{"id":60175,"date":"2022-01-06T08:22:10","date_gmt":"2022-01-06T06:22:10","guid":{"rendered":"\/?p=60175"},"modified":"2022-01-05T00:25:22","modified_gmt":"2022-01-04T22:25:22","slug":"referenzkunde-verletzung-unternehmenspersoenlichkeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/referenzkunde-verletzung-unternehmenspersoenlichkeitsrecht\/","title":{"rendered":"LG Bielefeld: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Benennung als Referenzkunde"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60176\" aria-describedby=\"caption-attachment-60176\" style=\"width: 557px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60176\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-621x414.jpeg\" alt=\"Referenzkunde Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht\" width=\"557\" height=\"372\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/referenzkunde-unternehmenspersoenlichkeitsrecht.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 557px) 100vw, 557px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60176\" class=\"wp-caption-text\">MichaelJBerlin &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wird ein Unternehmen unwahr als Referenzkunde auf einer Website genannt, besteht ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 1004 Abs.1 S.2 analog iVm 823 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts. <\/em><\/p>\n<h2>Unterlassungsklage stattgegeben \u2013 Nachweis der Zusammenarbeit liegt nicht vor<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutscher Versicherungskonzern. Die Beklagte bet\u00e4tigt sich u.a. als Vortragsrednerin, Autorin und Coach f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsbildung und bezeichnet sich selbst als \u201eProfilerin\u201c.\u00a0 Es erfolgt eine Vermittlung \u00fcber Agenturen, wobei aber in der Regel im Vorfeld der verbindlichen Buchung und Durchf\u00fchrung der Veranstaltung eine Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Beklagten stattfindet.\u00a0 Unter dem Link &#8220;References&#8221; gelangt man innerhalb dieses Internetauftritts auf eine Seite, auf der eine Vielzahl juristischer Personen, darunter auch die Kl\u00e4gerin, in alphabetischer Reihenfolge gelistet sind, wobei f\u00fcr jeden Anfangsbuchstaben ein eigener Abschnitt besteht. Hervorgehoben ist zu Beginn der meisten dieser Abschnitte ein lobendes Zitat unter Angabe des Urhebers und seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Unternehmen. \u00dcberschrieben ist die Seite mit &#8220;Kunden &amp; Referenzen&#8221;.<\/p>\n<p>Im September 2018 hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagte aufgefordert, die Namen ihrer Unternehmensgruppe aus dem oben genannten Internetauftritt zu entfernen. Diesem Verlangen kam die Beklagte zun\u00e4chst nach. In der Folgezeit wurden die Namen allerdings wieder auf der Internetseite genannt.<\/p>\n<p>Es erfolgten eine weitere Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin sowie die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserkl\u00e4rung.\u00a0 Dieses Verlangen wies die Beklagte allerdings zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptete, es habe nie eine Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beklagten stattgefunden. Es seien keine Eintr\u00e4ge im IT-System und der zentralen Finanzbuchhaltung sowie der konzern\u00fcbergreifenden Kommunikationsabteilung vorhanden und die Beklagte sei diesen Abteilungen unbekannt. Die Beklagte verwies auf zwei Veranstaltungen in den Jahren 2008 und 2009, bei denen sie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gearbeitet habe. Buchungs- oder Rechnungsbelege habe sie diesbez\u00fcglich jedoch mittlerweile vernichtet, da sie nicht mehr damit habe rechnen k\u00f6nnen, diese nach so langer Zeit noch einmal zum Nachweis ihrer T\u00e4tigkeit zu ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Das LG Bielefeld hat der Unterlassungs- und Zahlungsklage weitestgehend stattgegeben.<\/p>\n<h2>Beeintr\u00e4chtigung des sozialen Geltungsanspruchs als Unternehmen<\/h2>\n<p>Nach Auffassung des LG hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens sowohl als Kundin als auch als Referenz aus 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog \u00a0iVm <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner ein von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> gesch\u00fctztes Rechtsgut oder Recht des Anspruchsstellers als St\u00f6rer beeintr\u00e4chtigt, keine diesbez\u00fcgliche Duldungspflicht des Anspruchstellers besteht und weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen sind, mithin eine Wiederholungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>Das LG entschied, dass diese Voraussetzungen hier erf\u00fcllt seien.\u00a0 Indem die Beklagte den Namen der Kl\u00e4gerin auf ihrem Internetauftritt unter der \u00dcberschrift \u201eKunden &amp; Referenzen\u201c nenne, beeintr\u00e4chtige sie diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen, welches eine speziell f\u00fcr Unternehmen geltende Ausformung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 1 GG<\/a> iVm <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">\u00a7 19 Abs. 3 GG<\/a> darstellt und als sonstiges Recht von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a> erfasst wird. Dieses Recht werde nicht dadurch verdr\u00e4ngt, dass m\u00f6glicherweise <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Anspr\u00fcche, etwa aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG<\/a>, bestehen. Der Anwendungsbereich dieser Normen ist freilich begrenzt. Das Wettbewerbsrecht sch\u00fctzt das Unternehmen lediglich im Wettbewerb, setzt demnach ein entsprechendes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien voraus. Nach Auffassung des LG liege auch keine vorrangige Betroffenheit des Namensrechts aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> vor, da weder ein Fall der Namensleugnung noch der Namensanma\u00dfung gegeben sei.<\/p>\n<p>Eine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts liegt vor, wenn eine umfassende G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung hinsichtlich der get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung ergibt, dass das Schutzinteresse des Rechtsinhabers die berechtigten Belange des Anspruchsgegners \u00fcberwiegt. \u00a0Bei der Verletzung des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts handelt es sich um einen offenen Tatbestand, das hei\u00dft, die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen unter sorgf\u00e4ltiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit positiv festzustellen.<\/p>\n<p>Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, welche Sph\u00e4re des Pers\u00f6nlichkeitsrechtsschutzes durch die angegriffene Behauptung betroffen ist und wie intensiv diese Betroffenheit ausf\u00e4llt. \u00a0An dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeitsbereich nimmt die juristische Person nur insoweit teil, als sie aus ihrem Wesen und ihren Funktionen dieses Schutzes bedarf, weil sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH, Urteil v. 08.02.1994, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20286\/93\" title=\"VI ZR 286\/93 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 286\/93<\/a>)<\/p>\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden stellt das LG heraus, dass die Kl\u00e4gerin durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik \u201eKunden &amp; Referenzen\u201c durch die Beklagte in der Sozialsph\u00e4re ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts betroffen sei, da die Beklagte damit jedenfalls zum Ausdruck bringe, \u00a0mit der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch werde der Name der Kl\u00e4gerin in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten und ihrem \u00f6ffentlichen Auftreten gesetzt.<\/p>\n<h2>Schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegt in der G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung<\/h2>\n<p>Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz f\u00fcr die Beklagte im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, f\u00fcr welche Zwecke ihr Name angegeben wird. Dieses Interesse \u00fcberwiege auch die berechtigten Belange der Beklagten.<\/p>\n<p>Das gegenl\u00e4ufige Interesse der Beklagten an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen sei zwar generell von der Berufsfreiheit, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a>, gesch\u00fctzt, da die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr die Beklagte mittels Internetpr\u00e4senz zu ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Jedoch k\u00f6nne dieses Interesse vorliegend keine Schutzw\u00fcrdigkeit beanspruchen, da nicht ausreichend dargelegt sei, dass eine Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit stattgefunden habe, so das LG Bielefeld.<\/p>\n<p>Das Vorbringen, der Beklagten Sie habe nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen k\u00f6nnen, entsprechende Belege zum Nachweis einer T\u00e4tigkeit zu ben\u00f6tigen, hat das Gericht nicht \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Im Gegenteil : Als ihre aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/14b.html\" title=\"&sect; 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen\">\u00a7 14b b Abs. 1 UStG<\/a> folgende Pflicht zur Aufbewahrung einer Rechnung f\u00fcr eine Veranstaltung aus dem Jahr 2008 mit Schluss des Jahres 2018 ablief, h\u00e4tte ihr bewusst sein m\u00fcssen, dass sie ihre T\u00e4tigkeit m\u00f6glicherweise noch einmal nachzuweisen hat. Denn sie wurde bereits 2018 von der Kl\u00e4gerin per E-Mail aufgefordert, die Namen von Unternehmen der Beklagten aus der Kunden- und Referenzliste zu streichen, und kam dieser Aufforderung zun\u00e4chst nach.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stellt das Gericht fest : \u00a0Die Beklagte ist als Zustandsst\u00f6rerin dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Kl\u00e4gerin als Kundin oder Referenz auf der Website zu f\u00fchren. Denn von ihrem Willen h\u00e4ngt die k\u00fcnftige Unterlassung ab, da sie den Internetauftritt unterh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin ist nicht verpflichtet, diese Verletzung ihres Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts zu dulden. Es besteht Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<h2>Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht in der Rechtspraxis<\/h2>\n<p>Das Urteil verdeutlicht insbesondere die immer gr\u00f6\u00dfer werdende Rolle des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts in der Rechtspraxis. Trotz der grunds\u00e4tzlichen Anerkennung von Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechten sind aber noch viele Einzelfragen in Bezug auf Umfang, Ausgestaltung einzelner Schutzg\u00fcter, Anwendbarkeit und Abgrenzung ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Insbesondere der BGH hat klargestellt, dass das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> von Unternehmen existiert, aber gegen\u00fcber dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht nat\u00fcrlicher Personen nur in begrenztem Umfang anzuerkennen ist und sich auf einen Funktionsschutz beschr\u00e4nkt. Daraus folge, dass Unternehmen eine Verletzung ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts geltend machen k\u00f6nnten, wenn und soweit sie nach ihrem Wesen als Zwecksch\u00f6pfung des Rechts und ihren zugewiesenen Funktionen dieses Rechtsschutzes bed\u00fcrften. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen oder Arbeitgeber betroffen seien. Dabei m\u00fcssen die organisationsspezifischen Interessen, die das Funktionieren eines Unternehmens erm\u00f6glichen oder bei Beeintr\u00e4chtigung behindern, ber\u00fccksichtigt werden. (BGH, Urteil v. 8.2.1994, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20286\/93\" title=\"VI ZR 286\/93 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 286\/93<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Unternehmen unwahr als Referenzkunde auf einer Website genannt, besteht ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 1004 Abs.1 S.2 analog iVm 823 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts. Unterlassungsklage stattgegeben \u2013 Nachweis der Zusammenarbeit liegt nicht vor Die Kl\u00e4gerin ist ein deutscher Versicherungskonzern. 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