{"id":60337,"date":"2022-01-27T08:37:07","date_gmt":"2022-01-27T06:37:07","guid":{"rendered":"\/?p=60337"},"modified":"2022-01-27T04:51:30","modified_gmt":"2022-01-27T02:51:30","slug":"neues-kaufrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/neues-kaufrecht\/","title":{"rendered":"Neues Kaufrecht seit 1. Januar 2022"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60338\" aria-describedby=\"caption-attachment-60338\" style=\"width: 531px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60338 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-621x414.jpeg\" alt=\"Kaufrecht\" width=\"531\" height=\"354\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/neues-Kaufrecht.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 531px) 100vw, 531px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60338\" class=\"wp-caption-text\">Andrey Popov &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Seit Jahresbeginn gilt ein neues Kaufrecht. Die Neuregelungen wirken sich vor allem aus auf den Verbrauchsg\u00fcterkauf und Waren mit digitalen Elementen. Eine neue Aktualisierungspflicht schafft neue Pflichten f\u00fcr H\u00e4ndler von smarten Produkten.<\/em><\/p>\n<p>Das bis Jahresbeginn geltende Kaufrecht beruhte zu gro\u00dfen Teilen auf der EG-Richtlinie 1999\/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter, ge\u00e4ndert durch die EU- Verbrauchsg\u00fcterkaufrichtlinie 2011\/83. Diese Richtlinie wurde zum 1. Januar 2022 durch die EU-Warenkaufrichtlinie 2019\/771 ersetzt. Die Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie auf Vertr\u00e4ge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden ist.<\/p>\n<h2>Neuer Sachm\u00e4ngelbegriff<\/h2>\n<p>Die neue Reform beinhaltet unter anderem eine \u00c4nderung des Sachm\u00e4ngelbegriffs. Der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/434.html\" title=\"&sect; 434 BGB: Sachmangel\">\u00a7 434 BGB<\/a> (Sachmangel) wurde komplett umgearbeitet. Eine Sache ist nun \u201efrei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahr\u00fcbergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht\u201c. Um den subjektiven Anforderungen zu gen\u00fcgen, muss die Ware nun auch \u201emit dem vereinbarten Zubeh\u00f6r und den vereinbarten Anleitungen, einschlie\u00dflich Montage- und Installationsanleitungen\u201c \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Der neue \u00a7 434 Abs. 3 regelt, wann eine Sache den objektiven Anforderungen gen\u00fcgt. Hier ist bei der Beschaffenheit nach Satz 1 Nr. 2 jetzt entscheidend, was der K\u00e4ufer erwarten kann unter Ber\u00fccksichtigung \u201eder Art der Sache\u201c und auch \u201eder \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen, die von dem Verk\u00e4ufer oder einem anderen Glied der Vertragskette\u2026insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden\u201c.<\/p>\n<p>Zur \u00fcblichen Beschaffenheit nach \u00a7 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 geh\u00f6ren nun \u201eArt, Menge, Qualit\u00e4t, Funktionalit\u00e4t, Kompatibilit\u00e4t, Interoperabilit\u00e4t und sonstige Merkmale der Sache, f\u00fcr die die Parteien Anforderungen vereinbart haben\u201c.<\/p>\n<h2>Verl\u00e4ngerung der Beweislastumkehr<\/h2>\n<p>Trat bislang innerhalb eines halben Jahres nach Gefahr\u00fcbergang ein Sachmangel auf, wurde zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist betr\u00e4gt nun ein ganzes Jahr.<\/p>\n<h2>Fristsetzung bei Nacherf\u00fcllung entf\u00e4llt<\/h2>\n<p>Bislang musste ein Verbraucher im Falle eines Sachmangels eine Frist zur Nacherf\u00fcllung setzen, bevor er Schadenersatz geltend machen oder vom <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrag<\/a> zur\u00fccktreten konnte. Dieses Fristsetzungserfordernis ist weggefallen. Stattdessen f\u00e4ngt jetzt eine fiktive angemessene Frist dann an zu laufen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer mitgeteilt hat, dass die Sache einen Mangel hat.<\/p>\n<h2>Neue Kategorie von Waren mit digitalen Elementen<\/h2>\n<p>Neu sind \u201eWaren mit digitalen Elementen\u201c. Nach der Legaldefinition des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/327a.html\" title=\"&sect; 327a BGB: Anwendung auf Paketvertr&auml;ge und Vertr&auml;ge &uuml;ber Sachen mit digitalen Elementen\">\u00a7 327a Abs. 3 BGB<\/a> sind dies Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Beispiel: Bei einem Smart-TV, der nur mit seiner Firmware l\u00e4uft, wird nun, wenn die digitale Firmware nicht mehr funktioniert, davon ausgegangen, dass die Funktionsf\u00e4higkeit des gesamten Produkts nicht mehr gegeben ist, also ein Sachmangel vorliegt. Zu Waren mit digitalen Elementen k\u00f6nnen Smartphones, Tablets und Smartwatches ebenso z\u00e4hlen wie auch jegliche Haushaltselektronik vom Saugroboter bis zum Bluetooth-Lautsprecher \u2013 ein gro\u00dfer Anwendungsbereich.<\/p>\n<h2>H\u00e4ndler m\u00fcssen Updates bereitstellen \u2013 sonst Mangel<\/h2>\n<p>F\u00fcr den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder \u2013 und dies ist eine neue, erhebliche Verbesserung f\u00fcr Verbraucher \u2013 ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten erg\u00e4nzend die Regelungen des \u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/475b.html\" title=\"&sect; 475b BGB: Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen\">\u00a7 475b BGB<\/a>. Nach dessen Absatz vier m\u00fcssen, damit eine Ware mit digitalen Elementen den objektiven Anforderungen gen\u00fcgt, \u201edem Verbraucher w\u00e4hrend des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente\u2026erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die f\u00fcr den Erhalt der Vertragsm\u00e4\u00dfigkeit der Ware erforderlich sind\u201c. Der Verbraucher muss dar\u00fcber hinaus \u00fcber diese Aktualisierungen informiert werden. Kommt der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht nicht nach, ist die Ware mangelhaft.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig wird das Update von Elektronikprodukten vom Hersteller gestellt und nicht vom Verk\u00e4ufer. Verk\u00e4ufer sollten deshalb ihre Vertr\u00e4ge mit Herstellern und Lieferanten pr\u00fcfen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Rechte gegen\u00fcber Lieferanten mit den Rechten der Kunden aus Kaufvertr\u00e4gen in Einklang stehen.<\/p>\n<h2>Digitale Inhalte als neuer Vertragstyp<\/h2>\n<p>Bei Kaufsachen, bei denen keine qualifizierte Verbindung mit dem digitalen Element besteht, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den neuen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/327d.html\" title=\"&sect; 327d BGB: Vertragsm&auml;&szlig;igkeit digitaler Produkte\">\u00a7\u00a7 327d ff. BGB<\/a>. Dies betrifft Online-Streaming, Video- und Book-on-Demand, den Gaming-Bereich, aber auch DVDs und USB-Sticks.<\/p>\n<p>Wenn eine Ware zwar digitale Elemente enth\u00e4lt oder mit diesen verbunden ist, ihre Funktion aber auch ohne die digitalen Elemente erf\u00fcllen kann, finden f\u00fcr die Ware das Kaufrecht und f\u00fcr die digitalen Elemente das Recht der Verbrauchervertr\u00e4ge \u00fcber digitale Produkte in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/327.html\" title=\"&sect; 327 BGB: Anwendungsbereich\">\u00a7 327 ff. BGB<\/a> Anwendung.<\/p>\n<h2>Neue Verj\u00e4hrungsfrist bei M\u00e4ngeln<\/h2>\n<p>Ebenfalls \u00e4ndert sich die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche bei Verbrauchsg\u00fcterk\u00e4ufen. Tritt ein Mangel innerhalb der Gew\u00e4hrleistung auf, tritt die Verj\u00e4hrung jetzt erst vier Monate nachdem der Mangel sich erstmalig gezeigt ein. F\u00fcr H\u00e4ndler stellt sich hier das Problem, dass sie schwer \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, wann sich ein Mangel erstmalig gezeigt hat.<\/p>\n<p>Die Reform bringt viele Verbesserungen f\u00fcr Verbraucher mit sich. Es wird sich zeigen, wie fair manche Regelungen f\u00fcr Unternehmer und vor allem den Online-Handel sein werden, wenn es um M\u00e4ngelr\u00fcgen geht und um Hersteller, die Verk\u00e4ufern keine durchreichbaren Updates bereitstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Jahresbeginn gilt ein neues Kaufrecht. Die Neuregelungen wirken sich vor allem aus auf den Verbrauchsg\u00fcterkauf und Waren mit digitalen Elementen. Eine neue Aktualisierungspflicht schafft neue Pflichten f\u00fcr H\u00e4ndler von smarten Produkten. 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