{"id":60560,"date":"2022-02-17T07:34:44","date_gmt":"2022-02-17T05:34:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60560"},"modified":"2022-02-16T04:35:51","modified_gmt":"2022-02-16T02:35:51","slug":"facebook-hinweis-ungelesene-beitraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/facebook-hinweis-ungelesene-beitraege\/","title":{"rendered":"Teilen von Beitr\u00e4gen: Facebook darf auf ungelesene Beitr\u00e4ge hinweisen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60561\" aria-describedby=\"caption-attachment-60561\" style=\"width: 518px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60561 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-518x414.jpeg\" alt=\"Facebook Hinweis\" width=\"518\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-518x414.jpeg 518w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-620x496.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-259x207.jpeg 259w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-768x614.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-1536x1229.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/facebook-hinweis-2048x1638.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 518px) 100vw, 518px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60561\" class=\"wp-caption-text\">boygostockphoto &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Gerade auf der Socialmedia-Plattform Facebook verbreiten sich Nachrichten biltzschnell. Es bedarf nur wenige Klicks, um einen Beitrag von einer Freundin oder auch von einer fremden Person in der eigenen Chronik zu ver\u00f6ffentlichen. M\u00f6glicherweise manchmal so schnell, dass man den Beitrag des anderen Nutzers noch nicht gelesen hat. Bedarf es hier eines kurzen Hinweises durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/klau-der-homepage-zugangsdaten-oder-rausschmiss-von-facebookseite\/\">Facebook<\/a>? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht Karlsruhe ist jedenfalls der Ansicht, dass es Facebook erlaubt sein sollte, einen solchen Hinweis zu erteilen. <\/em><\/p>\n<h2>Faktencheck vor Teilen eines Beitrags?<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin betreibt einen politischen Blog. Auf ihrem Profil bei Facebook postet sie regelm\u00e4\u00dfig die auf ihrer Seite ver\u00f6ffentlichte Artikel mit einem kurzen Anrei\u00dfer. Auch Anfang Januar 2022 postete sie auf diese Weise einen am Vortag auf ihrer Webseite erschienen Artikel. Gegenstand des Artikels war insbesondere eine Auseinandersetzung mit der vor dem Landgericht Karlsruhe kurz zuvor erwirkten Beschlussverf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin, die die Plattform des sozialen Netzwerks \u201eFacebook\u201c betreibt.<\/p>\n<p>Allerdings konnten diesen Beitrag \u201esehr viele\u201c Nutzer nicht wie sonst \u00fcblich durch ein einfaches \u201eteilen\u201c weiterverbreiten. Sie wurden in diesem Zuge mit folgendem Hinweis konfrontiert:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWei\u00dft du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn zu lesen.\u201c oder \u201eSieh die genau an, was du teilst, bevor du teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dann folgen die Schaltfl\u00e4chen \u201eArtikel \u00f6ffnen\u201c und \u201eWeiter teilen\u201c. Durch diesen Hinweis f\u00fchlte sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Sie war der Auffassung, es handele sich hierbei um bevormundende und paternalistische Anma\u00dfungen, die bei \u00fcblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegen\u00fcber dem journalistischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.<\/p>\n<h2>LG sieht keine Hinderung, den Beitrag zu teilen<\/h2>\n<p>Das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil v. 20.01.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20O%203\/22\" title=\"13 O 3\/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">13 O 3\/22<\/a>) entschied \u00fcber diesen neuen Hinweis, der bei Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird und schloss sich der Ansicht der Betreiberin des Blogs nicht an. In erster Linie sei sie zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen, ihren beziehungsweise den Beitrag des Autors auf Facebook zu publizieren. Eine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr beauftragte \u201eFaktenpr\u00fcfer\u201c liege gerade nicht vor. Es erscheine lebensfremd, dass sich Nutzer von solche einem Hinweis davon abschrecken lassen w\u00fcrde, den Inhalt zu teilen. Es bed\u00fcrfe lediglich eines einzigen Klicks, um den Beitrag tats\u00e4chlich &#8211; auch ungelesen &#8211; zu teilen.<\/p>\n<p>Im Kontext handele sich bei den Hinweisen auch nicht um ein abtr\u00e4gliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbstverst\u00e4ndliches &#8211; schlie\u00dflich sollte man nur etwas weiterverbreiten, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Au\u00dferdem habe die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass sich beide Parteien jeweils auf Grundrechte berufen k\u00f6nnen, so insbesondere auf die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf die berufliche Aus\u00fcbung ihres jeweiligen Gesch\u00e4ftsmodells. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass all diese in Betracht kommenden Grundrechtspositionen nur abstrakt, nicht aber konkret betroffen seine, so dass die Betroffenheit der Blogbetreiberin unterhalb der Eingriffsschwelle verbleibe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass weder die Antragstellerin noch ihr Autor an ihrer Meinungs\u00e4u\u00dferung gehindert seien. Auch ihre Leser seien in ihrer Informationsfreiheit nicht betroffen. Aus diesen Gr\u00fcnden stehe den Facebook-Hinweisen im Ergebnis nichts entgegen. Denn nach Auffassung der Richter muss es m\u00f6glich sein, die Facebook-Nutzer durch derartige Einblendungen zum Nachdenken anzuregen.<\/p>\n<h1>Keine Herabsetzung journalistischer Leistung oder unlautere Behinderung des Wettbewerbs<\/h1>\n<p>Zudem lehnte das Gericht bereits den Verf\u00fcgungsanspruch aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) ab, denn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> unzul\u00e4ssig. Aus dem Grund, dass weder eine Herabsetzung der journalistischen Leistung der Antragstellerin noch eine unlautere Behinderung deren Wettbewerbs anzunehmen sei. Zwar habe die Betreiberin von Facebook mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises und dessen Verkn\u00fcpfung mit dem Beitrag der Kl\u00e4gerin eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> zugunsten des eigenen Unternehmens vorgenommen und auch ein unmittelbares Wettbewerbsverh\u00e4ltnis sei gegeben. Allerdings fehle es eben an der unlauteren gesch\u00e4ftlichen Handlung.<\/p>\n<h2>Bevormundet Facebook seine Nutzer?<\/h2>\n<p>Das Landgericht sah also in den Hinweisen lediglich eine neutral gefasste Erinnerung. Ob man in der Erinnerung, die mittelbar Facebook an sich betrifft (kurzer Reminder: der ver\u00f6ffentlichte Artikel bezog sich auf eine erwirkte Beschlussverf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin), einen neutralen Hinweis sehen kann, bleibt zumindest diskussionsw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Noch ist der Beschluss nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade auf der Socialmedia-Plattform Facebook verbreiten sich Nachrichten biltzschnell. Es bedarf nur wenige Klicks, um einen Beitrag von einer Freundin oder auch von einer fremden Person in der eigenen Chronik zu ver\u00f6ffentlichen. M\u00f6glicherweise manchmal so schnell, dass man den Beitrag des anderen Nutzers noch nicht gelesen hat. Bedarf es hier eines kurzen Hinweises durch Facebook? 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