{"id":60242,"date":"2022-01-13T07:36:05","date_gmt":"2022-01-13T05:36:05","guid":{"rendered":"\/?p=60242"},"modified":"2022-01-13T03:36:57","modified_gmt":"2022-01-13T01:36:57","slug":"irrefuehrung-datenvolumen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/irrefuehrung-datenvolumen\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a.M.: Irref\u00fchrende Werbung mit zus\u00e4tzlichem Datenvolumen durch Mobilfunkanbieter"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60243\" aria-describedby=\"caption-attachment-60243\" style=\"width: 515px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60243 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-628x414.jpeg\" alt=\"Werbung Datenvolumen\" width=\"515\" height=\"340\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-628x414.jpeg 628w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-620x409.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-314x207.jpeg 314w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-768x506.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-1536x1012.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/datenvolumen-werbung-2048x1350.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 515px) 100vw, 515px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60243\" class=\"wp-caption-text\">Rawpixel.com &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wenn ein Mobilfunkanbieter einem Kunden, der gek\u00fcndigt hat, per E-Mail zus\u00e4tzliches Datenvolumen verspricht, ihm jedoch erst in einem sp\u00e4teren Telefonat mitteilt, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn er die K\u00fcndigung zur\u00fcckzieht, liegt ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs.1 UWG<\/a> vor und der Mobilfunkanbieter handelt <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a>. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 16.09.2021 , <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20133\/20\" title=\"6 U 133\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 133\/20<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch wegen Versto\u00df gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<\/h2>\n<p>Die Beklagte ist ein Mobilfunkanbieter. Ein Kunde der Beklagten erhielt nach K\u00fcndigung seines Vertrages eine E-Mail, in der dem Kunden ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anriefe. Beim Anruf bei der Hotline und durch eine weitere E-Mail eine Woche sp\u00e4ter, erkl\u00e4rten Mitarbeiter der Beklagten hingegen, dass eine Freischaltung des Datenvolumens nur in Betracht komme, wenn die K\u00fcndigung zur\u00fcckgezogen werde.<\/p>\n<p>Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Versto\u00dfes gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a>. Das Landgericht Hanau hatte zuvor die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, ein Versto\u00df gegen Nr. 21 der Anlage zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> liege nicht vor, da die Beklagte mit der E-Mail keine Ware oder Dienstleistung kostenlos angeboten habe. Zudem war das Landgericht der Auffassung es liege keine Irref\u00fchrung nach \u00a7 5 bzw.\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a UWG<\/a> vor, da das Angebot der Beklagten nicht dazu geeignet sei, die Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen. Schlie\u00dfe der Kunde nach dem irref\u00fchrenden Anlocken am Telefon einen neuen Vertrag, so sei dies Folge des Verhandlungsgeschicks der Mitarbeiter der Beklagten, nicht aber unmittelbare Folge der Irref\u00fchrung.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht an und entschied: Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1<\/a> und 3 Nr. 3, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 UWG<\/a> zu, da die Beklagte eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">irref\u00fchrende<\/a> Handlung vorgenommen hat, indem sie einem Kunden eine kosten- und bedingungslose Leistung versprochen hat, die dieser tats\u00e4chlich nur bei R\u00fccknahme der K\u00fcndigung erhalten sollte. Die Berufung hatte damit in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> versto\u00dfen, indem sie damit geworben hat, dass der Kunde bei einem Anruf 1 GB Datenvolumen voraussetzungslos erhalte und dem Kunden bei dem Anruf, dagegen (zweimal) mitgeteilt hat, dass die zus\u00e4tzliche Voraussetzung der K\u00fcndigungsr\u00fccknahme zu erf\u00fcllen sei.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten, dass einzelne Mitarbeiter diese Voraussetzung irrt\u00fcmlich, anordnungswidrig und fehlerhaft verlangt haben, hielt das Gericht f\u00fcr rechtlich unerheblich und betont: Die Beklagte haftet f\u00fcr das Verhalten ihrer Mitarbeiter verschuldensunabh\u00e4ngig nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass dem Kunden schlie\u00dflich der \u201eDatasnack\u201c doch voraussetzungslos gutgeschrieben worden ist, f\u00fchre zu keiner anderen Bewertung. Die Tat des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> sei in dem Moment vollendet, in dem die Gutschrift dem Kunden verweigert wurde.<\/p>\n<h2>Irref\u00fchrung durch Anlockwirkung<\/h2>\n<p>Das OLG legt dar, dass die irref\u00fchrende Handlung auch geeignet sei, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Das Verbot des \u00a7 5 erfasse auch die Irref\u00fchrung, von der lediglich eine Anlockwirkung ausgeht, auch wenn hier die Gefahren geringer sind als die einer Irref\u00fchrung mit unmittelbarer Relevanz f\u00fcr die Marktentscheidung. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die F\u00e4lle der Irref\u00fchrung \u00fcber die angemessene Bevorratung ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt sind, und zwar in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG<\/a> (\u201eVerf\u00fcgbarkeit der Ware\u201c) und vor allem in Nr. 5 des Anh. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Die gesch\u00e4ftliche Relevanz stehe damit vorliegend au\u00dfer Frage.\u00a0 Die Beklagte habe den Kunden durch das Versprechen eines voraussetzungslosen Vorteils \u201ean die Strippe\u201c gelockt, um ihn leichter von einer R\u00fccknahme seiner K\u00fcndigung zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Kunden, mit der Beklagten &#8211; mit der er nach der K\u00fcndigung gesch\u00e4ftlich nicht mehr verbunden sein wollte &#8211; in Kontakt zu treten, sieht das Gericht als gesch\u00e4ftliche Entscheidung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> an. Diese sei zu vergleichen mit dem Betreten des Ladengesch\u00e4fts oder dem Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet.<\/p>\n<h2>Wiederholungsgefahr vermutet<\/h2>\n<p>Auch fehle es nicht an einer Wiederholungsgefahr, die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderlich ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht auf Grund einer vollendeten Zuwiderhandlung eine widerlegliche tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr f\u00fcr die konkrete Zuwiderhandlung und im Kern gleichartige Verst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Vermutung ist im Grundsatz aber dennoch widerleglich. Nach herrschender Ansicht ist zur Widerlegung in aller Regel jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung erforderlich. Die Rechtsprechung hat in seltenen Ausnahmef\u00e4llen die Vermutung der Wiederholungsgefahr f\u00fcr widerlegt (oder nicht eingreifend) gehalten, namentlich in ganz ungew\u00f6hnlichen Situationen, in denen eine Wiederholung eines im Kern \u00e4hnlichen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsversto\u00dfes<\/a> unwahrscheinlich erschien oder erst nach einem so langen Zeitraum zu erwarten war, dass die Vermutung kaum mehr haltbar gewesen w\u00e4re. Der Einwand der Beklagten, es habe sich bei dem Wettbewerbsversto\u00df um einen einmaligen oder zumindest seltenen Ausrei\u00dfer oder eine sonstige Panne gehandelt, widerlegt die Vermutung indes grunds\u00e4tzlich nicht ( OLG Hamm, Urteil v. 29.10.2009 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20145\/09\" title=\"OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 U 145\/09: Verantwortlichkeit von Anbietern &uuml;ber eine Internet-Verkaufs...\">4 U 145\/09<\/a>). Der Hinweis auf \u201eAusrei\u00dfer\u201c kann allenfalls im Rahmen eines &#8211; die Schuldhaftigkeit des Versto\u00dfes erfordernden &#8211; Ordnungsmittelverfahrens Bedeutung erlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Mobilfunkanbieter einem Kunden, der gek\u00fcndigt hat, per E-Mail zus\u00e4tzliches Datenvolumen verspricht, ihm jedoch erst in einem sp\u00e4teren Telefonat mitteilt, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn er die K\u00fcndigung zur\u00fcckzieht, liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7 5 Abs.1 UWG vor und der Mobilfunkanbieter handelt wettbewerbswidrig. 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