{"id":60025,"date":"2021-12-13T07:09:39","date_gmt":"2021-12-13T05:09:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60025"},"modified":"2021-12-10T01:12:50","modified_gmt":"2021-12-09T23:12:50","slug":"werbung-mit-fachlichem-zitat-auch-ohne-zustimmung-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/werbung-mit-fachlichem-zitat-auch-ohne-zustimmung-zulaessig\/","title":{"rendered":"Werbung mit fachlichem Zitat auch ohne Zustimmung zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60026\" aria-describedby=\"caption-attachment-60026\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60026 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-592x414.jpeg\" alt=\"Werbung mit Zitat\" width=\"537\" height=\"375\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-592x414.jpeg 592w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-620x434.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-296x207.jpeg 296w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-768x537.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-1536x1075.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-mit-zitat-2048x1433.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60026\" class=\"wp-caption-text\">grafikplusfoto &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Produkte werden h\u00e4ufig durch verschiedene Aussagen oder Meinungen beworben. Dies gilt auch f\u00fcr\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/arzneimittelrecht-werbung-fuer-arzneimittel\/\">Medizinprodukte<\/a>. In der Werbung werden oft Aussagen eines Arztes oder einer \u00c4rztin hinzugezogen oder gar mitzitiert, um die Wirkung des Produktes zu unterstreichen. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch braucht man in solchen F\u00e4llen nicht zun\u00e4chst die Zustimmung des Arztes, der die Aussage gemacht hat? <\/em><\/p>\n<p><i>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass die\u00a0Verwendung von \u00c4u\u00dferungen in einer Werbeanzeige zul\u00e4ssig sein kann, auch wenn der Betreffende dem nicht zugestimmt hat.<\/i><\/p>\n<h2>Namentliche Nennung im Deutschen \u00c4rzteblatt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte sich als \u00c4rztlicher Direktor einer Abteilung einer Universit\u00e4tsklinik gegen seine namentliche Erw\u00e4hnung in einer im Deutschen \u00c4rzteblatt erschienen Werbeanzeige der Beklagten f\u00fcr ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). Der Kl\u00e4ger war darin mit anl\u00e4sslich einer Pressekonferenz get\u00e4tigten allgemeinen \u00c4u\u00dferung zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Der Arzt hatte weder Kenntnis davon noch hatte er zugestimmt. Daraufhin erhob er Unterlassungsklage vor dem zust\u00e4ndigen Landgericht (LG), welche jedoch erfolglos war. Das LG hat dies im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass dem Kl\u00e4ger bei gebotener Abw\u00e4gung kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nennung seines Namens in der streitgegenst\u00e4ndlichen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> zustehe. Denn ein konkreter werblicher Bezug des Kl\u00e4gers zu dem beworbenen Produkt werde nicht hergestellt. Sein Name werde eben nicht verwendet, um die Aufmerksamkeit f\u00fcr den Beitrag oder das Produkt zu erh\u00f6hen. Nun legte der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.<\/p>\n<h2>\u201epseudowissenschaftliches Zitat\u201c<\/h2>\n<p>Doch auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 28.10.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%20230\/20\" title=\"OLG K&ouml;ln, 28.10.2021 - 15 U 230\/20: Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen &Auml;u&szlig;erunge...\">15 U 230\/20<\/a>) schloss sich der Auffassung des Landgerichts an und wies die seitens des Kl\u00e4gers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zur\u00fcck. Dies in erster Linie aus den Gr\u00fcnden, dass sowohl ein auf eine unzul\u00e4ssige Verwendung des Namens (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a>) als auch ein auf eine Verletzung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch ausschieden. Im konkreten Fall gehe es allein um ein \u201epseudowissenschaftliches\u201c Zitieren des Kl\u00e4gers und ein so begr\u00fcndetes namentliches Anf\u00fchren im blo\u00dfen r\u00e4umlichen Kontext einer Produktbewerbung, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte \u201eFalschbezeichnung\u201c und\/oder der Anschein einer Lizenzierung f\u00fcr die Werbema\u00dfnahme hervorgerufen werde. Das bedeutet also, es sei gerade nicht erkennbar, dass der Kl\u00e4ger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes f\u00fcr die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde. Auch sei seine fachliche Kompetenz nicht auf das konkret beworbene Produkt \u00fcbertragen worden, so die Richter. Vielmehr sei der Arzt lediglich mit \u00f6ffentlich get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie RDS zitiert worden. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabw\u00e4gung m\u00fcsse dies dann umfassend ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h2>Namentliche Nennung<\/h2>\n<p>Und selbst wenn man <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> etwas weiter auslegen und sogar so verstehen w\u00fcrde, dass schon bei einer schlichten Namensnennung in einem werblichen Kontext stets ein Gebrauch im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> vorliegen kann, w\u00fcrde bei der auch im Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> zur Feststellung einer Interessenverletzung gebotenen Abw\u00e4gung ma\u00dfgeblich werden, ob in der Werbeanzeige eine Frage von \u00f6ffentlichem Interesse aufgegriffen und nicht nur Image- oder Werbewert des Genannten durch Verwendung seines Namens ausgenutzt und\/oder der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es. Dazu f\u00fchrt das OLG weiter aus: Selbst, wenn man es in diesem Fall dann sogar ausreichen lassen wollte, dass nur ein \u201erelevanter Teil des in Betracht kommenden Publikums die &#8211; den Kaufentschluss g\u00fcnstig beeinflussende &#8211; Vorstellung eines Werbeverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien gewinnt\u201c und ein solcher Eindruck auch nicht sogar als \u201eunabweisliche\u201c Schlussfolgerung entstehen m\u00fcsste, sei im Ergebnis keine Verletzung des Namensrechts des Kl\u00e4gers feststellbar. Denn dann w\u00fcrde die Interessensabw\u00e4gung zum Wegfall des Anspruchs mangels Interessensverletzung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dies gelte letztlich auch f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">1 Abs. 1 GG<\/a>, denn auch insoweit w\u00fcrden die Interessen der Beklagten im Rahmen der insofern gebotenen Abw\u00e4gung \u00fcberwiegen.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung der Interessen entscheidend<\/h2>\n<p>In der gebotenen Abw\u00e4gung der Interessen sei zum einen jeweils der Informationswert der Ver\u00f6ffentlichung und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ma\u00dfgeblich, so dass etwa nicht nur ein \u201ebeliebiger Anlass\u201c f\u00fcr eine Bild- oder Namensverwendung gesucht worden sein d\u00fcrfe, sondern zumindest auch ein greifbarer Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung von nicht nur ganz geringem Informationswert feststellbar sein m\u00fcsse, damit in der Abw\u00e4gung die Interessen des von der Namensnennung Betroffenen dann zur\u00fccktreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum anderen sei im Rahmen der Abw\u00e4gung vor allem auch die Eingriffsintensit\u00e4t der werblichen Vereinnahmung einer Person bedeutsam. Regelm\u00e4\u00dfig sei das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, wenn \u00fcber eine blo\u00dfe sogenannte Aufmerksamkeitswerbung hinaus etwa auch ein eigener Werbe- oder Imagewert des Betroffenen ausgenutzt &#8211; die Person quasi als Vorspann f\u00fcr die Anpreisung des Produkts vermarktet &#8211; werde. Unter Anwendung dieser Pr\u00e4missen treten hier dann aber die kl\u00e4gerischen Interessen zur\u00fcck, so die Richter. Das schon, weil der Kl\u00e4ger selbst aktiv in die \u00d6ffentlichkeit getreten und die frei abrufbare Stellungnahme dann lediglich zitiert worden sei. Dieses Zitieren mit dem Namen entspreche dann der \u00dcblichkeit in fachlichen Beitr\u00e4gen und sei auch im Blick auf das Urheberrecht nicht anders zu erwarten.<\/p>\n<h2>Zutreffende informative Sachaussage<\/h2>\n<p>Das Gericht betont weiter, die in der bisherigen Rechtsprechung er\u00f6rterten Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer nat\u00fcrlichen Person mit einer satirischen, k\u00fcnstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen sachaussage lie\u00dfen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres \u00fcbertrage, doch werde auch in diesem Fall letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.<\/p>\n<p>Werden also fachliche \u00c4u\u00dferungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall auch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Person zul\u00e4ssig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat.<\/p>\n<p>Da der Sache eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zugewiesen werden kann, lie\u00df das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Produkte werden h\u00e4ufig durch verschiedene Aussagen oder Meinungen beworben. 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