{"id":60416,"date":"2022-02-03T07:28:57","date_gmt":"2022-02-03T05:28:57","guid":{"rendered":"\/?p=60416"},"modified":"2022-02-03T04:33:55","modified_gmt":"2022-02-03T02:33:55","slug":"nachahmung-gleichwertige-produkte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/nachahmung-gleichwertige-produkte\/","title":{"rendered":"BGH: Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten"},"content":{"rendered":"
\"Nachahmung
Lucky Dragon USA – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Wer kennt sie nicht: kostspielige Modelle in der Modewelt. Seien es Uhren der Marke Rolex oder eine der bekanntesten Designer-Taschen, die Birkin Bag von Herm\u00e8s. Der Preis und ihr Status lockt auch Nachahmer an. <\/em><\/p>\n

Doch aus \u00a7 4 Nr. 3 UWG<\/a> folgt, dass das Anbieten einer Nachahmung nach \u00a7 4 Nr. 3 UWG<\/a> wettbewerbswidrig<\/a> sein kann, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten. <\/em>\u00a0<\/em><\/p>\n

Nicht nur in der Modewelt spielt dies eine Rolle. J\u00fcngst besch\u00e4ftigte der BGH sich mit der Frage, ob der deutsche E-Gitarren Hersteller Warwick das bekannte E-Gitarren Modell \u201eFlying V\u201c von Gibson unlauter nachgeahmt hat. <\/em><\/p>\n

\u00a0Elektrische Gitarren<\/h2>\n

Die in den USA ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin vertreibt in ihrem Unternehmen unter der Marke<\/a> \u201eGibson\u201c elektrische Gitarren. Au\u00dferdem bietet sie Kopien dieser Gitarren unter der Zweitmarke \u201eEpiphone\u201c zu g\u00fcnstigeren Preisen zum Kauf an.<\/p>\n

Sie ist Inhaberin s\u00e4mtlicher mit dem Gesch\u00e4ft mit E-Gitarren verbundener Nutzungsrechte der 1902 gegr\u00fcndeten Gibson Inc., die unter anderem das bekannte Modell “Les Paul” vertrieb. In den Jahren 1957\/1958 entwickelte die Gibson Inc. mehrere Gitarrentypen, die modernistische Erscheinungsformen aufwiesen, die von den bis dahin typischen “bauchigen”, an die hergebrachten akustischen Gitarren angelehnten Gestaltungen von E-Gitarren abwichen. Zu diesen neu gestalteten E-Gitarren z\u00e4hlte auch das Modell “Flying V” – sie wies einen V-f\u00f6rmigen Korpus und eine entsprechend gestaltete Kopfplatte auf.<\/p>\n

Aufgrund einer geringen Nachfrage wurde das Modell zun\u00e4chst vom Markt genommen. Erst in den 1960er Jahren konnte man das Modell dann wieder erwerben. Dann fingen auch musikalische Gr\u00f6\u00dfen wie Jimmy Hendrix an, die Gitarre zu nutzen – die Bekanntheit des Modells wuchs. Nunmehr wird das Modell von der Kl\u00e4gerin im Preissegment ab 1.500 bis 3.500 \u20ac vertrieben. Daneben wird sie unter der Zweitmarke zu Preisen unterhalb von 1.000 \u20ac verkauft.<\/p>\n

Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von elektronischen Gitarren und \u00fcbernahm vor Jahren den deutschen Gitarrenhersteller FRAMUS. Im Mai 2014 bot die Beklagte ebenfalls unter der Bezeichnung \u201eFlying V\u201c dann verschiedene E-Gitarren zu Preisen ab 2.500 \u20ac an. Darin sah die Kl\u00e4gerin eine unlautere Nachahmung ihrer \u201eFlying-V\u201c-Gitarren. Daher beantragte sie, der Beklagten zu verbieten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche Gitarren anzubieten. Nachdem es der Beklagten erstinstanzlich verboten wurde das E-Gitarren Modell in Deutschland anzubieten, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage zur\u00fcck. Daraufhin legte die Kl\u00e4gerin Revision beim BGH ein.<\/p>\n

Keine Plagiatsvorw\u00fcrfe?<\/h2>\n

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.09.2021, AZ. I ZR 192\/20<\/a>) wies die Revision des US-Herstellers gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg zur\u00fcck. Damit ist nun letztinstanzlich festgestellt, dass die Plagiatsvorw\u00fcrfe von Anfang an unbegr\u00fcndet waren. Die Beklagte kann somit keine Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Zwar handele es sich bei dem Modell der Beklagten um eine nachschaffende \u00dcbernahme der kl\u00e4gerischen E-Gitarre, jedoch k\u00f6nne der angesprochene Verkehrskreis, n\u00e4mlich Hobby- und Profigitarristen, die Modelle auseinander halten. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser spezifische Verbraucherkreis beim Erwerb genau mit dem Produkt sowie Hersteller befasse und bei der Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller nicht allein an der \u00e4u\u00dferen Gestaltung orientiere. Das Gericht sah auch keine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, da beide Modelle qualitativ ebenb\u00fcrtig seien und sich im gleichen Preissegment bewegen.<\/p>\n

Original und Nachahmung<\/h2>\n

Sind das \u201eOriginal\u201c und die – nicht nahezu identische – Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marksegment angeboten, komme eine unlautere Nachahmung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 3 UWG<\/a> oder eine Mitbewerberbehinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 4 UWG<\/a> auch nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt ber\u00fchmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinf\u00fchrung noch gleichsam ein objektiver Ma\u00dfstab f\u00fcr das Angebot anderer Hersteller sei. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegen\u00fcberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringf\u00fcgige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende \u00dcbernahme ist demgegen\u00fcber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine blo\u00dfe Ann\u00e4herung an das Originalprodukt festzustellen ist. Hier gingen die Richter von einer nachschaffenden Nachahmung aus.<\/p>\n

Kein absoluter Schutz durch das UWG<\/h2>\n

Mit diesem Urteil stellt der BGH nochmals klar, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) keinen absoluten Produktschutz gew\u00e4hrt. Es m\u00fcssen demnach auch andere Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen, um ein unlauteres Handeln letztlich annehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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