{"id":60266,"date":"2022-01-14T09:36:06","date_gmt":"2022-01-14T07:36:06","guid":{"rendered":"\/?p=60266"},"modified":"2022-01-13T03:37:43","modified_gmt":"2022-01-13T01:37:43","slug":"beschwerdewert-unterlassungsanspruch-aeusserung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/beschwerdewert-unterlassungsanspruch-aeusserung\/","title":{"rendered":"BGH: Wonach richtet sich Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer \u00c4u\u00dferung?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60267\" aria-describedby=\"caption-attachment-60267\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60267 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-621x414.jpeg\" alt=\"Beschwerdewert Unterlassungsanspruch \u00c4u\u00dferung\" width=\"537\" height=\"358\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/Beschwerdewert-Unterlassungsanspruch-Aeusserung-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60267\" class=\"wp-caption-text\">N. Theiss &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen in Sozialen Netzwerken und auch im t\u00e4glichen Leben sind keine Seltenheit mehr. Doch was passiert, wenn die Person dann einen Anspruch auf Unterlassung geltend macht und wonach richtet sich letztlich die Bemessung des Beschwerdewertes? <\/em><\/p>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof steht Rede und Antwort: Macht eine Person dann im Rahmen eines Berufungsantrags einen Anspruch auf Unterlassung einer konkreten \u00c4u\u00dferung geltend, bemisst sich der Beschwerdewert nicht nur nach der Breitenwirkung der \u00c4u\u00dferung. Vielmehr kommt es auch auf die Wirkung der \u00c4u\u00dferungen auf den Kl\u00e4ger selbst an. <\/em><\/p>\n<h2>Verhaltene \u00c4u\u00dferung in anwaltlichem Schriftsatz<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einer anderen Sache und auf Unterlassung einer \u00c4u\u00dferung in Anspruch. Das zust\u00e4ndige Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten, an den Kl\u00e4ger rund 150,00 \u20ac zu zahlen. Den Streitwert setzte das Amtsgericht auf ca. 1.400 \u20ac fest. Das auch, weil der Streitwert des Unterlassungsantrags nicht h\u00f6her zu bewerten sei, als 1.000 \u20ac. Der Richter war der Auffassung, es gehe um eine eher verhaltene \u00c4u\u00dferung in einem anwaltlich direkt an den Kl\u00e4ger gerichteten Schriftsatz zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens des Beklagten, wobei kaum Weiterungen zu bef\u00fcrchten gewesen seien. Zumal der Beklagte die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit dem Schreiben abgegeben habe. Mit der Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger seine Antr\u00e4ge auf weitergehende Zahlung und Unterlassung.<\/p>\n<p>Das Landgericht setzte den Streitwert dann vorl\u00e4ufig auf bis 600 \u20ac fest. Sp\u00e4ter beschloss das Landgericht, die Berufung nicht zuzulassen. Auch die Richter des LG waren der Auffassung, es handle sich um eine \u00c4u\u00dferung in einem direkt an den Kl\u00e4ger gerichteten Anwaltsschreiben. Im \u00dcbrigen schloss sich die Kammer den Ausf\u00fchrungen des erstinstanzlichen Gerichts an. Au\u00dferdem habe die Rechtssache weder grunds\u00e4tzlich Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.<\/p>\n<h2>Verletzung eines Verfahrensgrundrechts<\/h2>\n<p>Auf die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hob der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 16.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZB%2058\/20\" title=\"BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58\/20: Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterla...\">VI ZB 58\/20<\/a>) dann jedoch den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck an das Landgericht.<\/p>\n<p>Die Richter sind der Ansicht, die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts verletze den Kl\u00e4ger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3<\/a> des Grundgesetzes (GG), da das Gericht bei der Bemessung der Beschwer sein Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt habe. Dadurch habe es den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr\u00fcnden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.<\/p>\n<p>Fest stehe: Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden \u00c4u\u00dferung handelt es sich um eine nichtverm\u00f6gensrechtliche Streitigkeit. F\u00fcr die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen seien alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings k\u00f6nne die Bewertung des Rechtsmittelinteresses vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschr\u00e4nkt darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung die Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder fehlerhaft &#8211; also in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise &#8211; Gebrauch gemacht habe. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn das Berufungsgericht die in Betracht zu ziehenden Umst\u00e4nde nicht umfassend ber\u00fccksichtige.<\/p>\n<p>Und genau das ist hier der Fall. Zwar habe das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verst\u00e4ndiger Sichtweise zu besorgende Beeintr\u00e4chtigung abgestellt, die von der beanstandeten \u00c4u\u00dferung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Kl\u00e4gers auswirken k\u00f6nne. Insoweit sei die Erw\u00e4gung, es handle sich um eine \u00c4u\u00dferung in einem direkt an den Kl\u00e4ger gerichteten Anwaltsschreiben, nicht zu beanstanden. Allerdings richte sich die Bedeutung der Sache f\u00fcr den Kl\u00e4ger eben nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten \u00c4u\u00dferung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kl\u00e4ger nach verst\u00e4ndiger Sichtweise, stellt der BGH klar. Sollte also das Landgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine \u00c4u\u00dferung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand f\u00fcr die rechtliche Beurteilung relevant sein kann, w\u00e4re dies zwar im Grundsatz zutreffend. Jedoch sind die Erfolgsaussichten einer Klage und eines Rechtsmittels keine Umst\u00e4nde, die bei der Bewertung der Beschwer ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Denn diese Beurteilung habe allein im Rahmen der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung zu erfolgen.<\/p>\n<h2>Wirkung der \u00c4u\u00dferung auf den Kl\u00e4ger entscheidend<\/h2>\n<p>Die Frage nach der Ermittlung des Beschwerdewertes wurde in der Berufungsinstanz schon mehrfach diskutiert. Nun fordert der Bundesgerichtshof, dass die Gerichte auch ausreichend ber\u00fccksichtigen, welche Wirkung die \u00c4u\u00dferung auf den Kl\u00e4ger selbst haben. So sei ein geringer Wert der Beschwer nur dann gerechtfertigt, wenn festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die \u00c4u\u00dferung f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch nur eine \u00e4u\u00dferst geringe Bedeutung hat. Wenn dazu jedoch keine Feststellungen getroffen werden, muss die Sache erneut verhandelt werden &#8211; so auch hier.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen in Sozialen Netzwerken und auch im t\u00e4glichen Leben sind keine Seltenheit mehr. Doch was passiert, wenn die Person dann einen Anspruch auf Unterlassung geltend macht und wonach richtet sich letztlich die Bemessung des Beschwerdewertes? 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