{"id":60292,"date":"2022-01-20T07:53:22","date_gmt":"2022-01-20T05:53:22","guid":{"rendered":"\/?p=60292"},"modified":"2022-01-20T21:20:20","modified_gmt":"2022-01-20T19:20:20","slug":"fluggastrechte-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/fluggastrechte-verbraucher\/","title":{"rendered":"Ryanair &amp; Co: Gerichte st\u00e4rken Fluggastrechte von Verbrauchern"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60293\" aria-describedby=\"caption-attachment-60293\" style=\"width: 533px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60293\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-708x409.jpeg\" alt=\"Fluggastrechte Verbraucher\" width=\"533\" height=\"308\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-708x409.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-620x358.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-354x204.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-768x443.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-1536x887.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/fluggastrechte-verbraucher-2048x1182.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 533px) 100vw, 533px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60293\" class=\"wp-caption-text\">sablin &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) und das Landgericht Frankfurt st\u00e4rken mit neuen Entscheidungen die Rechte von Flugg\u00e4sten. Das Landgericht Frankfurt hat Ryanair-Klauseln gekippt, welche die Nutzung sogenannter Flugrechtsportalen ausschloss. Au\u00dferdem hat der EuGH in einem neuen Urteil verboten, dass Fluganbieter Fluggastentsch\u00e4digungen f\u00fcr den Fall ausschlie\u00dfen, dass ein Flug vorverlegt wird.<\/em><\/p>\n<p>Nach der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32004R0261\">EU-Fluggastrechteverordnung<\/a> steht Verbrauchern eine Entsch\u00e4digung zu, wenn ein Flug mit Start oder Ziel innerhalb der EU ausf\u00e4llt oder sich erheblich verz\u00f6gert. In den letzten Jahren haben sich Rechtsdienstleister auf dem Markt etabliert, die Verbrauchern helfen, diese Entsch\u00e4digung von einem Fluganbieter zu erhalten. Manche der Flugrechtsdienstleister lassen sich die Anspr\u00fcche der Verbraucher abtreten und zahlen daf\u00fcr eine Pauschale aus, sogenannte Sofortentsch\u00e4diger. Andere setzen f\u00fcr Verbraucher Entsch\u00e4digungen durch und verlangen eine anteilsm\u00e4\u00dfige Provision.<\/p>\n<h2>Ausschluss von Flugportalen per AGB<\/h2>\n<p>Der Billigfluganbieter Ryanair versuchte, in seinen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) die Abtretung von Anspr\u00fcchen auszuschlie\u00dfen: Die AGB von Ryanair erlaubten Flug\u00e4sten zwar, Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche an einen Dritten abzutreten, jedoch nur dann, wenn dieser keine nat\u00fcrliche Person ist. Konkret bedeutet das: Ein solcher Anspruch durfte zwar zum Beispiel an einen Freund \u00fcbertragen werden, aber nicht an ein Unternehmen, das als juristische Person organisiert ist, wie es Flugrechtsdienstleister sind.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen Fluggastrechteverordnung<\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein solcher Ausschluss in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\/\">AGB<\/a> unzul\u00e4ssig ist (Urteil v. 25.11.2021, Az. 2-03 O 527). Laut LG Frankfurt versto\u00dfen derartige Klauseln gegen die Fluggastrechteverordnung. Ryanair m\u00fcsse, so die Richter, akzeptieren, dass f\u00fcr Kunden Flugrechtsdienstleister h\u00e4ufig den einfacheren und unkomplizierteren Weg darstellen, um Forderungen durchzusetzen. Ryanair k\u00f6nne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen, entschied das LG Frankfurt.<br \/>\nErstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale Frankfurt, die vor dem Landgericht Berlin bereits ein \u00e4hnliches Urteil gegen den Billigflieger Wizz Air erstritten (LG Berlin, Urteil v. 31.08.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=103%20O%207\/20\" title=\"LG Berlin, 31.08.2021 - 103 O 7\/20: Wettbewerbsversto&szlig;: Wirksamkeit einer formularm&auml;&szlig;igen Abtre...\">103 O 7\/20<\/a>).<\/p>\n<h2>EuGH kl\u00e4rt Voraussetzungen f\u00fcr Entsch\u00e4digungen<\/h2>\n<p>Im zweiten Fall legten das Landesgericht Korneuburg in \u00d6sterreich und das Landgericht D\u00fcsseldorf dem EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens eine Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Gerichte waren mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugg\u00e4sten sowie den Unternehmen Airhelp und Flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion befasst. In diesen ging es um Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche der Flugg\u00e4ste, unter anderem wegen der Vorverlegung von Fl\u00fcgen. Die Gerichte ersuchten den Gerichtshof um Klarstellungen zu verschiedenen Voraussetzungen, unter denen Flugg\u00e4ste die in der EU-Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen (EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-146\/20\" title=\"C-146\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-146\/20<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-188\/20\" title=\"C-188\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-188\/20<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-196\/20\" title=\"C-196\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-196\/20<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-270\/20\" title=\"C-270\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-270\/20<\/a> (Azurair u. a.), <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-263\/20\" title=\"C-263\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-263\/20<\/a> (Airhelp), <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-395\/20\" title=\"C-395\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-395\/20<\/a> (Corendon Airlines).<\/p>\n<h2>Vorverlegung um mehr als eine Stunde entspricht Annullierung<\/h2>\n<p>Am 21. Dezember entschied der EuGH unter anderem, dass ein Flug ist als \u201eannulliert\u201c im Sinne des Erw\u00e4gungsgrundes 13 sowie der Artikel 5 Abs. 1 lit. b, 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung anzusehen ist, wenn das ausf\u00fchrende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als erheblich anzusehen, denn sie k\u00f6nne f\u00fcr Flugg\u00e4ste in gleicher Weise wie eine Versp\u00e4tung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten f\u00fchren. Eine solche Vorverlegung nehme Flugg\u00e4sten die M\u00f6glichkeit, frei \u00fcber ihre Zeit zu verf\u00fcgen und ihre Reise\u00a0 nach Ma\u00dfgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Eine neue Abflugzeit k\u00f6nne einen Fluggast etwa zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Doch auch dann k\u00f6nne er seinen Flug trotzdem verpassen.<\/p>\n<h2>K\u00fcrzung der Entsch\u00e4digung bei Vorverlegung unzul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Der EuGH entschied auch, dass in einem solchen Fall das Luftfahrtunternehmen die volle Entsch\u00e4digung nach der Fluggastrechteverordnung zu zahlen hat. Eine K\u00fcrzung der Ausgleichszahlung mit der Begr\u00fcndung, man habe dem Fluggast eine anderweitige Bef\u00f6rderung angeboten, mit der das Endziel ohne Versp\u00e4tung h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen, ist dem Urteil nach unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2>Flugbest\u00e4tigung eines Vermittlers ist verbindlich<\/h2>\n<p>In dem Verfahren ging es zudem um die Frage, wann eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechteverordnung vorliegt. Diese ist Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung von Fluggastrechten. Der EuGH entschied, dass eine \u201ebest\u00e4tigte Buchung\u201c schon dann vorliegt, wenn der Reisende von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen Beleg erhalten hat, auf dem ein bestimmter, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierter Flug angegeben ist. Erforderlich ist demnach nicht, dass der Fluggast von der Airline selbst eine Best\u00e4tigung \u00fcber die Flugzeiten erhalten hat. Dies ist relevant f\u00fcr F\u00e4lle, in denen Verbraucher in einem Reiseb\u00fcro oder bei einem sonstigen Vermittler ein Flugticket erwerben. Ein Reiseb\u00fcro kann sich nun nicht mehr darauf berufen, dass ihm die Flugzeit nicht von der Airline best\u00e4tigt wurde, die eigenen Flugangaben also keine G\u00fcltigkeit hatten.<\/p>\n<p>Das EuGH-Urteil nimmt sich gleich eine ganze Reihe von Fragestellungen, die bisher f\u00fcr Unklarheit in Entsch\u00e4digungsf\u00e4llen sorgten, vor. Nicht nur die Flugrechtsportale, sondern vor allem betroffene Verbraucher d\u00fcrften sich freuen. Das Urteil aus Frankfurt ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Wettbewerbszentrale hat angek\u00fcndigt, notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) und das Landgericht Frankfurt st\u00e4rken mit neuen Entscheidungen die Rechte von Flugg\u00e4sten. Das Landgericht Frankfurt hat Ryanair-Klauseln gekippt, welche die Nutzung sogenannter Flugrechtsportalen ausschloss. Au\u00dferdem hat der EuGH in einem neuen Urteil verboten, dass Fluganbieter Fluggastentsch\u00e4digungen f\u00fcr den Fall ausschlie\u00dfen, dass ein Flug vorverlegt wird. 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