{"id":60073,"date":"2021-12-16T17:09:34","date_gmt":"2021-12-16T15:09:34","guid":{"rendered":"\/?p=60073"},"modified":"2021-12-16T17:09:34","modified_gmt":"2021-12-16T15:09:34","slug":"kennzeichnung-naehrwerte-muesli","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli\/","title":{"rendered":"Vitalis Knusperm\u00fcsli: Dr. Oetker muss N\u00e4hrwerte klarer kennzeichnen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60074\" aria-describedby=\"caption-attachment-60074\" style=\"width: 552px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60074 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-552x414.jpeg\" alt=\"N\u00e4hrwertangaben M\u00fcsli\" width=\"552\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-552x414.jpeg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-620x465.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-276x207.jpeg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-768x576.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli-1536x1153.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/kennzeichnung-naehrwerte-muesli.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 552px) 100vw, 552px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60074\" class=\"wp-caption-text\">Ralf &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>v\u012bt\u0101lis (Latein) bedeutet: Leben erhaltend, Lebenskraft habend oder gebend. Ermutigt uns dieses kleine Wort vielleicht ein bestimmtes <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> zu kaufen, weil wir denken, es sei \u201egesund\u201c oder habe gute N\u00e4hrwerte? <\/em><\/p>\n<p><em>Meist werden dann noch einige N\u00e4hrwertangaben auf die Vorderseite der Verpackung gedruckt um die Produktbezeichnung zu bekr\u00e4ftigen. So ging auch das Unternehmen Dr. Oetker vor. Kassierte jedoch nun vom EuGH eine Niederlage. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Streit um N\u00e4hrwertangaben<\/h2>\n<p>Der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ging ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und dem Bielefelder Lebensmittelunternehmen Dr. Oetker voraus. Das Unternehmen hatte bei einem M\u00fcsli mit dem Namen \u201eVitalis Knusperm\u00fcsli Schoko &amp; Keks\u201c auf der Vorderseite der Verpackung Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, ges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren, Zucker und Salz gemacht, die sich ausschlie\u00dflich auf eine 40-Gramm-Portion M\u00fcsli mit lediglich 60 Milliliter Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % bezogen &#8211; ganz sch\u00f6n viele Informationen auf einmal. Der vzbz sah darin eine \u201eKaloriensch\u00f6nrechnerei\u201c und klagte gegen das Vorgehen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p>Ziel des vzbv war es, Dr. Oetker zu verpflichten, die N\u00e4hrwertekennzeichnung auf der Vorderseite einer M\u00fcslipackung mit den Anforderungen der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher \u00fcber Lebensmittel (Verordnung Nr. 1169\/2011) in Einklang zu bringen. Unter diesen Umst\u00e4nden beschloss der BGH dann, das Verfahren auszusetzen und dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169\/2011 dahin auszulegen, dass diese Regelung allein f\u00fcr Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?<\/p>\n<p>2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge \u201eje 100 g\u201c in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169\/2011 allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber &#8211; zumindest auch &#8211; 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h2>N\u00e4hrwerte m\u00fcssen einfach und leicht verst\u00e4ndlich sein<\/h2>\n<p>Fraglich sei demnach zun\u00e4chst, ob die M\u00fcslihersteller \u00fcberhaupt zwischen den Bezugsgr\u00f6\u00dfen \u201eVerkauftes Produkt\u201c und \u201ezubereitetes Produkt\u201c w\u00e4hlen durften. Das h\u00e4nge davon ab, ob Art. 31 der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/die-lebensmittelinformations-verordnung-lmiv\/\">Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)<\/a> allein f\u00fcr Lebensmittel gelte, bei denen eine Zubereitung erforderlich und deren Zubereitungsweise vorgegeben sei (wie etwa bei Instant-Pudding). Gelte die Norm auch f\u00fcr M\u00fcsli, welches man auf mehrere Weisen zubereiten kann, habe die Herstellerin die freie Wahl, so der BGH. Der Sinn der LMIV liege darin, dem Verbraucher die Vergleichbarkeit der Produkte in unterschiedlichen Packungsgr\u00f6\u00dfen zu erm\u00f6glichen. Daher sollten die Informationen einfach und leicht verst\u00e4ndlich sein. Die Richter sind der Auffassung, da das Knusperm\u00fcsli auf vielerlei Arten zubereitet werden k\u00f6nne, seien die Angaben f\u00fcr das essfertige Produkt f\u00fcr einen Vergleich unbrauchbar. Wechsle das Unternehmen innerhalb einer Packung dann noch zwischen den Bezugsgr\u00f6\u00dfen Trockenm\u00fcsli und dem essfertigen M\u00fcsli, erh\u00f6he es die Gefahr der Irref\u00fchrung der Verbraucher.<\/p>\n<h2>EuGH: Informationen sollen Vergleich von Lebensmitteln sicherstellen<\/h2>\n<p>Auch der EuGH verwies darauf, dass die Informationen zum N\u00e4hrwert \u201eeinfach und leicht verst\u00e4ndlich\u201c seien und einen Vergleich von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/\">Lebensmitteln<\/a> sicherstellen sollten. Aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden ergebe sich, dass dann, wenn ein Lebensmittel &#8211; wie hier &#8211; auf unterschiedliche Weise zubereitet werden kann, die Informationen \u00fcber den Brennwert und die N\u00e4hrstoffmengen des Lebensmittels, wenn es gem\u00e4\u00df dem Vorschlag des Herstellers zubereitet worden ist, keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zulasse. Das aus dem Grund, dass die Berechnung des Brennwerts und der N\u00e4hrstoffmengen eines Erzeugnisses, das auf unterschiedliche Weise zubereitet werden kann, definitionsgem\u00e4\u00df ungewiss sei, da sie zwangsl\u00e4ufig je nach Zubereitungsart variiere. Die fehlende Vergleichbarkeit k\u00f6nne auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Werte f\u00fcr eine Portion an anderer Stelle auf der Verpackung mit den Werten je 100 Gramm des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben werden. Denn bereits in einem Urteil im Jahr 2015 entschied der EuGH, dass der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses angebracht ist, f\u00fcr sich allein nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass die Kennzeichnung und die Art und Weise, in der sie erfolge, geeignet sein k\u00f6nnte, den K\u00e4ufer irrezuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dementsprechend erfordere es bei M\u00fcsli &#8211; f\u00fcr die entsprechende Vergleichbarkeit &#8211; dass sich die Angaben auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen. Grund daf\u00fcr ist gerade, dass es au\u00dfer fettarmer Milch zum Beispiel auch mit Joghurt, Quark, Fruchts\u00e4ften oder Fr\u00fcchten zubereitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Kaloriensch\u00f6nrechnerei bei Lebensmitteln<\/h2>\n<p>Damit waren die von D. Oetker jahrelang verwendeten Angaben auf dem Knusperm\u00fcsli nicht zul\u00e4ssig. Der kl\u00e4gerische Verband begr\u00fc\u00dft die Klarstellung des Gerichtshofs, denn so sei f\u00fcr mehr Transparenz und Klarheit gesorgt worden. Im Prinzip schiebt diese Entscheidung sinnbildlich einen Riegel vor die Kaloriensch\u00f6nrechnerei bei etlichen Lebensmitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>v\u012bt\u0101lis (Latein) bedeutet: Leben erhaltend, Lebenskraft habend oder gebend. Ermutigt uns dieses kleine Wort vielleicht ein bestimmtes Lebensmittel zu kaufen, weil wir denken, es sei \u201egesund\u201c oder habe gute N\u00e4hrwerte? Meist werden dann noch einige N\u00e4hrwertangaben auf die Vorderseite der Verpackung gedruckt um die Produktbezeichnung zu bekr\u00e4ftigen. So ging auch das Unternehmen Dr. Oetker vor. 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