{"id":60349,"date":"2022-01-31T13:48:41","date_gmt":"2022-01-31T11:48:41","guid":{"rendered":"\/?p=60349"},"modified":"2022-01-28T21:52:00","modified_gmt":"2022-01-28T19:52:00","slug":"kinderfotos-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/kinderfotos-im-internet\/","title":{"rendered":"Ver\u00f6ffentlichung von Kinderfotos im Internet"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60350\" aria-describedby=\"caption-attachment-60350\" style=\"width: 543px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60350 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-621x414.jpeg\" alt=\"Kinderfotos\" width=\"543\" height=\"362\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/kinderfotos-im-internet-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 543px) 100vw, 543px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60350\" class=\"wp-caption-text\">fizkes &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Soziale Medien sind beliebt, um andere Menschen am eigenen Leben teilnehmen zu lassen. So posten auch Eltern nicht selten Bilder von ihren Kindern auf den verschiedenen sozialen Netzwerken. Meist machen sie sich darum keine weiteren Gedanken, denn oftmals geschieht dies sogar mit der Einwilligung beider Elternteile. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch das Hochladen der Bilder kann in der Zukunft auch zu (rechtlichen) Problemen f\u00fchren. Vor allem dann, wenn die Eltern getrennt leben und somit Rechte Dritter verletzt werden. Dass die Einwilligung eines einzelnen von zwei sorgeberechtigten Eltern nicht ausreicht, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf. <\/em><\/p>\n<h2>Gemeinsame Sorge der Eltern<\/h2>\n<p>Die Lebensgef\u00e4hrtin des Kindesvaters hatte &#8211; im Einverst\u00e4ndnis des Kindesvaters und der minderj\u00e4hrigen Kinder selbst &#8211; zu Werbezwecken Fotografien der beiden Kinder f\u00fcr ihren Friseursalon aufgenommen und bei Instagram ver\u00f6ffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Kinder bei der getrenntlebenden Ehefrau, besuchten ihren Vater jedoch regelm\u00e4\u00dfig. Das Sorgerecht teilten sich der Vater und die Mutter insoweit.<\/p>\n<p>Nachdem die Kindesmutter die Fotografien auf den sozialen Netzwerken zur Kenntnis nahm, forderte sie die Lebensgef\u00e4hrtin ihres getrenntlebenden Ehemannes auf, die Fotografien von allen Plattformen zu entfernen und eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Au\u00dferdem forderte sie den Kindesvater wegen des gemeinsamen Sorgerechts und der damit verbundenen gemeinsamen Entscheidungsbefugnis auf, dem Vorgehen gegen die Lebensgef\u00e4hrtin zuzustimmen, was er jedoch ablehnte.<\/p>\n<p>Daraufhin wandte sich die Kindesmutter an das zust\u00e4ndige Amtsgericht und beantragte im Hinblick auf die unerlaubte Ver\u00f6ffentlichung und gewerbliche Verbreitung von Fotografien ihrer im Internet die \u00dcbertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung, um die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografien ohne Zustimmung ihres Ehegatten gegebenenfalls gerichtlich unterbinden zu k\u00f6nnen. Ihren Antrag st\u00fctzte sie auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1628.html\" title=\"&sect; 1628 BGB: Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern\">\u00a7 1628<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher vorsieht, dass das zust\u00e4ndige Familiengericht das Sorgerecht in einer bestimmten Angelegenheit, die f\u00fcr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf einen Elternteil \u00fcbertragen kann, wenn sich die Eltern nicht einig sind.<\/p>\n<h2>Problem: Kinderfotos in den sozialen Medien<\/h2>\n<p>Das Gericht \u00fcbertrug der Kindesmutter in erster Instanz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1628.html\" title=\"&sect; 1628 BGB: Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern\">\u00a7\u00a7 1628<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1697a.html\" title=\"&sect; 1697a BGB: Kindeswohlprinzip\">1697a BGB<\/a> das alleinige Sorgerecht f\u00fcr den au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Streit mit der Lebensgef\u00e4hrtin. Der Kindesvater legte daraufhin wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs Beschwerde gegen diese Entscheidung ein &#8211; im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 20.07.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20UF%2074\/21\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 20.07.2021 - 1 UF 74\/21: Bilder von Kindern ins Internet gestellt: Mutter darf ...\">1 UF 74\/21<\/a>) hat noch einmal, wie bereits das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil v. 24.05.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20W%2010\/18\" title=\"OLG Oldenburg, 24.05.2018 - 13 W 10\/18: Erfordernis der Zustimmung beider getrenntlebender Elte...\">13 W 10\/18<\/a>), entschieden, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele und daher die Einwilligung beider Elternteile erforderlich sei. Ausgangspunkt sei zun\u00e4chst die Frage, welche Auswirkungen es f\u00fcr die Kinder haben kann, wenn Bilder von ihnen ins Netz gestellt werden. Denn wenn die Auswirkungen gering seien, k\u00f6nne dar\u00fcber nachgedacht werden, dass es der Zustimmung durch die Mutter nicht bed\u00fcrfe, so das Gericht. Jedoch habe die Ver\u00f6ffentlichung von Fotografien im Internet schwer abzu\u00e4ndernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Dies ergebe sich aus der Tragweite der Verbreitung der Fotos in digitalen Medien. Dabei m\u00fcsse die betroffene Privatsph\u00e4re der Kinder ber\u00fccksichtigt und besonders gesch\u00fctzt werden. Entscheidend sei hierbei allein das Kindeswohl. Die Richter betonen, insoweit m\u00fcsse die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil \u00fcbertragen werden, dessen L\u00f6sungsvorschlag dem Kindeswohl am ehesten entspreche. In diesem Fall sei dies die Auffassung der Kindesmutter. Dabei komme es auch nicht auf die Einwilligung der Kinder in die Bildver\u00f6ffentlichung an, da diese nicht die fehlenden Einwilligungen beider sorgeberechtigter Eltern in die Bildverbreitung ersetze.<\/p>\n<p>So ergebe sich das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos zum einen aus der Norm des \u00a7 22 des Kunst-Urheber-Gesetzes (KunstUrhG). Diese kn\u00fcpfe die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile. Zum anderen folge das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a>. Das Gericht erl\u00e4utert, dass das Verwenden der Fotografien den Gew\u00e4hrleistungen der DSGVO unterf\u00e4llt. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1<\/a> UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordere die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Tr\u00e4ger der elterlichen Verantwortung.<\/p>\n<p>Auch sei f\u00fcr die Entscheidung unerheblich, dass im Vorfeld auch die Kindesmutter oder die Gro\u00dfmutter der Kinder ohne Einwilligung des Kindesvaters Fotos ver\u00f6ffentlicht haben. Ma\u00dfgeblich sei einzig die jeweilige konkrete rechtswidrige Bildverarbeitung. Aus einem entsprechenden Vorverhalten k\u00f6nne somit nicht eine Einwilligung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Uploads gesehen werden.<\/p>\n<h2>Wenn beide Eltern streiten gibt es keine Einwilligung!<\/h2>\n<p>Das Internet vergisst nicht. Aus dem Grund, dass es kaum m\u00f6glich ist, einmal geteiltes aus dem Internet zu entfernen. Daher sind gerade Kinderfotos Streitpunkte f\u00fcr sorgeberechtigte Eltern. Unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Bewertung sollte aber vor allem die Tragweite der Ver\u00f6ffentlichung von solchen Fotos genau aus dem oben genannten Grund nicht au\u00dfer Acht bleiben und besonders vorsichtig vorgegangen werden.<\/p>\n<p>Da solche Posts Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben k\u00f6nnen, sieht der Senat in der Ver\u00f6ffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1638.html\" title=\"&sect; 1638 BGB: Beschr&auml;nkung der Verm&ouml;genssorge\">\u00a7 1638 BGB<\/a>. Da die Bilder einem unbegrenzten Personenkreis zug\u00e4nglich gemacht werden, k\u00f6nnten diese unkontrolliert weiterverbreitet werden. Und wie bereits festgestellt &#8211; so auch vom Senat &#8211; sei eine L\u00f6schung im Nachhinein kaum noch m\u00f6glich, was dazu f\u00fchrt, dass die Kinder stets mit diesen Bildern konfrontiert werden oder zumindest dauerhaft die M\u00f6glichkeit besteht sie damit zu konfrontieren. Daher betont das Gericht, dass dieser Umstand die Integrit\u00e4t der Pers\u00f6nlichkeit der Kinder und ihrer Privatsph\u00e4re sp\u00fcrbar tangieren k\u00f6nne, so dass die Erheblichkeitsschwelle in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig erreicht sei. Festzuhalten ist: \u00dcber den Ausgang eines solchen Falles entscheidet letztlich allein das Kindeswohl (und das Gericht).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soziale Medien sind beliebt, um andere Menschen am eigenen Leben teilnehmen zu lassen. So posten auch Eltern nicht selten Bilder von ihren Kindern auf den verschiedenen sozialen Netzwerken. 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