{"id":60091,"date":"2021-12-27T07:07:11","date_gmt":"2021-12-27T05:07:11","guid":{"rendered":"\/?p=60091"},"modified":"2021-12-23T19:55:05","modified_gmt":"2021-12-23T17:55:05","slug":"inbox-advertising","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/inbox-advertising\/","title":{"rendered":"EuGH: Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60092\" aria-describedby=\"caption-attachment-60092\" style=\"width: 480px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60092 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-621x414.jpeg\" alt=\"Inbox Advertising\" width=\"480\" height=\"320\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/inbox-advertising-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 480px) 100vw, 480px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60092\" class=\"wp-caption-text\">ant &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> im Internet ist in der heutigen Zeit fast unvermeidlich. Auch in unseren kostenlosen E-Mail-Postf\u00e4chern wird uns hin und wieder Werbung in hervorgehobenen Bannern angezeigt &#8211; so weit so gut. Manchmal werden Werbeanzeigen aber auch derart eingeblendet, dass sie einer tats\u00e4chlichen Mail \u00e4hnlich sehen. In solchen F\u00e4llen ist Vorsicht geboten. Der EuGH hat nun die Frage beantwortet, ob und unter welchen Umst\u00e4nden solche Nachrichten unter Ber\u00fccksichtigung des EU-Rechts zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<h2><em>\u00a0<\/em>Inbox Advertising<\/h2>\n<p>Was war geschehen? Dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde. Dieser befasst sich mit einem Streit zwischen den St\u00e4dtischen Werken Lauf a.d. Pegnitz GmbH (StWL) und dessen Konkurrenten eprimo GmbH. Beide Parteien sind Stromlieferanten. Im Auftrag von eprimo schaltete eine Werbeagentur Werbeanzeigen, die als E-Mails in den Postf\u00e4chern von Nutzer\/innen des E-Mail-Dienstes T-Online landeten. Diese Mails unterschieden sich optisch von der Liste der anderen Mails nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe \u201eAnzeige\u201c ersetzt, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt wurde. Die Betreffangabe enthielt einen Text zu Bewerbung vorteilhafter Preise f\u00fcr Strom und Gas &#8211; sogenanntes \u201eInbox Advertising\u201c.<\/p>\n<p>StWL ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen von eprimo unlauter sei, zumal die Werbepraxis ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Adressaten verwendet werde. Vor dem Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hat StWL zun\u00e4chst Recht bekommen. Das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg entschied jedoch entgegengesetzt. Der Fall landete dann vor dem BGH, der der Auffassung ist, der Erfolg der Revision hinge unter anderem von der Auslegung der Richtlinie 2002\/58 &#8211; die Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation &#8211; ab.<\/p>\n<h2>Direktwerbung?<\/h2>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 25.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-102\/20\" title=\"C-102\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-102\/20<\/a>) entschied dann, dass das sogenannte \u201eInbox Advertising\u201c als Nachricht zur Direktwerbung einzustufen sei, weshalb eine Einwilligung der betreffenden Nutzer notwendig sei.<\/p>\n<p>Er kontrollierte in der Vorabentscheidung, ob die Art der Werbung mit der Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation vereinbar ist. Die Richtlinie soll vor Verletzung der Privatsph\u00e4re durch unerbetene Nachrichten f\u00fcr Werbezwecke sch\u00fctzen. Davon werden insbesondere automatische Anrufe und SMS, aber auch unerbetene elektronische Post umfasst. Diesbez\u00fcglich stellt der Europ\u00e4ische Gerichtshof erneut klar, dass Ziel der Richtlinie unabh\u00e4ngig von der zugrunde liegenden Technologie gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, weshalb ein weiter und aus technologischer Sicht entwicklungsf\u00e4higer Begriff der von dieser Richtlinie erfassten Art von Kommunikation geboten sei. Aus diesem Grund stellen die in Rede stehenden Werbenachrichten von eprimo laut EuGH elektronische Post dar, die geeignet sei, das Ziel &#8211; die Nutzer vor einer Verletzung ihrer Privatsph\u00e4re durch unerbetene Nachrichten f\u00fcr Zwecke der Direktwerbung zu sch\u00fctzen &#8211; zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass bereits die Art der Werbenachrichten, die die Bewerbung von Diensten zum Gegenstand haben, und der Umstand, dass sie in der Form einer Mail verbreitet werden, es erlauben, diese Nachrichten als \u201eNachrichten f\u00fcr die Zwecke der Direktwerbung\u201c im Sinne der Richtlinie einzustufen. Dem Umstand, dass der Adressat dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip ausgew\u00e4hlt wird, komme keinerlei Bedeutung zu, so die Richter. Entscheidend sei vielmehr, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliege, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreiche.<\/p>\n<h2>Liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einwilligung vor?<\/h2>\n<p>Laut EuGH muss nun aber der BGH kl\u00e4ren, ob die Nutzer\/innen des unentgeltlichen Dienstes ordnungsgem\u00e4\u00df in den Erhalt von Werbenachrichten eingewilligt haben. Insofern erg\u00e4nzt der Gerichtshof, bei Fehlen einer derartigen Einwilligung stelle Inbox Advertising, sofern es regelm\u00e4\u00dfig stattfinde, ein \u201ehartn\u00e4ckiges und unerw\u00fcnschtes Ansprechen\u201c im Sinne der obengenannten Richtlinie dar. Im vorliegenden Fall kommt eine Einwilligung dadurch infrage, dass der kostenlose E-Mail-Dienst nur mit Werbung angeboten wird. Wer m\u00f6chte und dazu bereit sei, k\u00f6nnte T-Online auch kostenpflichtig ohne Werbung nutzen &#8211; dies sei die Entscheidung des Nutzers. Letztlich l\u00e4sst der EuGH die Frage, ob das kostenlos Angebot T-Onlines zur Verbreitung des Inbox advertising berechtigt ist, offen. Nun muss also der Bundesgerichtshof kl\u00e4ren, ob ein Nutzer, der sich f\u00fcr die kostenlos Variante des E-Mail-Dienstes T-Online entschieden hat, ordentlich \u00fcber derartige Werbung aufgekl\u00e4rt wurde &#8211; und wenn ja, ob er auch tats\u00e4chlich eingewilligt hat, sie zu bekommen. Die Antwort auf diese Frage ist im europ\u00e4ischen Recht gerade nicht zu finden.<\/p>\n<h2>Warten auf Antwort des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n<p>Nicht vom EuGH wurde ferner entschieden, ob die Gestaltung des Inbox advertising gleicherma\u00dfen bel\u00e4stigend ist wie Spam-Mails. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, die Richtlinie schreibe nicht das Erfordernis vor, festzustellen, ob die Belastung des Nutzers \u00fcber eine Bel\u00e4stigung hinausgehe. Jedenfalls lege eine solche Einblendung von Werbenachrichten dem Nutzer tats\u00e4chlich eine Belastung auf. Aus diesem Grund d\u00fcrfte der BGH sich zus\u00e4tzlich mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob Werbenachrichten bel\u00e4stigende Werbung darstellen oder nicht. Noch steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch aus.<\/p>\n<p>Fest steht: Werbeanzeigen in E-Mail-Postf\u00e4chern, die tats\u00e4chlichen E-Mails sehr \u00e4hnlich sehen, sind nur erlaubt, wenn die Nutzer ihnen ausdr\u00fccklich zustimmen. Ansonsten liegt ein Versto\u00df gegen europ\u00e4isches Recht vor, so der EuGH. Hier werden wohl die Richter am BGH die Nutzungsbedingungen des kostenlosen Mail-Dienstes und die Gestaltung der eprimo-Werbung genauestens untersuchen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbung im Internet ist in der heutigen Zeit fast unvermeidlich. 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