{"id":60221,"date":"2022-01-07T07:18:06","date_gmt":"2022-01-07T05:18:06","guid":{"rendered":"\/?p=60221"},"modified":"2022-01-07T20:42:09","modified_gmt":"2022-01-07T18:42:09","slug":"dfb-regelungen-spielervermittler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/dfb-regelungen-spielervermittler\/","title":{"rendered":"DFB-Regeln f\u00fcr Spielervermittler teilweise unwirksam"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60229\" aria-describedby=\"caption-attachment-60229\" style=\"width: 520px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/beratung-von-spielervermittlern-und-sportmanagern\/\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60229 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-620x414.jpeg\" alt=\"DFB Spielervermittler\" width=\"520\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-768x513.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-1536x1026.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/dfb-spielervermittler-2048x1368.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 520px) 100vw, 520px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-60229\" class=\"wp-caption-text\">CrazyCloud &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/beratung-von-spielervermittlern-und-sportmanagern\/\">Spielervermittler<\/a>, auch Spielerberater oder Spieleragent, ist nach dem einschl\u00e4gigen Spielervermittler-Reglement des Weltfu\u00dfballerverbandes FIFA, wer regelm\u00e4\u00dfig und gegen Entgelt Spieler mit einem Verein zur Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses beziehungsweise zwei Vereine zur Begr\u00fcndung eines Transfervertrages zusammenf\u00fchrt. <\/em><\/p>\n<p><em>Man k\u00f6nnte meinen, das rege Treiben der Agenten ist l\u00e4ngst aus dem Ruder gelaufen. Denn bereits im Jahr 2019\/2020 gab die Bundesliga fast 200 Millionen Euro ausschlie\u00dflich f\u00fcr Spielerberater aus. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch grunds\u00e4tzlich stellt sich die Frage: M\u00fcssen sich Agenten im Fu\u00dfball dem Verbandsrecht unterordnen &#8211; oder d\u00fcrfen sie nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft agieren? <\/em><\/p>\n<h2>Vermittlung von Profi-Fu\u00dfballern<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind im Bereich der Vermittlung von Profi-Fu\u00dfballern t\u00e4tig und wenden sich gegen verschiedene Regelungen des vom beklagten DFB herausgegebenen Reglements f\u00fcr Spielervermittlung (RfSV). Das RfSV richtet sich an die Vereine und Spieler, die sich gegen\u00fcber dem Beklagten verpflichten m\u00fcssen, diese Regeln einzuhalten. Streitgegenst\u00e4ndlich sind unteranderem Regelungen zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht f\u00fcr Vermittler, zur Beschr\u00e4nkung von Honoraranspr\u00fcchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und zum Verbot von Honoraranspr\u00fcchen bei der Vermittlung Minderj\u00e4hriger. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage teilweise stattgegeben.<\/p>\n<h2>Regelungen des RfSV teilweise kartellrechtswidrig<\/h2>\n<p>Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung der Kl\u00e4ger hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten blieb hingegen erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%20172\/19\" title=\"11 U 172\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">11 U 172\/19<\/a>) erkl\u00e4rte einige Regelungen des DFB-Reglements f\u00fcr Spielervermittler f\u00fcr unwirksam. Dazu f\u00fchren die Richter aus, die streitigen Regelungen seien grunds\u00e4tzlich am Ma\u00dfstab des europ\u00e4ischen Wettbewerbsrechts zu pr\u00fcfen. Da es sich um ein sportliches Regelwerk handele, seien die Grunds\u00e4tze der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 18.07.2006, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C%20519\/04\" title=\"C 519\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C 519\/04<\/a>) anzuwenden. Regelungen des RfSV, die einem legitimen Zweck im Zusammenhang mit der Organisation und dem Anlauf sportlicher Wettk\u00e4mpfe dienten, f\u00fchrten nicht zu einem Kartellversto\u00df, wenn sie zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien. So sei aus kartellrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn der Verband den au\u00dfenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des DFB anzuerkennen und sich der Verbandsgerichtbarkeit unterwerfen zu m\u00fcssen. Das schon deswegen, weil der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen f\u00fcr die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar seien.<\/p>\n<p>Gerechtfertigt sind nach dieser Entscheidung jedoch auch einige Punkte des Reglements. Und zwar die Registrierungspflicht der Vermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Verg\u00fctungen und Zahlungen und das Verbot einer Honorarzahlung bei der Vermittlung Minderj\u00e4hrigen. So k\u00f6nne weiter aus kartellrechtlicher Sicht das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen nicht gebilligt werden, stellen die Richter klar. Hier ginge es darum, dass ein Spieler von einem Verein zu g\u00fcnstigen Konditionen verpflichtet wird. Wenn sich dieser als Volltreffer erweist und zu einem gr\u00f6\u00dferen Club wechselt, dann durfte der Spielerberater bis dato nicht daran partizipieren.<\/p>\n<h2>Priorit\u00e4t: Minderj\u00e4hrigenschutz durch das Reglement?<\/h2>\n<p>Anhand des Ma\u00dfstabes sei es auch nicht zu beanstanden, dass ein Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler im Fall der Vermittlung Minderj\u00e4hriger herrsche. Denn der DFB wolle die Minderj\u00e4hrigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarriere sch\u00fctzen. Nicht selten fahnden die Agenten auch nach Talenten, die wesentlich j\u00fcnger als 18 Jahre sind und dann auch bereits in der Bundesliga spielen d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>Honorarregelungen zum Weitertransfer<\/h2>\n<p>Kartellrechtswidrig seien teilweise auch die Regelungen der Beklagten und der Deutschen Fu\u00dfball-Liga (DFL) im Zusammenhang mit Honoraranspr\u00fcchen beim Weitertransfer von Spielern, so das Gericht. Der Beklagte verfolge grunds\u00e4tzlich legitime Ziele, soweit er die Transferautonomie der Vereine sicherstellen und sie vor einer an rein finanziellen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Spielervermittler beim Transfer sportlich attraktiver Spieler sch\u00fctzen wolle. Die zudem bezweckte Vertragsstabilit\u00e4t bewirke Konstanz der Kader und f\u00f6rdere die Qualit\u00e4t der Mannschaften. Es liege daher im gerechtfertigten Verbandsinteresse, zu verhindern, dass sich Spielervermittler bereits bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein f\u00fcr den Fall eines &#8211; auch ohne seine Beteiligung erfolgenden &#8211; Weitertransfers eine Beteiligung am Transfererl\u00f6s versprechen lassen d\u00fcrfen. Andererseits habe der Beklagte gerade nicht \u00fcberzeugend darlegen k\u00f6nnen, warum Spielervermittler bei einem Weitertransfer, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Hinvermittlung stehe, keine prozentuale Beteiligung an der Transfersumme erhalten d\u00fcrften, obwohl eine pauschale Verg\u00fctung ausdr\u00fccklich zugelassen werde.<\/p>\n<h2>Unterwerfung aller Bestimmungen der FIFA- und DFB-Regelungen nicht hinnehmbar<\/h2>\n<p>Die Rechte und Pflichten von Spielerberatern im Profifu\u00dfball werden sowohl <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\/\">Vereine<\/a> als auch Verb\u00e4nde weiterhin besch\u00e4ftigen. Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun Teile des Reglements f\u00fcr Spielervermittler f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Jedoch ist die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spielervermittler, auch Spielerberater oder Spieleragent, ist nach dem einschl\u00e4gigen Spielervermittler-Reglement des Weltfu\u00dfballerverbandes FIFA, wer regelm\u00e4\u00dfig und gegen Entgelt Spieler mit einem Verein zur Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses beziehungsweise zwei Vereine zur Begr\u00fcndung eines Transfervertrages zusammenf\u00fchrt. Man k\u00f6nnte meinen, das rege Treiben der Agenten ist l\u00e4ngst aus dem Ruder gelaufen. 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