{"id":60233,"date":"2022-01-10T07:11:09","date_gmt":"2022-01-10T05:11:09","guid":{"rendered":"\/?p=60233"},"modified":"2022-01-10T06:11:41","modified_gmt":"2022-01-10T04:11:41","slug":"ec-karte-irrefuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ec-karte-irrefuehrung\/","title":{"rendered":"Gestohlene EC-Karte: Berufung auf Anscheinsbeweis ist keine Irref\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60234\" aria-describedby=\"caption-attachment-60234\" style=\"width: 530px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60234 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-625x414.jpeg\" alt=\"EC Karte Irref\u00fchrung\" width=\"530\" height=\"351\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-625x414.jpeg 625w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-620x411.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-312x207.jpeg 312w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-768x509.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-1536x1018.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/ec-karte-irrefuehrung-2048x1357.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 530px) 100vw, 530px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60234\" class=\"wp-caption-text\">markus thoenen &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Zahlungsdienstleister verst\u00f6\u00dft nicht gegen notwendigen Nachweis der Authentifizierung, wenn er einen Anscheinsbeweises erbringt, indem er darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale einer Bankkarte praktisch un\u00fcberwindbar sind (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.09.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2068\/20\" title=\"6 U 68\/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 68\/20<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7 675w S. 1 BGB<\/a> hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang nicht durch eine St\u00f6rung beeintr\u00e4chtigt wurde, wenn die Autorisierung eines ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs streitig ist. In dem vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Fall wurde mit der EC-Karte einer Kundin Geld abgehoben. Die Kundin lie\u00df die Karte mit der Begr\u00fcndung sperren, die Karte sei ihr gestohlen worden. Eine Erstattung der abgebuchten Betr\u00e4ge lehnte die Beklagte mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Bargeldabhebung mit der Original-Debitkarte unter Eingabe der PIN erfolgt sei. Aufgrund des Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und diese demgem\u00e4\u00df nicht ausreichend geheim gehalten worden sei.<\/p>\n<h2>Berufung auf Anscheinsbeweis keine unlautere Irref\u00fchrung<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah in dem Umstand, dass sich die Beklagte auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irref\u00fchrung. Das OLG Frankfurt entschied, dass eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 S.\u00a02 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<\/a> jedoch nicht vorliege, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Anspr\u00fcchen eines Kunden auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, die Beklagte sei gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w S.\u00a04 BGB<\/a> verpflichtet, unterst\u00fctzende Beweismittel vorzulegen, wenn sie dem Kunden grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nachweisen will. Nach der Norm muss der Zahlungsdienstleister \u201eunterst\u00fctzende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen\u201c. Satz\u00a04 wurde mit Wirkung ab dem 13. Januar 2018 in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w BGB<\/a> eingef\u00fcgt. Er setzt Art.\u00a072 der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/de\/LSU\/?uri=CELEX%3A32015L2366\">Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie<\/a>, auch PSD abgek\u00fcrzt, um.<\/p>\n<h2>Nachweis erbracht durch Hinweis auf neueste Technologie<\/h2>\n<p>Das OLG entschied, dass die Beklagte nicht gegen \u00a7 675w versto\u00dfen habe. Die Bedeutung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w S.\u00a03 und S.\u00a04 BGB<\/a> sei zwar \u201enicht ganz klar\u201c. Doch indem die Beklagte in einem Schriftsatz unwidersprochen auf den Einsatz der neuesten Chip-Technologie hingewiesen habe, habe sie die praktische Un\u00fcberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale der Zahlungskarte dargelegt. Damit habe sie den Nachweis der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises erbracht und somit den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w S.\u00a04 BGB<\/a> gen\u00fcgt.<\/p>\n<h2>Fr\u00fchere Rechtsprechung: Berechtigt, falls mit Karte und PIN<\/h2>\n<p>Vor Einf\u00fchrung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w BGB<\/a> galt nach Rechtsprechung und \u00fcberwiegender Lehre bei Zahlungen, bei denen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Originalkarte und PIN nachgewiesen werden konnte, ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Kartenverf\u00fcgung durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm zumindest beg\u00fcnstigt wurde, da nur er die Geheimzahl kennt. Es war nicht m\u00f6glich, den Nachweis zu ersch\u00fcttern durch den Hinweis, man habe nicht selbst verf\u00fcgt oder die Karte sei abhandengekommen.<\/p>\n<h2>Weitere Anwendung des Anscheinsbeweises?<\/h2>\n<p>Nach Einf\u00fchrung der Beweisregel in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w S.\u00a03 BGB<\/a> war streitig, ob die Vorschrift der Anwendung des Anscheinsbeweises entgegensteht. Nach der neuen Norm reicht n\u00e4mlich, wenn die Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments ausgel\u00f6st wurde, die Verwendung von Karte und PIN \u201eallein nicht notwendigerweise aus\u201c, um nachzuweisen, dass der Zahler \u201evors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gegen die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung der Karte versto\u00dfen hat\u201c. Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil v. 26.01.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%2091\/14\" title=\"BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91\/14: Zu Beweisgrunds&auml;tzen bei streitigen Zahlungsauftr&auml;gen im Online-...\">XI ZR 91\/14<\/a>), dass Satz\u00a03 der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht entgegensteht, sondern vielmehr besondere Anforderungen an dessen Ausgestaltung stellt. Die korrekte Aufzeichnung der Kartennutzung allein reicht danach nicht mehr aus. Stattdessen muss die allgemeine praktische Sicherheit und die Einhaltung des Sicherheitsverfahrens im konkreten Einzelfall feststehen.<\/p>\n<h2>Einsatz neuester Chip-Technologie<\/h2>\n<p>Im Streitfall hat die Beklagte bereits in Schreiben an Kunden darauf hingewiesen, dass die PIN weder aus dem Magnetstreifen herausgelesen noch durch eine Manipulation der Karte ermittelt werden k\u00f6nne. Die gestohlene \u201eV PAY\u201c-Karte, so das OLG-Urteil, sei mit der neuesten Chip-Technologie ausgestattet. V-PAY sei ein Verfahren, bei dem alle Transaktionen \u00fcber einen EMV-Chip abgewickelt w\u00fcrden, welcher Kartenf\u00e4lschung und Manipulationen wirksam verhindere.<\/p>\n<p>Ein Diplom-Informatiker des vom Fraunhofer-Institut f\u00fcr Sichere Informationstechnologie kam in einem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es praktisch nicht m\u00f6glich sei, eine Bankkarte mit EMV-Chip zu kopieren. Dies beruhe auf den physischen Sicherheitseigenschaften, die direkt auf dem Chip eingesetzt w\u00fcrden und das zerst\u00f6rungsfreie \u00d6ffnen und Nachvollziehen der Schaltungslogik des Chips stark erschweren w\u00fcrde. Selbst unter Laborbedingungen sei dies bislang nicht gelungen. Bleibt zu hoffen, dass dies so bleibt. Denn sollte es \u2013 zu 100 Prozent sicher ist keine Sicherheitstechnologie \u2013 doch jemandem gelingen, die EMV-Technologie zu knacken, d\u00fcrfte ein blo\u00dfer Verweis auf die eingesetzte Technologie nicht mehr unbedingt ausreichen, um als Bank <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675w.html\" title=\"&sect; 675w BGB: Nachweis der Authentifizierung\">\u00a7\u00a0675w S.\u00a04 BGB<\/a> zu gen\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Zahlungsdienstleister verst\u00f6\u00dft nicht gegen notwendigen Nachweis der Authentifizierung, wenn er einen Anscheinsbeweises erbringt, indem er darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale einer Bankkarte praktisch un\u00fcberwindbar sind (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.09.2021, Az. 6 U 68\/20). 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