{"id":60066,"date":"2021-12-17T08:06:22","date_gmt":"2021-12-17T06:06:22","guid":{"rendered":"\/?p=60066"},"modified":"2021-12-16T17:09:52","modified_gmt":"2021-12-16T15:09:52","slug":"darlegungs-und-beweislast-wettbewerbliche-eigenart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/darlegungs-und-beweislast-wettbewerbliche-eigenart\/","title":{"rendered":"BGH-Kaffeebereiter-Entscheidung: Zur Darlegungs- und Beweislast zum Nachweis wettbewerblicher Eigenart"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60067\" aria-describedby=\"caption-attachment-60067\" style=\"width: 542px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60067\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-708x397.jpeg\" alt=\"Beweislast wettbewerbliche Eigenart\" width=\"542\" height=\"304\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-708x397.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-620x348.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-768x431.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-1536x862.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/12\/beweislast-wettbewerbliche-eigenart-2048x1150.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 542px) 100vw, 542px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60067\" class=\"wp-caption-text\">Kazoo &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer als Kl\u00e4ger <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtlichen<\/a> Leistungsschutz beansprucht, hat Produktmerkmale, die eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden, konkret vorzutragen. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr Tatsachen, die eine wettbewerbliche Eigenart verhindern, tr\u00e4gt danach der Beklagte (BGH, Urteil v. 01.07.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20137\/20\" title=\"BGH, 01.07.2021 - I ZR 137\/20: Kaffeebereiter - Wettbewerbsversto&szlig;: Verteilung der Darlegungs- ...\">I ZR 137\/20<\/a>).<\/em><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Herstellerin eines Kaffeebereiters, der j\u00e4hrlich \u00fcber 20.000 Mal verkauft wurde. Die Beklagte bot ebenfalls einen Kaffeebereiter an, den sie im Internet zum Kauf anbot. Die Kl\u00e4gerin hielt den von der Beklagten angebotenen Kaffeebereiter f\u00fcr eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidrige<\/a> Nachahmung ihres eigenen Kaffeebereiters und mahnte die Beklagte erfolglos ab.<\/p>\n<h2>Unterlassungsklage stattgegeben<\/h2>\n<p>Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Kaffeebereiter anzubieten, zu bewerben und in den Verkehr zu bringen. Au\u00dferdem nahm sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur\u00fcck. Es hielt die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet, weil der Kaffeebereiter der Beklagten keine unlautere Nachahmung des \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgenden Kaffeebereiters der Kl\u00e4gerin darstelle. Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.<\/p>\n<h2>Beklagte tr\u00e4gt Beweislast, wenn Kl\u00e4ger vorgetragen hat<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kl\u00e4ger, der wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, zu seinem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden, konkret vorzutragen hat. Der Kl\u00e4ger trage nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 3<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Hat der Kl\u00e4ger diesen Anforderungen jedoch gen\u00fcgt, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schw\u00e4chen oder entfallen lassen. Danach ist es Sache des Beklagten, Tatsachen zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.<\/p>\n<p>Das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen auf dem Markt sei ein Umstand, der das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern k\u00f6nne. Es sei deshalb \u201enicht Sache des Kl\u00e4gers, sondern der Beklagten\u201c, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wolle.<\/p>\n<h2>Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung entscheidend<\/h2>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob durch eine Nachahmung eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung hervorgerufen wird, sei auf den Zeitpunkt der Markteinf\u00fchrung der Nachahmung abzustellen, so der BGH weiter. Daraus ergebe sich, dass dieser Zeitpunkt auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Frage ma\u00dfgeblich sei, ob die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart des kl\u00e4gerischen Produkts durch einen Vertrieb unter einem Zweitkennzeichen entfallen ist. Die wettbewerbliche Eigenart m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt des Angebots der Nachahmung auf dem Markt noch bestehen.<\/p>\n<h2>BGH und OLG: Wettbewerbliche Eigenart vorhanden<\/h2>\n<p>Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf. Dessen Annahme, es liege keine unlautere Nachahmung vor, halte der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand, hei\u00dft es in dem BGH-Urteil. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege eine Herkunftst\u00e4uschung im weiteren Sinne vor, werde ferner nicht von entsprechenden Feststellungen getragen. Zudem sei \u201edas Berufungsurteil insoweit nicht mit Gr\u00fcnden versehen\u201c.<br \/>\nZwar ging auch der BGH davon aus, dass der Kaffeebereiter der Kl\u00e4gerin \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcge, die unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer und des Umfangs des Vertriebs als wenigstens durchschnittlich einzustufen sei. Anders als vom Berufungsgericht geurteilt, habe die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 3 lit. a UWG<\/a>.<\/p>\n<h2>BGH bem\u00e4ngelt fehlende Berufungsbegr\u00fcndung<\/h2>\n<p>Die Revision der Beklagten richtete sich auch dagegen, dass das das Berufungsurteil nicht mit Gr\u00fcnden versehen war, was die Verurteilung der Beklagten betrifft. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/547.html\" title=\"&sect; 547 ZPO: Absolute Revisionsgr&uuml;nde\">\u00a7 547 Nr. 6 ZPO<\/a> ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/313.html\" title=\"&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils\">\u00a7 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO<\/a> enth\u00e4lt ein erstinstanzliches Urteil Entscheidungsgr\u00fcnde, ein Berufungsurteil enth\u00e4lt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/540.html\" title=\"&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils\">\u00a7 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO<\/a> eine kurze Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Wenn Entscheidungsgr\u00fcnde v\u00f6llig fehlten oder diese unverst\u00e4ndlich, verworren oder nichtssagend sind oder Ausf\u00fchrungen enthalten, die wegen ihrer D\u00fcrftigkeit und Unvollst\u00e4ndigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche \u00dcberlegungen ma\u00dfgebend waren, liege ein absoluter Revisionsgrund nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/547.html\" title=\"&sect; 547 ZPO: Absolute Revisionsgr&uuml;nde\">\u00a7 547 Nr. 6 ZPO<\/a> vor. Seien Entscheidungsgr\u00fcnde lediglich fehlerhaft oder knapp, so fehlt es nicht an einer Begr\u00fcndung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/547.html\" title=\"&sect; 547 ZPO: Absolute Revisionsgr&uuml;nde\">\u00a7 547 Nr. 6 ZPO<\/a> an der Begr\u00fcndung. Die angegriffene OLG-Entscheidung wahre das Begr\u00fcndungserfordernis nicht mehr, urteilte der BGH.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil hat der BGH die Rechte und Pflichten von Kl\u00e4gern und Beklagten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten klargestellt. Wer sich im Prozess gegen das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart bei einem Konkurrenzprodukt wendet, f\u00fcr den ist Abwarten und Kaffeetrinken nicht l\u00e4nger eine Option.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer als Kl\u00e4ger wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, hat Produktmerkmale, die eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden, konkret vorzutragen. 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