{"id":60130,"date":"2021-12-29T08:08:33","date_gmt":"2021-12-29T06:08:33","guid":{"rendered":"\/?p=60130"},"modified":"2021-12-29T15:32:52","modified_gmt":"2021-12-29T13:32:52","slug":"markennutzung-werbung-lizenzschadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/markennutzung-werbung-lizenzschadensersatz\/","title":{"rendered":"BGH: Markennutzung in Werbung schlie\u00dft Lizenzschadenersatz nicht aus"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60131\" aria-describedby=\"caption-attachment-60131\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60131 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-637x414.jpeg\" alt=\"Markennutzung Werbung Lizenzschaden\" width=\"537\" height=\"349\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-637x414.jpeg 637w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-620x403.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-318x207.jpeg 318w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-768x499.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-1536x999.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/markennutzung-werbung-lizenzschaden-2048x1332.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60131\" class=\"wp-caption-text\">danimages &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\/\">markenrechtsverletzende<\/a> Nutzung eines Zeichens allein in der Werbung schlie\u00dft nicht aus, dass ein Schadenersatzanspruch auf der Grundlage einer Umsatzlizenz berechnet wird (BGH, Urteil v. 22.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2020\/21\" title=\"BGH, 22.09.2021 - I ZR 20\/21: Layher - Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes ...\">I ZR 20\/21<\/a>).<\/em><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein markenrechtlich gesch\u00fctztes Zeichen unter Verletzung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrecht<\/a> genutzt, kann Schadenersatz im Rahmen der Lizenzanalogie f\u00e4llig werden. Wie dieser zu berechnen ist, war im vorliegenden Verfahren strittig. Der BGH entschied, dass die Wahl der Berechnungsgrundlage in erster Linie Sache des Tatgerichts ist im Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/287.html\" title=\"&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung\">\u00a7 287 Abs. 1 ZPO<\/a>. Danach entscheidet \u201edas Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung\u201c, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse bel\u00e4uft, wenn dies unter den Parteien streitig ist.<\/p>\n<h2>Nachbau eines gesch\u00fctzten Ger\u00fcsts beworben<\/h2>\n<p>In dem entschiedenen Fall ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der deutschen Wortmarke \u201eLayher\u201c, eingetragen f\u00fcr Ger\u00fcste jeder Bauart. Die Beklagte produzierte und vertrieb einen Nachbau des Ger\u00fcstsystems \u201eLayher-Blitz-Ger\u00fcst 70 S\u201c der Kl\u00e4gerin. Diese bewarb sie in Werbesendungen und auf ihrer Internetseite.<\/p>\n<p>Die Beklagte gab eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verpflichtete sich darin, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzten, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Zudem wurde die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Sie bezifferte den Nettoumsatz mit in Deutschland markenverletzend beworbenen Ger\u00fcstbauteilen auf 670.980 Euro. Die Kl\u00e4gerin verlangte Schadenersatz in H\u00f6he einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr, die Sie mit acht Prozent des erzielten Nettoumsatzes bezifferte, konkret 53.678 Euro.<\/p>\n<h2>Fiktive Lizenzgeb\u00fchr auf Basis einer Umsatzlizenz<\/h2>\n<p>Das Landgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der beschr\u00e4nkten Berufung der Beklagten, den Schadenersatzbetrag zu begrenzen, statt und verurteilte die Beklagte, 33.550 Euro an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Das Berufungsgericht nahm an, die Berechnung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr auf der Basis einer Umsatzlizenz sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte ging daraufhin in Revision, deren Zur\u00fcckweisung die Kl\u00e4gerin beantragte. Das Berufungsgericht hatte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz nach der Lizenzanalogie in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent des Umsatzes der Beklagten zugesprochen. Der BGH hob das Berufungsurteil dennoch auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Berufungsgericht.<\/p>\n<h2>Unterschied zwischen Produktnachbildung und Werbung?<\/h2>\n<p>Das Berufungsgericht nahm an, dass eine Umsatzlizenz auch dann in Betracht komme, wenn wie vorliegend das fremde Zeichen ausschlie\u00dflich in der Werbung verwendet werde. Dem stehe nicht entgegen, dass es bei Werbung keinen Umsatz gebe, der sich allein auf das markenrechtsverletzende Verhalten des Sch\u00e4digers beziehe. Der Unterschied zwischen der Benutzung der Marke f\u00fcr eine Produktnachbildung und der Benutzung im Zusammenhang mit Werbung sei in der H\u00f6he des fiktiven Lizenzsatzes zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2>BGH: Keine Differenzierung zwischen Werbenutzung und Umsatzgesch\u00e4ft<\/h2>\n<p>Der BGH befand, dass eine Differenzierung zwischen der Benutzung einer Marke in der Werbung und dem nachfolgenden Umsatzgesch\u00e4ft nicht angezeigt sei. Soweit eine Marke f\u00fcr ein Gesch\u00e4ft verwendet werde, das auf die Erzielung von Ums\u00e4tzen ausgelegt ist, diene auch die Werbung mit der Marke diesem Ziel. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Markenrechtsverletzende Werbung<\/a> wirke sich regelm\u00e4\u00dfig auf das Umsatzgesch\u00e4ft aus und kann nicht losgel\u00f6st von dem Umsatzgesch\u00e4ft betrachtet werden, welches isoliert betrachtet nicht markenrechtsverletzend ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei lizenzmindernd zu ber\u00fccksichtigen, dass bei einer \u201enur\u201c markenrechtsverletzenden Werbung regelm\u00e4\u00dfig nicht feststehe, welche Ums\u00e4tze tats\u00e4chlich auf die Markenrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, halte einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung ebenfalls nicht stand.<\/p>\n<h2>Markenverletzung in der Werbung lizenzmindernd zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n<p>Der BGH gab der R\u00fcge der Anschlussrevision gegen die Begr\u00fcndung des Berufungsgerichts statt, mit der dieses den Lizenzsatz statt auf die beantragten acht Prozent auf f\u00fcnf Prozent des Nettoumsatzes sch\u00e4tzte. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis einer Umsatzlizenz k\u00f6nne eine Lizenzminderung bei einer Markenrechtsverletzung nur in der Werbung nicht damit begr\u00fcndet werden, es werde an einen Umsatz angekn\u00fcpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenrechtsverletzung beruhe. Der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf Werbung beschr\u00e4nke, k\u00f6nne wenngleich wegen m\u00f6glicherweise geringerer Intensit\u00e4t der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\/\">Markenrechtsverletzung<\/a> bei einer Umsatzlizenz je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls lizenzmindernd zu ber\u00fccksichtigen sein. Das Markengesetz unterscheide n\u00e4mlich bei Markenrechtsverletzungen nicht zwischen der Kennzeichnung fremder Erzeugnisse und der Werbung mit einer gesch\u00fctzten Bezeichnung.<\/p>\n<p>Das neue BGH-Urteil gibt Markenrechtsgesch\u00e4digten im Bereich der Werbung relativ konkrete Berechnungsgrundlagen f\u00fcr Schadenersatzforderungen an die Hand. Es erweitert die bisher vorhandene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 6 S. 3<\/a> Markengesetz und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/287.html\" title=\"&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung\">\u00a7 287 Abs. 1 ZPO<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichens allein in der Werbung schlie\u00dft nicht aus, dass ein Schadenersatzanspruch auf der Grundlage einer Umsatzlizenz berechnet wird (BGH, Urteil v. 22.09.2021, Az. I ZR 20\/21).\u00a0 Wird ein markenrechtlich gesch\u00fctztes Zeichen unter Verletzung von Markenrecht genutzt, kann Schadenersatz im Rahmen der Lizenzanalogie f\u00e4llig werden. 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