{"id":60272,"date":"2022-01-17T08:06:31","date_gmt":"2022-01-17T06:06:31","guid":{"rendered":"\/?p=60272"},"modified":"2022-01-14T23:07:10","modified_gmt":"2022-01-14T21:07:10","slug":"kohl-protokolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kohl-protokolle\/","title":{"rendered":"\u201eDie Kohl-Protokolle\u201c: Geldentsch\u00e4digungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts nicht vererblich"},"content":{"rendered":"
\"Kohl-Protokolle\"
alexskopje – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Viele Politiker t\u00e4tigen zu Lebzeiten etliche \u00c4u\u00dferungen, die auch sp\u00e4ter noch auf gro\u00dfes Interesse in der Gesellschaft sto\u00dfen. So auch bei dem damaligen CDU-Politiker Dr. Helmut Kohl. Bereits vor seinem Tod klagte der Politiker wegen eines Buches \u00fcber ihn und seine \u00c4u\u00dferungen. Allerdings erlebte er das Ende des Rechtsstreits nicht mehr, da er im Jahre 2017 verstarb. Kann nun seine Witwe die ihm zustehende Entsch\u00e4digung fordern? <\/em>\u00a0<\/em><\/p>\n

Nein. Denn der Bundesgerichtshof verneint letztlich deren Vererblichkeit. <\/em><\/p>\n

Millionenentsch\u00e4digung?<\/h2>\n

Im Jahre 2014 hatten die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens im Heyne Verlag ihr Buch mit dem Titel \u201eVerm\u00e4chtnis – die Kohl-Protokolle\u201c ver\u00f6ffentlicht. Schwan war f\u00fcr das Verfassen des Buchs von Altkanzler Kohl selbst engagiert worden, weswegen die beiden lange Gespr\u00e4che f\u00fchrten. Daraufhin nutzte Schwan nach Abschluss der Memoiren Material aus diesen Gespr\u00e4chen f\u00fcr sein sehr umstrittenes Buch \u201eVerm\u00e4chtnis\u201c, gegen das Helmut Kohl noch Klage einreichte, kurz bevor er starb. Er war der Meinung, dass ihn das Buch in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> verletze. Aus diesem Grund klagte er einerseits auf Unterlassung und andererseits auf Entsch\u00e4digung gegen die Autoren sowie gegen den Verlag. Au\u00dferdem erstritt der Altkanzler in anderen Verfahren, dass er die Tonb\u00e4nder, die bei diesen Gespr\u00e4chen mit Schwan zu seinen Memoiren entstanden, erhielt und behalten durfte.<\/p>\n

Bei der nunmehrigen Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Witwe und Alleinerbin des im Juni 2017 und damit w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Kl\u00e4gers, die den Rechtsstreit fortf\u00fchrt.<\/p>\n

Verletzung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/h2>\n

Das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 27.04.2017, Az. 14 O 323\/15<\/a>) gab Helmut Kohl noch Recht und verurteilte die beiden Autoren und den Verlag gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung von einer Millionen Euro. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen. Doch dann kam der Wendepunkt. Die Witwe des Altkanzlers ging in Berufung, woraufhin das Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 29.05.2018, Az. 15 U 64\/17<\/a>) die Klage vollumf\u00e4nglich abwies. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, der Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung wegen Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts sei nicht vererblich. Daher sei der Klageanspruch jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Kl\u00e4gers erloschen.<\/p>\n

Doch das lie\u00df die Witwe nicht auf sich sitzen. Sie wendete sich hiergegen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und begehrte weiterhin eine Geldentsch\u00e4digung von mindestens 5 Millionen Euro. Doch auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 29.11.2021, Az. VI ZR 248\/18<\/a>, Az. VI ZR 258\/18<\/a>) entschied – und das gleich zwei Mal -, dass die Witwe von Helmut Kohl als Erbin keinen Geldentsch\u00e4digungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts hat, da ein solcher Anspruch gerade nicht vererblich sei, was auch der gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Durchgreifende Gr\u00fcnde, diese Rechtsprechung aufzugeben, sah der Senat nicht. Schlie\u00dflich lagen im Streitfall auch keine besonderen Umst\u00e4nde vor, die ausnahmsweise zu einer Vererblichkeit h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Insbesondere werde der Geldentsch\u00e4digungsanspruch nicht dadurch vererblich, dass er dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten zugesprochen wird, wenn das entsprechende Urteil bei Eintritt des Todes – wie in diesem Fall – noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n

Weiter liege die Funktion des Anspruchs in erster Linie in der Genugtuung, welche einem Verstorbenen aber offensichtlich nicht mehr verschafft werden k\u00f6nne, betonen die Richter. Danach kam das Gericht zu dem Entschluss, dass Kohls Witwe in diesem Fall leer ausgeht.<\/p>\n

Zwei auf einen Streich<\/h2>\n

Zwar hatte auch die Klage auf Unterlassung damals vorerst Erfolg. Zun\u00e4chst scheiterte er jedoch erst einmal vor dem Landgericht K\u00f6ln bei dem Versuch, das ganze Buch verbieten zu lassen, konnte jedoch eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht erwirken, die dann auch das Oberlandesgericht best\u00e4tigte. Letztlich best\u00e4tigte das Landgericht den Anspruch dann auch in der Hauptsache. Mit der Begr\u00fcndung, dass gegen Schwan bereits der Unterlassungsanspruch aus der Verschwiegenheitsvereinbarung erfolge, die Kohl und Schwan im Rahmen der Gespr\u00e4che zu den Memoiren geschlossen hatten. Gegen Jens und den Verlag wiederum sah das Gericht den Anspruch in den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 830, 1004 Abs. 1 S. 2 des B\u00fcrgerliche Gesetzbuches (BGB) analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1<\/a>, 2 Abs. 1<\/a> des Grundgesetzes (GG) begr\u00fcndet. Das aus dem Grund, dass die betroffenen Textpassagen den Altkanzler in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzen.<\/p>\n

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln wies die dagegen gerichtete Berufung Schwans zur\u00fcck. So sah auch die zweite Instanz einen Anspruch auf Unterlassung, der aus der Verschwiegenheitsvereinbarung folge. Diese Verpflichtung dauere fort und k\u00f6nne auch nach dem Tod des vormaligen Kl\u00e4gers durch die Kl\u00e4gerin geltend gemacht werden. Die Revision lie\u00df das Oberlandesgericht insoweit nicht zu, woraufhin Schwan eine Nichtzulassungsbeschwerde erhob, die der Bundesgerichtshof jedoch bereits zur\u00fcckwies.<\/p>\n

Anders sah es hingegen im Rahmen der Berufungen des zweiten Autors Jens und des Heyne Verlags aus. Denn diese waren vor dem Oberlandesgericht teilweise erfolgreich. Zwar treffe auch diese beiden eine Unterlassungspflicht hinsichtlich Kohls postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Allerdings beziehe sich diese lediglich auf die (angeblichen) w\u00f6rtlichen Zitate, sowie die Wiedergabe dieser. Doch auch dagegen legte der Autor und der Verlag Revision ein, wobei der Autor Jens mittlerweile ebenfalls verstorben ist und der Rechtsstreit mit seinen Erbinnen und Erben unterbrochen ist. Auch Kohls Witwe legte hiergegen Revision ein und begehrte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n

Wie weit geht der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz<\/a>?<\/h2>\n

Gegenstand des nun verk\u00fcndeten Urteils war allein noch der gegen den Verlag gerichtete Unterlassungsanspruch. Die Revision des Verlags, als auch die der Kl\u00e4gerin hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n

Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte, deliktische Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber dem Verlag, mit dem der vormalige Kl\u00e4ger anders als mit Schwan keine Verschwiegenheitsvereinbarung \u00fcber den Tod hinaus getroffen hatte, beschr\u00e4nkt sich auf die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung von im Buch vorhandenen Fehlzitaten, da nur dadurch das Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen best\u00fcnde gerade keine Unterlassungspflicht f\u00fcr den Verlag. Eine solche Pflicht folge \u201einsbesondere nicht daraus, dass der vormalige Kl\u00e4ger einer Ver\u00f6ffentlichung einiger Aussagen schon im Rahmen der Memoirengespr\u00e4che ausdr\u00fccklich widersprochen hatte (\u201eSperrvermerkszitate\u201c), noch daraus, dass die Wiedergabe w\u00f6rtlicher Zitate eine unzul\u00e4ssige \u201ebildnisgleiche\u201c bzw. \u201eintensive\u201c Verdinglichung seiner Person darstellte”, so der BGH. Soweit sich die Zitate jedoch als zutreffend beurteilen lassen, d\u00fcrfe der Verlag dies auch drucken – auch wenn der Altkanzler das zu irgendeiner Zeit nicht gewollt habe. Soweit sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen l\u00e4sst, ob das jeweilige Zitat richtig oder falsch ist, hat der BGH die Sache an das OLG zur\u00fcckverwiesen, damit die noch fehlenden Feststellungen dort getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

\u201eVerm\u00e4chtnis – die Kohl-Protokolle\u201c<\/h2>\n

Nun ist das Urteil also rechtskr\u00e4ftig. Der einzige Weg, der noch m\u00f6glich ist lautete: Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. So k\u00f6nnte man dem Gericht Gelegenheit geben, diese Rechtsprechung seinerseits nochmal zu \u00fcberdenken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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