{"id":60019,"date":"2021-12-06T07:12:19","date_gmt":"2021-12-06T05:12:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60019"},"modified":"2021-12-06T02:12:40","modified_gmt":"2021-12-06T00:12:40","slug":"verbandsstrafe-fussball","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/verbandsstrafe-fussball\/","title":{"rendered":"BGH zur Verbandsstrafe im Fu\u00dfball"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60020\" aria-describedby=\"caption-attachment-60020\" style=\"width: 593px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60020 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-708x400.jpeg\" alt=\"Verbandsstrafe Fu\u00dfball\" width=\"593\" height=\"335\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-708x400.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-620x351.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-354x200.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-768x434.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball-1536x869.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/verbandsstrafe-fussball.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 593px) 100vw, 593px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60020\" class=\"wp-caption-text\">sunday_morning &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>M\u00fcssen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\/\">Fu\u00dfballvereine<\/a> weiter Geldstrafen zahlen, wenn ihre Anh\u00e4nger sich fehl verhalten? <\/em><\/p>\n<p><em>Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof besch\u00e4ftigten und kam zu einer eindeutigen Antwort: Ja. <\/em><\/p>\n<h2>Schiedsspruch des St\u00e4ndigen Schiedsgerichts der 3. Fu\u00dfball-Bundesliga<\/h2>\n<p>Im Sommer 2018 verwendeten Fans des damaligen Drittligisten FC Carl Zeiss Jena Pyrotechnik: Bei einem Ausw\u00e4rtsspiel und zwei Heimspielen wurden im Jenaer Fanblock Bengalos, Fackeln und Nebelt\u00f6pfe abgebrannt. Im Herbst 2018 verh\u00e4ngte das DFB-Sportgericht deswegen eine Geldstrafe von EUR 24.900 gegen Carl Zeiss Jena. Gegen diese Entscheidung legte Carl Zeiss Jena Berufung zum DFB-Bundesgericht ein, die jedoch ohne Erfolg blieb. Daraufhin erhob Carl Zeiss Jena \u201eKlage\u201c gegen den DFB vor dem \u201eSt\u00e4ndigen Schiedsgericht f\u00fcr die 3. Liga beim Deutschen Fu\u00dfballbund\u201c (St\u00e4ndiges Schiedsgericht) und beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei. Hilfsweise begehrte der Verein, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung des Vereins abzuweisen.<\/p>\n<p>Hintergrund des Verfahrens ist, dass FC Carl Zeiss Jena und der DFB mit den Vereinbarungen \u00fcber die Ligazulassung auch einen Schiedsgerichtsvertrag geschlossen hatten. Danach war das St\u00e4ndigen Schiedsgericht f\u00fcr diese Streitigkeit zwischen Verein und Verband zust\u00e4ndig. Im Schiedsgerichtsvertrag hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung \u00fcber Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des [DFB] gegen\u00fcber dem Teilnehmer verh\u00e4ngt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 nach billigem Ermessen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das st\u00e4ndige Schiedsgericht wies die Klage des Vereins allerdings ab. Der FC Carl Zeiss Jena beantrage daraufhin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung des Schiedsspruchs des St\u00e4ndigen Schiedsgericht. Der Verein griff dabei den Schiedsspruch inhaltlich wegen des Versto\u00dfes der Kollektivstrafe gegen die \u00f6ffentliche Ordnung an, und berief sich in prozessualer Hinsicht auf die Unwirksamkeit der oben genannten Schiedsabrede. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies den Aufhebungsantrag im Juni 2020 zur\u00fcck. Allerdings verfolgte der Verein sein Anliegen im Wege der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiter.<\/p>\n<h2>Fu\u00dfballvereine haften f\u00fcr das Fehlverhalten ihrer Fans<\/h2>\n<p>Der Deutsche Fu\u00dfball-Bund (DFB) darf Vereine weiterhin wegen des Verhaltens ihrer Anh\u00e4nger und Zuschauer mit Geldstrafen belegen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 4.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2054\/20\" title=\"BGH, 04.11.2021 - I ZB 54\/20: Verbandsrechtliche Haftung der Fu&szlig;ballvereine f&uuml;r das Verhalten i...\">I ZB 54\/20<\/a>). Die Strafen seien als reine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahmen zu bewerten, dies sei auch ohne Verschulden der Vereine zul\u00e4ssig. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Haftung eines Fu\u00dfballvereins f\u00fcr das Abbrennen von Pyrotechnik durch seine Anh\u00e4nger nicht gegen die Grunds\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Ordnung &#8211; \u201eordre public\u201c &#8211; verst\u00f6\u00dft. Dieser Rechtsansicht schloss sich nun also auch der BGH an und wies die Rechtsbeschwerde des FC Carl Zeiss Jena gegen den OLG Beschluss zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH verletze der Schiedsspruch des st\u00e4ndigen Schiedsgerichts den mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatz nicht und versto\u00dfe auch nicht gegen den ordre public. Die \u201eGeldstrafe\u201c, die gegen den Verein verh\u00e4ngt und vom Schiedsgericht sp\u00e4ter best\u00e4tigt worden sei, stelle keine straf\u00e4hnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen k\u00f6nnte. Denn sie diene eben nicht der Ahndung und S\u00fchne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll dem Karlsruher Gericht zufolge den k\u00fcnftigen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion sei nicht verh\u00e4ngt worden, weil der Verein Vorgaben des DFB zu Sicherheitsma\u00dfnahmen nicht eingehalten h\u00e4tte, sondern weil die von ihm ergriffenen Ma\u00dfnahmen in den konkreten F\u00e4llen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen seiner Anh\u00e4nger zu verhindern. Also habe die Geldstrafe den Zweck, den Verein dazu anzuhalten, zuk\u00fcnftig alle zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel einzusetzen, um m\u00e4\u00dfigend auf seine Anh\u00e4nger einzuwirken \u201eund so k\u00fcnftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern\u201c, so der BGH.<\/p>\n<p>Die Einordnung der Geldstrafe als derartige pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme entspreche zudem der Rechtsprechung des Internationalen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/\">Sportgerichtshofs<\/a>, der das Ziel der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Pr\u00e4vention und Abschreckung sieht, betont der BGH. Au\u00dferdem versto\u00dfe der Schiedsspruch des DFB auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den Ordre public.<\/p>\n<h2>\u201eGeldstrafe\u201c = Pr\u00e4ventiver Charakter oder Strafe?<\/h2>\n<p>Eigentlich sind Schiedsspr\u00fcche in den Verb\u00e4nden abschlie\u00dfend und sollen nicht durch ordentliche Gerichte nochmal \u00fcberpr\u00fcft werden. Es sei denn, es w\u00e4ren elementare Grunds\u00e4tze der allgemeinen Rechtsordnung verletzt &#8211; was eine ziemlich hohe H\u00fcrde darstellt.<\/p>\n<p>Ob das Urteil etwas am Verhalten der Fanszene im Stadion \u00e4ndert und zuk\u00fcnftig zu einem st\u00f6rungsfreien Spielbetrieb beitr\u00e4gt, ist fraglich. Den pr\u00e4ventiven Charakter einer verh\u00e4ngten \u201eGeldstrafe\u201c k\u00f6nnte man also in Frage stellen &#8211; denn die Praxis sieht (leider) meist anders aus.<\/p>\n<p>Daher bleibt am Ende die Frage (auch wenn ein Verschulden des Vereins im Rahmen einer pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahme gar nicht erforderlich ist): Was kann der Verein f\u00fcr das Verhalten seiner Fans?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcssen Fu\u00dfballvereine weiter Geldstrafen zahlen, wenn ihre Anh\u00e4nger sich fehl verhalten? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof besch\u00e4ftigten und kam zu einer eindeutigen Antwort: Ja. Schiedsspruch des St\u00e4ndigen Schiedsgerichts der 3. 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