{"id":60472,"date":"2022-02-11T07:54:25","date_gmt":"2022-02-11T05:54:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60472"},"modified":"2022-02-10T23:57:36","modified_gmt":"2022-02-10T21:57:36","slug":"urheberrecht-anwaltliche-schriftsaetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/urheberrecht-anwaltliche-schriftsaetze\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsschutz von anwaltlichen Schrifts\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60473\" aria-describedby=\"caption-attachment-60473\" style=\"width: 530px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60473 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-708x398.jpeg\" alt=\"Urheberrecht Schrifts\u00e4tze\" width=\"530\" height=\"298\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/urheberrecht-schriftsaetze-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 530px) 100vw, 530px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60473\" class=\"wp-caption-text\">Gorodenkoff &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch anwaltliche Schrifts\u00e4tze urheberrechtlich gesch\u00fctzt sein. <\/em><\/p>\n<p><em>Das (urheberrechtliche) Problem liegt aber darin, dass sie eher dem (rechts)wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sind als dem literarischen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheberrechtlicher<\/a> Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn ein deutliches \u00dcberragen des Allt\u00e4glichen, des Handwerksm\u00e4\u00dfigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials, anzunehmen ist &#8211; so zumindest der Bundesgerichtshof. <\/em><\/p>\n<p><i>Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellte sich nun die Frage, ob dies im vorliegenden\u00a0Sachverhalt der Fall war.<\/i><\/p>\n<h2>Herausgabe eines anwaltlichen Schriftsatzes<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen die Herausgabe eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Beklagte an den Beigeladenen. Dazu kam es wie folgt:<\/p>\n<p>Unter Berufung auf das Hamburgische Transparenzgesetz beantragte ein Dritter &#8211; der Beigeladene &#8211; des Verfahrens bei der Beklagten, ihm den anwaltlichen Schriftsatz, den der Anwalt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verfasst, durch \u00dcberlassung einer Kopie zug\u00e4nglich zu machen. Allerdings widersprachen die Kl\u00e4ger dieser Herausgabe, weil hierin eine Verletzung ihres <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">Urheberrechts<\/a> liege. Das aus dem Grund, weil es sich um ein gesch\u00fctztes Werk handele, das noch nicht ver\u00f6ffentlicht worden sei. Trotzdem teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sie seinem Antrag nach Bestandskraft des Bescheides entsprechen werde. Geschw\u00e4rzt w\u00fcrden die Angaben zur Produktionsumstellung sowie Namen und Unterschrift des handelnden Rechtsanwalts. Hier\u00fcber wurden die Kl\u00e4ger in Kenntnis gesetzt. Gegen diesen Bescheid legten die Kl\u00e4ger Widerspruch ein.<\/p>\n<h2>Urheberrechtsschutz oder nicht?<\/h2>\n<p>In der Regel wird Anwaltlichen Schrifts\u00e4tzen der Urheberrechtsschutz abgesprochen. So k\u00f6nnen sie beliebig von Dritten zitiert und vervielf\u00e4ltigt werden. Bei solchen Schrifts\u00e4tzen soll es sich um Produkte allt\u00e4glicher Routine handeln, welche sich typischerweise auf die nach herk\u00f6mmlichen und methodischen Regeln erfolgende subsumtionsf\u00e4hige Strukturierung von Tatsachenstoff und die methodisch-dogmatisch geordnete Subsumtion dieses Materials unter einschl\u00e4gige Rechtsnormen beschr\u00e4nkt. Wie diese letztlich formuliert sind spielt keine Rolle.<\/p>\n<p>Allerdings hat dies nicht zur Folge, dass anwaltliche Schrifts\u00e4tze generell nicht urheberrechtsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen. Um von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen zu k\u00f6nnen, kommt es in erster Linie auf die Form und Art der Sammlung, die Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes an, nicht jedoch auf den Inhalt. F\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Urheberrechtsschutzes reicht es demnach nicht aus, dass das Schreiben besonders innovativ ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war streitig, ob der in einem Verwaltungsverfahren eingereichte anwaltliche Schriftsatz durch die Hamburger Beh\u00f6rden einem Dritten auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes herausgegeben werden muss.<\/p>\n<h2>Urheberrecht sch\u00fctzt anwaltliche Schrifts\u00e4tze<\/h2>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg, Urteil v. 20.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20Bf%2087\/18\" title=\"OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87\/18: Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen S...\">3 Bf 87\/18<\/a>) ist der Auffassung, einer Herausgabe stehe der Urheberrechtsschutz entgegen und verneinte diese deswegen. Also wies das Gericht die Berufung der Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stehe jeder Person der Anspruch auf unverz\u00fcglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen zu. Dies ergebe sich in Hamburg aus dem Transparenzgesetz des Landes (HmbTG). Daher musste sich das OVG mit der Frage befassen, ob der Zugang auch f\u00fcr anwaltliche Schrifts\u00e4tze gilt oder diesen der Urheberschutz entgegenstehe und kam zu dem Ergebnis, dass letzteres in diesem Fall zutreffe. Knackpunkt an dieser Entscheidung ist folgender: Der Urheberrechtsschutz soll seinem Urheber die kommerzielle Nutzung seiner \u201eWerke\u201c &#8211; also die Verbreitung &#8211; erm\u00f6glichen. Allerdings wird der Urheberschutz im Bereich der Informationsfreiheit nun zum Gegenteil. Denn \u201eWerke\u201c werden so gesehen zur Verschlusssache.<\/p>\n<p>Die Richter argumentieren dies damit, dass dem Informationsanspruch des Beigeladenen ein Informationsverbot entgegenst\u00fcnde, da der streitgegenst\u00e4ndliche Schriftsatz Urheberschutz genie\u00dfe. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1<\/a> Urhebergesetz (UrhG) geh\u00f6rten zu den gesch\u00fctzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme. Voraussetzung sei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a>, dass es sich bei den Werken um pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen handele. Wenn ein Werk von den sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4gen seines Urhebers gepr\u00e4gt sein und sich insoweit durch Individualit\u00e4t oder Originalit\u00e4t auszeichnen solle, m\u00fcsse ein Gestaltungsspielraum bestehen, so das Gericht. Dieser finde sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts &#8211; zu denen auch anwaltliche Schrifts\u00e4tze geh\u00f6rten &#8211; prim\u00e4r in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -f\u00fchrung des dargebotenen Inhalts. Denn wenn die sch\u00f6pferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liege, komme ein Urheberrechtsschutz eben nicht in Betracht. Diesbez\u00fcglich betonte das OVG, der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes m\u00fcsse einer freien geistigen Auseinandersetzung zug\u00e4nglich sein.<\/p>\n<h2>OVG folgt nicht der Ansicht des BGH<\/h2>\n<p>Eine Absage erteilten die Richter jedoch gegen\u00fcber den strengeren Ma\u00dfst\u00e4ben des Bundesgerichtshofs (BGH). Vielmehr ist er der Auffassung, dass auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraussetze, dass er das Allt\u00e4gliche, Handwerksm\u00e4\u00dfige, blo\u00dfe mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich \u00fcberrage. So hatte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 26.09.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20C%201\/18\" title=\"BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18: Antragsunterlagen; Erstver&ouml;ffentlichungsrecht; Gutachten; Immiss...\">7 C 1\/18<\/a>) die H\u00fcrde des BGH als zu hoch angesehen. So m\u00fcsse es sich zum einen bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Sch\u00f6pfung seines Urhebers darstelle. Zum anderen sei die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Sch\u00f6pfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivit\u00e4t identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Es komme also auf die Originalit\u00e4t an, welche fehlt, wenn technische Erw\u00e4gungen, Regeln oder andere Zw\u00e4nge bei der Schaffung des Werkes bestimmend waren.<\/p>\n<p>Genau diese Voraussetzungen erf\u00fclle eben der anwaltliche Schriftsatz, so das Gericht. In diesem Fall umfasse der Anwaltsschriftsatz neun Seiten und erreiche damit eine ausreichende Sch\u00f6pfungsh\u00f6he. Auch bei der Wortauswahl habe ein Gestaltungsspielraum bestanden. Der Schutzf\u00e4higkeit k\u00f6nne auch nicht entgegenstehen, dass der Sprachstil und der Ausdruck wahrscheinlich in dem \u00fcblichen n\u00fcchternen, funktionalen, juristischen Duktus gehalten sei.<\/p>\n<h2>Besondere juristische Darstellung verdient Urheberrechtsschutz<\/h2>\n<p>Also ist auch ein anwaltlicher Schriftsatz als Sprachwerk dem urheberrechtlichen Schutz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG<\/a> zug\u00e4nglich. Voraussetzung ist und bleibt auch in diesem Fall eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung der jeweiligen Person. Dies kann aber eben auch bei einem sachgerechten, pr\u00e4gnanten Schriftsatz &#8211; die juristische Kunst &#8211; angenommen werden und nicht nur bei einem wohl \u201eschlechten\u201c Schriftsatz, der originell und dichterisch ist. Festzuhalten ist vor allem, dass nicht der Inhalt des Werkes entscheidend ist, um Schutzf\u00e4higkeit annehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch anwaltliche Schrifts\u00e4tze urheberrechtlich gesch\u00fctzt sein. Das (urheberrechtliche) Problem liegt aber darin, dass sie eher dem (rechts)wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sind als dem literarischen. Urheberrechtlicher Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn ein deutliches \u00dcberragen des Allt\u00e4glichen, des Handwerksm\u00e4\u00dfigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials, anzunehmen ist &#8211; so zumindest der Bundesgerichtshof. 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