{"id":60453,"date":"2022-02-03T14:28:02","date_gmt":"2022-02-03T12:28:02","guid":{"rendered":"\/?p=60453"},"modified":"2022-02-03T04:35:15","modified_gmt":"2022-02-03T02:35:15","slug":"rueckgabe-corona-selbsttests","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/rueckgabe-corona-selbsttests\/","title":{"rendered":"Keine R\u00fcckgabe von Corona-Selbsttests \u2013 pauschale Formulierung rechtens"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60454\" aria-describedby=\"caption-attachment-60454\" style=\"width: 503px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60454\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-621x414.jpeg\" alt=\"Corona-Selbsttest\" width=\"503\" height=\"335\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/corona-selbsttest-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 503px) 100vw, 503px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60454\" class=\"wp-caption-text\">jarun011 &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist eine wesentliche Norm zur St\u00e4rkung der Position des Konsumenten. Es gibt ihm die M\u00f6glichkeit, innerhalb einer Frist \u2013 regelm\u00e4\u00dfig 14 Tage \u2013 ohne Angabe von Gr\u00fcnden, also ohne, dass die erworbene Sache einen Mangel hat, vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten und die Ware zur\u00fcckzugeben oder zu -senden. <\/em><\/p>\n<p><em>Dies m\u00f6glichst unbenutzt und originalverpackt, so dass sie gegebenfalls vom Verk\u00e4ufer noch verwendet werden kann und nicht als wertlos entsorgt werden muss.<\/em><\/p>\n<h2>Widerrufsrecht: Grunds\u00e4tzlich ja, aber&#8230;<\/h2>\n<p>Es liegt in der Natur der Sache bzw. der Ware, dass in bestimmten F\u00e4llen ein solcher R\u00fccktritt aufgeschlossen sein kann, weil das Erworbene grunds\u00e4tzlich nicht so zur\u00fcckgegeben werden kann, dass es die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwertung erf\u00fcllt, etwa, weil die Ware schnell verderblich ist oder ganz pers\u00f6nlich auf die Kundin bzw. den Kunden zugeschnitten wurde. Solche speziellen Ausschlussgr\u00fcnde gelten grunds\u00e4tzlich, m\u00fcssen im Einzelfall aber immer \u00fcberpr\u00fcft werden. Gerichte kommen auch in solchen F\u00e4llen immer wieder zu verbraucherfreundlichen Auslegungen.<\/p>\n<p>Und dann gibt es Waren, die eine Art \u201eZwischenposition\u201c einnehmen. Dazu geh\u00f6ren versiegelte Gesundheits- und Hygieneprodukte, die nicht grunds\u00e4tzlich von der R\u00fcckgabe ausgeschlossen sind, die aber nicht mehr zur\u00fcckgegeben werden k\u00f6nnen, wenn sie einmal ge\u00f6ffnet wurden. Ist das Siegel jedoch intakt, gilt auch f\u00fcr diese Produktgruppe selbstverst\u00e4ndlich das Widerrufsrecht. Soweit die Rechtslage.<\/p>\n<h2>OLG N\u00fcrnberg: Verbraucher k\u00f6nnen pauschale Formulierung rechtlich einordnen<\/h2>\n<p>Nun zum Fall. Ein Onlineshop, der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/coronavirus-faq-fuer-onlinehaendler\/\">Corona<\/a>-Tests zum Kauf anbot, hatte in der Produktbeschreibung erkl\u00e4rt: \u201eAus hygienischen Gr\u00fcnden sind Schnelltests von der R\u00fcckgabe und vom Umtausch ausgeschlossen\u201c. Das h\u00f6rt sich in dieser pauschalen Formulierung so an, als seien die Corona-Tests, wenn sie einmal gekauft wurden, unter keinen Umst\u00e4nden zur\u00fcckzugeben. Gleichwohl sch\u00e4tzte das OLG N\u00fcrnberg die Verbraucher so ein, dass es urteilte, sie seien sich im Klaren dar\u00fcber, dass der Onlineshop nicht etwa einen (normwidrigen) grunds\u00e4tzlichen Widerrufsausschluss proklamiere (also auch ein versiegeltes Produkt betreffend), sondern nur an die vom Gesetz vorgesehene Einschr\u00e4nkung erinnere, dass ge\u00f6ffnete Verpackungen zum Ausschluss des Widerrufsrechts f\u00fchren; somit versto\u00dfe die Formulierung nicht gegen das Wettbewerbsrecht (OLG N\u00fcrnberg, Beschluss v. 26.11.2021, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%202473\/21\" title=\"3 U 2473\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 2473\/21<\/a>).<\/p>\n<h2>Lebensferne Einsch\u00e4tzung<\/h2>\n<p>Die Frage ist, ob die erkennenden Richter damit die Verbraucher und deren durchschnittlichen Rechtskenntnisse nicht arg \u00fcbersch\u00e4tzen. Es ist ja ohnehin schon kompliziert genug. Nun soll also ersichtlich sein, dass ein \u2013 der sprachlichen Form nach \u2013 grunds\u00e4tzlicher Ausschluss gar nicht grunds\u00e4tzlich gemeint ist und man im Fall des Falles die unge\u00f6ffneten Tests im Rahmen des Widerrufsrecht zur\u00fcckgeben kann? Etwas lebensfern, die abschreckende Wirkung der ziemlichen klaren Pauschalaussage so zu ignorieren.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist eine wesentliche Norm zur St\u00e4rkung der Position des Konsumenten. Es gibt ihm die M\u00f6glichkeit, innerhalb einer Frist \u2013 regelm\u00e4\u00dfig 14 Tage \u2013 ohne Angabe von Gr\u00fcnden, also ohne, dass die erworbene Sache einen Mangel hat, vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten und die Ware zur\u00fcckzugeben oder zu -senden. 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