{"id":60302,"date":"2022-01-25T07:20:44","date_gmt":"2022-01-25T05:20:44","guid":{"rendered":"\/?p=60302"},"modified":"2022-02-03T00:02:51","modified_gmt":"2022-02-02T22:02:51","slug":"zur-selbstwiderlegung-der-dringlichkeitsvermutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/zur-selbstwiderlegung-der-dringlichkeitsvermutung\/","title":{"rendered":"Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 UWG"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60307\" aria-describedby=\"caption-attachment-60307\" style=\"width: 512px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60307 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-708x398.jpeg\" alt=\"Selbstwiderlegung Dringlichkeit\" width=\"512\" height=\"288\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/selbstwiderlegung-dringlichkeit-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60307\" class=\"wp-caption-text\">GoodIdeas &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Erlass einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> setzt grunds\u00e4tzlich Dringlichkeit beziehungsweise Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache voraus (so genannter Verf\u00fcgungsgrund). F\u00fcr wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche besteht allerdings in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> eine gesetzlich geregelte Ausnahme in Form einer widerleglichen tats\u00e4chlichen Vermutung der Dringlichkeit. Hintergrund der Privilegierung ist die Vorstellung, dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Normalfall immer eilbed\u00fcrftig sind. <\/em><\/p>\n<p><em>In manchen F\u00e4llen ist jedoch kein Raum f\u00fcr die Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes, so jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgericht Rostock. <\/em><\/p>\n<h2>Im Ergebnis liegt das Landgericht richtig<\/h2>\n<p>Das Landgericht Rostock (LG Rostock, Urteil v. 21.05.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20306\/21\" title=\"LG Rostock, 21.05.2021 - 3 O 306\/21\">3 O 306\/21<\/a>) wies erstinstanzlich bereits den einstweiligen Verf\u00fcgungsantrag der Antragstellerin mangels Vorliegens eines Verf\u00fcgungsgrundes im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">\u00a7\u00a7 920 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">936 ZPO<\/a> zur\u00fcck. Dieser Beurteilung schloss sich auch das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, Urteil v. 8.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2025\/21\" title=\"2 U 25\/21 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 25\/21<\/a>) im Rahmen der Berufung an. F\u00fcr die Entscheidung sei zu Grunde zu legen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits in der ersten Januarwoche 2021 Kenntnis von dem verfahrensgegenst\u00e4ndlichen (vermeintlichen) Wettbewerbsversto\u00df hatte. Sie stellte den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung jedoch erst am 1. M\u00e4rz 2021 &#8211; also ann\u00e4hernd zwei Monate sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung: Eine einstweilige Verf\u00fcgung setzt die objektiv begr\u00fcndete Gefahr voraus, dass durch eine Ver\u00e4nderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren vereitelt oder erschwert werden k\u00f6nnte. Sie ist daher nur dann zu erlassen, wenn sie zur Abwendung einer Gef\u00e4hrdung des Gl\u00e4ubigerinteresses zur vorl\u00e4ufigen Sicherung im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist. Wie bereits erw\u00e4hnt, gilt f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Unterlassungsanspr\u00fcche eine widerlegliche tats\u00e4chliche Vermutung der Dringlichkeit. Die Vermutung greift f\u00fcr s\u00e4mtliche Unterlassungsanspr\u00fcche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein und nicht blo\u00df f\u00fcr solche, deren Entscheidung aus tats\u00e4chlichen und\/oder rechtlichen Gr\u00fcnden einfach, klar und schnell erfolgen kann. Aufgrund der Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> muss der Antragsteller den Verf\u00fcgungsgrund abweichend von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">\u00a7\u00a7 936<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">920 Abs. 2 ZPO<\/a> zun\u00e4chst nicht glaubhaft machen, insbesondere bedarf es insoweit keiner Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Erst wenn der Antragsgegner Tatsachen vortr\u00e4gt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen, muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tats\u00e4chlich Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Doch auch sonst gilt die Vermutung der Eilbed\u00fcrftigkeit im Wettbewerbsrecht nicht grenzenlos. Sie kann durch Tatsachen widerlegt werden, die glaubhaft gemacht werden m\u00fcssen. Insbesondere widerlegt der Antragsteller die Dringlichkeitsvermutung, wenn er durch sein Verhalten zeigt, dass es ihm mit der Rechtsverfolgung \u201enicht so eilig\u201c ist &#8211; dies entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 1.07.1999, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%207\/99\" title=\"BGH, 01.07.1999 - I ZB 7\/99: Unzul&auml;ssigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschlu&szlig; des Oberlandesger...\">I ZB 7\/99<\/a>). Dies sei der Fall, wenn der Antragsteller l\u00e4ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto\u00df und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht kennt.<\/p>\n<h2>OLG: Selbstwiderlegung durch l\u00e4ngeres Zuwarten<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht stellt klar, dass bei einem Zuwarten von ca. 2 Monaten und damit einem nicht geringen zeitlichen Abstand, jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des konkreten Falles f\u00fcr die Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes &#8211; also einer besonderen Eile &#8211; kein Raum bestehe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe den ihr &#8211; mit dem reduzierten Beweisma\u00df der Glaubhaftmachung &#8211; obliegenden Beweis einer sp\u00e4teren Kenntniserlangung ferner nicht gef\u00fchrt. Die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Kenntniserlangung erwiesen sich aufgrund der auffallend detailreichen Schilderung letztlich als \u00fcberzeugungsarm, dass aus ihnen keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des an Eides Statt Versicherten abgeleitete werden k\u00f6nne, so das Gericht in Mecklenburg-Vorpommern.<\/p>\n<p>Festzuhalten sei in erster Linie: Durch das Zuwarten von Anfang Januar 2021 bis zum 1. M\u00e4rz 2021 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst zu erkennen gegeben, dass die Sache aus ihrer Sicht nicht gesteigert eilig war. Insoweit m\u00fcsse der Senat nicht Stellung dazu beziehen, ob f\u00fcr die Frage der Dringlichkeitswiderlegung \u00fcberhaupt auf starre oder wenigstens regelhafte Fristen abgestellt werden k\u00f6nne und wie diese gegebenenfalls zu bemessen seien (denn die in der Rechtsprechung festzustellende Spanne bewege sich, soweit von einzelfallunabh\u00e4ngigen Regelzeitr\u00e4umen nicht generell Abstand genommen werden, \u00fcberwiegend im Bereich von einem Monat bis zu sechs Wochen oder h\u00f6chstens zwei Monaten). Jedenfalls schlie\u00dfe der in Rede stehende Zeitraum von nahezu zwei Monaten die Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes aus.<\/p>\n<h2>Zeitspanne beachten!<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es Sache des Antragsgegners, Tatsachen vorzutragen, um die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Das Urteil des OLG Rostock verdeutlicht jedoch, dass auch eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht selten vorkommt. Daf\u00fcr reicht bereits ein l\u00e4ngeres Zuwarten des Antragstellers. In solchen F\u00e4llen bedarf es dann einer Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers. Und fest steht: Was einem Antragsteller nicht dringlich war, kann auch sp\u00e4ter nicht mehr dringlich werden. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit ist damit ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt grunds\u00e4tzlich Dringlichkeit beziehungsweise Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache voraus (so genannter Verf\u00fcgungsgrund). F\u00fcr wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche besteht allerdings in \u00a7 12 Abs. 1 UWG eine gesetzlich geregelte Ausnahme in Form einer widerleglichen tats\u00e4chlichen Vermutung der Dringlichkeit. Hintergrund der Privilegierung ist die Vorstellung, dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Normalfall immer eilbed\u00fcrftig sind. 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