\u00dfer einem pauschalen Dementi keine \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers in der Sache zu erwarten gewesen w\u00e4re, so der BGH.\u00a0F\u00fcr den durchschnittlichen Rezipienten k\u00f6nne es durchaus von Interesse sein, ob der Betroffene die Vorw\u00fcrfe einr\u00e4umt oder nicht, ohne dass es dabei zwingend schon auf n\u00e4here Details ankommt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis statuierte der BGH: Das Pers\u00f6nlichkeitsinteresse des Kl\u00e4gers verdient Vorrang gegen\u00fcber dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Medien haben die Aufgabe, Fehlentwicklungen in Politik und Gesellschaft aufzudecken. Daher d\u00fcrfen sie nicht nur \u00fcber eine erwiesene Straftat, sondern auch \u00fcber einen konkreten Verdacht berichten. Bei der Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Verd\u00e4chtigen und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit ist aber die Prangerwirkung des Verdachtsberichts zu beachten. Der Verd\u00e4chtige wird mit einem Makel behaftet, in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":93,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[12,1083,19316],"class_list":["post-60564","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-verdachtsberichterstattung","tag-beweistatsachen","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60564","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/93"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60564"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60564\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60564"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60564"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60564"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}