{"id":60223,"date":"2022-01-05T07:25:07","date_gmt":"2022-01-05T05:25:07","guid":{"rendered":"\/?p=60223"},"modified":"2022-01-05T00:25:48","modified_gmt":"2022-01-04T22:25:48","slug":"kryptowaehrung-steuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kryptowaehrung-steuer\/","title":{"rendered":"Kryptow\u00e4hrung: Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung m\u00fcssen versteuert werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60224\" aria-describedby=\"caption-attachment-60224\" style=\"width: 521px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60224 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern-621x414.jpg\" alt=\"Kryptow\u00e4hrung Steuern\" width=\"521\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kryptowaehrung-steuern.jpg 1417w\" sizes=\"(max-width: 521px) 100vw, 521px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60224\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@bermixstudio?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Bermix Studio<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/krypto-currency?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>\u201eBitcoin\u201c ist mittlerweile ein Begriff, den jeder im Zusammenhang mit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/pr-beratung-kryptowaehrungen-ico\/\">Kryptow\u00e4hrungen<\/a> schon einmal geh\u00f6rt hat. Sie gelten f\u00fcr Investoren als lukrative Alternative zu Anleihen und Aktien. Der Prozess ist dennoch \u00e4hnlich. <\/em><\/p>\n<p><em>So ist auch beim Versteuern von Erl\u00f6sen im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen auf das ein oder andere zu achten. Denn, ja &#8211; Gewinne, die im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen erzielt werden, k\u00f6nnen laut Einsch\u00e4tzung des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) als Eink\u00fcnfte gewertet werden. <\/em><\/p>\n<h2>Handel mit Kryptow\u00e4hrungen<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommenssteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuh\u00e4nderisch f\u00fcr ihn, wobei der Kl\u00e4ger sich mit einer Geldzahlung am Portfolio des Sohnes beteiligt hat. Der Sohn handelte ebenso treuh\u00e4nderisch f\u00fcr seine Mutter und in seinem eigenen Namen &#8211; Eltern und Sohn waren sich \u00fcber die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Zun\u00e4chst kaufte der Sohn mit US-Dollar die Kryptow\u00e4hrung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Best\u00e4nde handelte er direkt, andere nutzte er zu Erwerb weiterer Kryptow\u00e4hrungen. Hierzu war er bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und ver\u00e4u\u00dferte Kryptow\u00e4hrungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne ber\u00fccksichtigte der Beklagte als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein.<\/p>\n<h2>Sind Kryptowerte ein \u201eanderes Wirtschaftsgut\u201c?<\/h2>\n<p>Nach dem Gesetz sind steuerpflichtige \u201eprivate Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte\u201c Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, es liege kein \u201eanderes Wirtschaftsgut\u201c und damit kein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor, ist das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil v. 11.06.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20K%201996\/19\" title=\"FG Baden-W&uuml;rttemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996\/19: Steuerpflicht nach &sect; 23 EStG f&uuml;r Gewinne aus de...\">5 K 1996\/19<\/a>) zu einer anderen Ansicht gelangt und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Gewinne des Kl\u00e4gers seien sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Kryptow\u00e4hrungen seien immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter und der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Die Richter stellen insoweit klar, der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse s\u00e4mtliche verm\u00f6genswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten l\u00e4sst, die einer selbst\u00e4ndigen Bewertung zug\u00e4nglich sind und der Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen w\u00fcrde. Die selbst\u00e4ndige Bewertung meint, dass ein Erwerber des gesamten Betriebes in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen w\u00fcrde, f\u00fcr den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen w\u00fcrde. Aus diesen Gr\u00fcnden habe der Kl\u00e4ger in jedem fall beim Erwerb der Kryptow\u00e4hrungen einen verm\u00f6genswerten Vorteil erlangt, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Erlangung eines verm\u00f6genswerten Vorteils<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe einen verm\u00f6genswerten Vorteil erlangt, denn im Blockchain (verteilte, \u00f6ffentliche Datenbank, um Geldtransaktionen zu verwalten) der Kryptow\u00e4hrung werde dem Kl\u00e4ger verbindlich ein Anteil an der W\u00e4hrung zugerechnet. Nat\u00fcrlich stehe dem Inhaber des \u00f6ffentlichen (\u201epublic key\u201c) und des privaten Schl\u00fcssels (\u201eprivate key\u201c) der Anteil zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Au\u00dferdem sei die Kryptow\u00e4hrung einer gesonderten Bewertung zug\u00e4nglich, wobei deren Wert anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt werde. Und weiter steht fest, dass der Kl\u00e4ger aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt habe. Das auch, weil Kryptow\u00e4hrungen \u00fcbertragbar seien. Das zeige schon deren Handel an speziellen (Internet-)B\u00f6rsen. Hinzukommt, dass die technischen Details der Kryptow\u00e4hrungen f\u00fcr die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend seien, so die Richter. Daher erwiderte das Finanzamt auf die umfangreichen technischen Ausf\u00fchrungen des Steuerpflichtigen unter Verweis auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach es sich bei Bitcoin und andere Kryptow\u00e4hrungen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handeln soll.<\/p>\n<p>Mit der Aussage, dass es f\u00fcr die rechtliche Bewertung als Wirtschaftsgut nicht entscheidend auf die technischen Details ankomme, macht sich das Finanzgericht die Argumentation des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen aus der virtuellen Anh\u00f6rung zum Entwurf des BMF-Schreibens \u201ewas so viel kostet, ist auch ein Wirtschaftsgut\u201c zu eigen.<\/p>\n<h2>Kein strukturelles Vollzugsdefizit<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem berief der Steuerpflichtige sich auf ein strukturelles Vollzugsdefizit, weil die Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne allein von der Erkl\u00e4rungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abh\u00e4nge. Es gebe weder Mitteilungspflichten der Transaktionsbeteiligten noch Dokumentations- oder Auskunftspflichten der Exchanges.<\/p>\n<p>Auch ist das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg der Auffassung, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vorliege, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen f\u00fcr Kryptow\u00e4hrungen im Ausland bef\u00e4nden. Dazu f\u00fchren die Richter aus, bei Sachverhalten mit Auslandbezug sei die Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich auf eine erh\u00f6hte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Und auch wenn sich private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit Kryptow\u00e4hrungen, die es im Streitjahr erst seit acht Jahren gebe, nur schwer aufdecken lie\u00dfen, reiche dies f\u00fcr sich alleine noch nicht zur Begr\u00fcndung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber k\u00f6nne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren.<\/p>\n<p>Schlussendlich f\u00fchre die Bindung der Verwaltung an den verfassungsrechtlich verankerten Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes selbst bei einem strukturellen Vollzugsdefizit dazu, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/23.html\" title=\"&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte\">\u00a7 23<\/a> Einkommenssteuergesetz (EStG) solange anzuwenden, bis das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass die Norm nichtig sei.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tzliche Bedeutung f\u00fcr die Krypto-Besteuerung<\/h2>\n<p>Aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dieser Fragen und der einer mangelnden h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung, wurde die Revision zugelassen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Jedenfalls sollten Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptowerten erzielt haben, das weitere Verfahren im Blick behalten und eventuell die Einkommenssteuererkl\u00e4rung nochmal \u00fcberarbeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eBitcoin\u201c ist mittlerweile ein Begriff, den jeder im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen schon einmal geh\u00f6rt hat. Sie gelten f\u00fcr Investoren als lukrative Alternative zu Anleihen und Aktien. Der Prozess ist dennoch \u00e4hnlich. So ist auch beim Versteuern von Erl\u00f6sen im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen auf das ein oder andere zu achten. 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