{"id":60461,"date":"2022-02-07T14:52:24","date_gmt":"2022-02-07T12:52:24","guid":{"rendered":"\/?p=60461"},"modified":"2022-02-07T03:54:17","modified_gmt":"2022-02-07T01:54:17","slug":"zustimmung-urheber-bearbeitung-cover","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/zustimmung-urheber-bearbeitung-cover\/","title":{"rendered":"Bearbeitetes Foto aufs Cover? Urheber muss zustimmen!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60462\" aria-describedby=\"caption-attachment-60462\" style=\"width: 463px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60462 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-708x373.jpeg\" alt=\"Cover Urheber\" width=\"463\" height=\"244\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-708x373.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-620x326.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-354x186.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-768x404.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-1536x808.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/cover-urheber-2048x1078.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 463px) 100vw, 463px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60462\" class=\"wp-caption-text\">plasteed &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer ein Foto verwenden will, braucht in der Regel die Zustimmung des Fotografen als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Urheber des Bildes<\/a>. Das gilt auch, wenn das Foto geringf\u00fcgig bearbeitet wurde, aber dadurch keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Beschluss v. 25.11.2021, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20W%2045\/21\" title=\"KG, 25.11.2021 - 24 W 45\/21: Bearbeitetes Foto aufs Cover? Urheber muss zustimmen!\">24 W 45\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Der Fotograf wurde nicht gefragt<\/h2>\n<p>In dem Fall ging es darum, dass ein Musiker das Bild eines Fotografen von dessen Internetseite genommen und \u2013 leicht ver\u00e4ndert \u2013 f\u00fcr ein Albumcover verwendet hatte, ohne den Fotografen um Erlaubnis anzufragen. Der Musiker lie\u00df das modifizierte Bild auf mehreren Streaming-Plattformen einstellen. Der Fotograf ging, nachdem er Kenntnis von der Nutzung seines Bildes erlangt hatte. gegen eine der Plattformen gerichtlich vor. Und das KG Berlin gab ihm Recht: Die Musikstreaming-Plattform wurde zur Unterlassung verpflichtet. Zwei Aspekte der Entscheidung sind dabei von den Einzelfall \u00fcbersteigender Relevanz: die Deutung des Begriffs \u201eBearbeitung\u201c und der Streitwert.<\/p>\n<h2>Was bedeutet \u201eBearbeitung\u201c?<\/h2>\n<p>Durch die Bearbeitung wird das urspr\u00fcngliche Werk ver\u00e4ndert. Damit aber von einem neuen Werk die Rede sein kann, muss die Ver\u00e4nderung so gravierend sein, dass ein hinreichender Abstand erkennbar wird. Entscheidend sei dabei, so das KG Berlin, dass die Bearbeitung dazu f\u00fchrt, dass bei Betrachtung des Bildes ein anderer Gesamteindruck entsteht, das Ursprungswerk seinerseits nur noch rudiment\u00e4r zu erkennen ist. Wenn nach der Bearbeitung ein eigenst\u00e4ndiges Werk pr\u00e4sentiert wird, das nur noch am Rande an das urspr\u00fcngliche Werk erinnert, dieses mithin allenfalls zur Inspiration diente, so kann dessen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheber<\/a> keine Unterlassung verlangen, denn eine solch umfassende, grundlegende Bearbeitung eines Werks ist ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Im vorliegenden Fall liege eine derart tiefgreifende Bearbeitung aber nicht vor, der Gesamteindruck des Originalbildes blieb erhalten.<\/p>\n<h2>Entscheidung zum Streitwert<\/h2>\n<p>Das KG Berlin hat in dem Verfahren zudem eine wegweisende Entscheidung zum Streitwert von Unterlassungsanspr\u00fcchen professioneller Fotografen getroffen. Auch diese wird den Fotografen gefreut haben, setzen die Berliner Richter den Hauptsachestreitwert mit 12.000 Euro doch doppelt so hoch an wie der BGH in einem \u00e4hnlichen Fall, bei dem allerdings ein Amateur-Fotograf die Unterlassung erwirkte. Der Profi \u2013 so muss man wohl unterstellen \u2013 produziert Bilder mit h\u00f6herem Wert und kann damit auch erwarten, dass Gerichte die Latte in Sachen Streitwert h\u00f6her legen.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer ein Foto verwenden will, braucht in der Regel die Zustimmung des Fotografen als Urheber des Bildes. Das gilt auch, wenn das Foto geringf\u00fcgig bearbeitet wurde, aber dadurch keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Beschluss v. 25.11.2021, Az.: 24 W 45\/21). 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