{"id":60171,"date":"2022-01-04T07:50:57","date_gmt":"2022-01-04T05:50:57","guid":{"rendered":"\/?p=60171"},"modified":"2024-01-31T18:08:02","modified_gmt":"2024-01-31T16:08:02","slug":"online-archive-gegendarstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/online-archive-gegendarstellung\/","title":{"rendered":"Online-Archive: Wenn ein unzul\u00e4ssiger Pressebericht gel\u00f6scht wird, muss auch eine Gegendarstellung gel\u00f6scht werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60172\" aria-describedby=\"caption-attachment-60172\" style=\"width: 552px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60172 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-621x414.jpeg\" alt=\"Gegendarstellung Online-Archive\" width=\"552\" height=\"368\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/gegendarstellung-online-archive-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 552px) 100vw, 552px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60172\" class=\"wp-caption-text\">blende11.photo &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wird ein unzul\u00e4ssiger Pressebericht aus dem Online-Archiv eines Presseorgans entfernt, so ist auch eine dazugeh\u00f6rige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/anspruch-auf-gegendarstellung\/\">Gegendarstellung<\/a> zu entfernen, wenn auf die L\u00f6schung des Presseberichts ein Anspruch besteht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 28.09.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201228\/20\" title=\"BGH, 28.09.2021 - VI ZR 1228\/20: Entfernung einer von einem Betroffenen selbst erwirkten Gegend...\">VI ZR 1228\/20<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p>In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Entfernung einer von ihm selbst erwirkten Gegendarstellung aus deren Online-Archiv in Anspruch.<\/p>\n<p>Zuvor war auf bild.de ein den Kl\u00e4ger identifizierender Artikel ver\u00f6ffentlicht worden, in dem \u00fcber ein Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger berichtet wurde. Darin hie\u00df es auch, gegen den Kl\u00e4ger werde wegen des Verdachts der Zuh\u00e4lterei ermittelt und er habe einen Gro\u00dfteil der Taten gestanden. Auf Verlangen des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlichte die Beklagte eine Gegendarstellung, in der es hie\u00df, dass die zuvor verbreiteten Behauptungen unwahr seien und der Kl\u00e4ger kein Gest\u00e4ndnis abgegeben habe. Die Beklagte wurde au\u00dferdem per einstweiliger Verf\u00fcgung verpflichtet, nicht mehr zu behaupten, der Kl\u00e4ger habe einen Gro\u00dfteil der Taten gestanden und dass die Kriminalpolizei \u201enach BILD-Informationen\u201c gegen ihn ermittle.<\/p>\n<h2>Gegendarstellung weiter abrufbar<\/h2>\n<p>Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen waren dann auf der Webseite der Beklagten nicht mehr verf\u00fcgbar. Die Gegendarstellung konnte jedoch weiter \u00fcber eine URL sowie \u00fcber die Suchfunktion auf der Internetseite abgerufen werden. Bei einer Google-Suche nach dem Namen des Kl\u00e4gers erschien die Gegendarstellung auf den ersten zehn Ergebnisseiten nicht.<\/p>\n<h2>Eingriff in allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h2>\n<p>Der BGH bejahte wie das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> (analog) i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> Grundgesetz (GG). Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten stelle einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers dar in seiner Auspr\u00e4gung als Recht der pers\u00f6nlichen Ehre und des guten Rufes ein. Durch ihre Ver\u00f6ffentlichung werde der Kl\u00e4ger auch Jahre sp\u00e4ter mitgeteilt, dass der Kl\u00e4ger durch eine Berichterstattung mit Zuh\u00e4lterei, einem Ermittlungsverfahren und einem Gest\u00e4ndnis in Verbindung gebracht wurde. F\u00fcr einen unbefangenen Leser bleibe im Raum stehen, dass es Anlass gebe dar\u00fcber \u2013 wenn auch falsch \u2013 zu berichten. Der Kl\u00e4ger weise zu Recht darauf hin, dass an solchen Vorw\u00fcrfen immer \u201eetwas h\u00e4ngen\u201c bleibe.<\/p>\n<h2>Spiegelung unwahrer Vorw\u00fcrfe<\/h2>\n<p>Durch die Bezugnahme auf die Erstmitteilung w\u00fcrden in der Gegendarstellung unwahre Vorw\u00fcrfe gespiegelt und damit, \u00a0wenn auch in verneinter Form, in Erinnerung gerufen. Dies gebe Anlass und er\u00f6ffne Raum f\u00fcr Spekulation und beeintr\u00e4chtige damit das Ansehen des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger habe nicht freiwillig die nun von ihm beanstandeten Informationen offenbart, sondern sei hierzu gezwungen gewesen, um von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch machen zu k\u00f6nnen. Diese Rechtsaus\u00fcbung k\u00f6nne nicht gegen ihn gewendet werden.<\/p>\n<h2>Gegendarstellung keine \u201eorigin\u00e4re Berichterstattung\u201c<\/h2>\n<p>Auch das Argument der Beklagten, bei der Gegendarstellung handle es sich auch um eine Erkl\u00e4rung des Beklagten selbst, konnte den BGH nicht \u00fcberzeugen. Dies sei bei Gegendarstellungen grunds\u00e4tzlich der Fall, so das Urteil. Die Beklagte argumentierte ferner, sie habe sich die Gegendarstellung unter Ber\u00fccksichtigung ihrer die Erstmitteilung korrigierenden \u201eAnmerkung der Redaktion\u201c zu eigen gemacht. Der BGH befand, selbst wenn man hier von einem Zu-Eigen-Machen ausgehe, handle es sich bei der Gegendarstellung \u201enicht um eine origin\u00e4re <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Berichterstattung<\/a> der Beklagten\u201c. Deren Zustimmung im Rahmen des \u201eRedaktionsschwanzes\u201c unter der Gegendarstellung k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, \u201edie Gegendarstellung einem gleichwertigen Schutz durch die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zu unterstellen\u201c. Die Anmerkung der Redaktion werde inhaltlos, wenn die \u00c4u\u00dferung wegfalle, auf die sie sich beziehe. Eine Gegendarstellung bleibe \u201estets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden\u201c, urteilte der BGH.<\/p>\n<h2>Keine Recht zur Ver\u00f6ffentlichung ohne \u201eGegen-St\u00fcck\u201c<\/h2>\n<p>Zwar sei die M\u00f6glichkeit, einmal ver\u00f6ffentlichte Berichte online vollst\u00e4ndig zu archivieren und als Spiegel der Zeitgeschichte zu erhalten, von der Pressefreiheit gedeckt. Doch sei der Fall hier anders gelagert als vom 6. BGH-Zivilsenat (vgl. Urteil v. 22.09.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20476\/19\" title=\"BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476\/19: Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Kl&auml;...\">VI ZR 476\/19<\/a>) und vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%202020,%20302\" title=\"BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146\/17: Zul&auml;ssiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Onlin...\">AfP 2020, 302<\/a> mwN) zur Frage von Online-Archiven entschiedenen F\u00e4llen. Werde eine unzul\u00e4ssige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/werturteile-und-tatsachenbehauptungen\/\">Tatsachenbehauptungen<\/a> enthaltende Erstmitteilung nicht mehr zum Abruf angeboten, d\u00fcrfe auch die Gegendarstellung mangels \u201eGegen-St\u00fccks\u201c jedenfalls \u00fcber den Zeitraum des \u00a7 20 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag hinaus nicht gegen den Willen des Betroffenen zum Abruf vorgehalten werden. Andernfalls w\u00fcrde der Schutzzweck der Gegendarstellung unterlaufen.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung zwischen Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Pressefreiheit<\/h2>\n<p>Der BGH nahm eine Abw\u00e4gung vor zwischen dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>, Art. 8 Abs. 1 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention gew\u00e4hrleisteten Interesse des Kl\u00e4gers am Schutz seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts und dem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, Art. 10 Abs. 1 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention verankerten Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit. Diese Abw\u00e4gung fiel zugunsten des Kl\u00e4gers aus.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung st\u00e4rkt der BGH die Rechte der Betroffenen von Falschberichterstattung. Die Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung kann nun nicht mehr dazu f\u00fchren, dass diese einem Betroffenen zum Nachteil gereicht, indem dort unzul\u00e4ssige Behauptungen aus einem Pressebericht weiter verbreitet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein unzul\u00e4ssiger Pressebericht aus dem Online-Archiv eines Presseorgans entfernt, so ist auch eine dazugeh\u00f6rige Gegendarstellung zu entfernen, wenn auf die L\u00f6schung des Presseberichts ein Anspruch besteht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 28.09.2021, Az. VI ZR 1228\/20). 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