{"id":60014,"date":"2021-12-09T07:07:35","date_gmt":"2021-12-09T05:07:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60014"},"modified":"2021-12-06T02:11:43","modified_gmt":"2021-12-06T00:11:43","slug":"deliktsunfaehigkeit-stoererhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/deliktsunfaehigkeit-stoererhaftung\/","title":{"rendered":"LG Wuppertal: Deliktunf\u00e4hige Person haftet nicht als Handlungsst\u00f6rer auf Unterlassung rechtswidriger \u00c4u\u00dferungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60015\" aria-describedby=\"caption-attachment-60015\" style=\"width: 504px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60015 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-621x414.jpeg\" alt=\"St\u00f6rerhaftung Deliktsunf\u00e4higkeit\" width=\"504\" height=\"336\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/stoererhaftung-deliktsunfaehigkeit.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 504px) 100vw, 504px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60015\" class=\"wp-caption-text\">magele-picture &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Eine deliktsunf\u00e4hige Person\u00a0 gem. \u00a7 827\u00a0 S.1\u00a0 kann kein Handlungsst\u00f6rer gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> sein.\u00a0 Der Entfall der Deliktsf\u00e4higkeit beseitigt gleichzeitig auch die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/stoererhaftung\/\">St\u00f6rereigenschaft<\/a>. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine deliktsunf\u00e4hige Person ist nicht in der Lage ihr Verhalten ad\u00e4quat zu steuern und dem Urteil entsprechend ihr Verhalten f\u00fcr die Zukunft zu \u00e4ndern. Das hat das LG Wuppertal in einem Urteil vom 28.9.2021 festgestellt. (LG Wuppertal, Urteil v. 28.9. 2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20O%2091\/18\" title=\"1 O 91\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 O 91\/18<\/a>). <\/em><\/p>\n<h2>Kein Unterlassungsanspruch gegen deliktsunf\u00e4hige Person<\/h2>\n<p>Anlass f\u00fcr den Rechtsstreit waren Unterlassungsanspr\u00fcche wegen \u00c4u\u00dferungen der Beklagten in Bezug auf die Pferdepension der Kl\u00e4ger. Die Parteien sind Nachbarn. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte bereits potentiell rufsch\u00e4digend und rechtswidrig \u00fcber den Hof der Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dfert \u2013 sowohl gegen\u00fcber den Nachbarn als auch gegen\u00fcber den Reitg\u00e4sten und dem Veterin\u00e4ramt. Gegen\u00fcber dem Veterin\u00e4ramt erstattete die Beklagte Anzeige gegen die Kl\u00e4ger. Nach einer Betriebskontrolle des Veterin\u00e4ramts waren der Ern\u00e4hrungs- und Pflegezustand der Tiere aber nicht zu bem\u00e4ngeln.<\/p>\n<p>Folglich er\u00f6rterten die Kl\u00e4ger in einem anwaltlichen Schreiben die Ergebnisse des Amtstierarztes und forderten die Beklagte zu einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Eine solche gab die Beklagte jedoch nicht ab. Daraufhin wurde Klage erhoben. Ohne Erfolg: Das LG Wuppertal wies die zul\u00e4ssige Klage als unbegr\u00fcndet ab. Ein Unterlassungsanspruch stehe den Kl\u00e4gern bereits bei Klageerhebung nicht zu. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob die Beklagte die Aussage genauso get\u00e4tigt habe. Der Anspruch scheitere bereits aus rechtlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das LG hat entschieden, dass die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nne, da sie sich in einem Zustand krankhafter seelischer St\u00f6rung befinde, der nicht nur vor\u00fcbergehender Natur sei. Dazu wurde im Verfahren ein psychiatrisches Gutachten einer Sachverst\u00e4ndigen verwertet, welches bereits in einem weiteren anh\u00e4ngigen Amtsgerichtverfahren eingeholt wurde. Die Beklagte sei demnach nicht in der Lage ihre Wahrnehmung mit der Realit\u00e4t abzugleichen. Die Sachverst\u00e4ndige diagnostizierte bei der Beklagten eine anhaltende wahnhafte St\u00f6rung mit sensitivparanoidem Erleben.<\/p>\n<h2>Quasi- negatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch als ein Gebot der Gerechtigkeit<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren der Ansicht, dass die Beklagte mit ihren \u00c4u\u00dferungen nachhaltig ihren Ruf sch\u00e4dige. Sie machten geltend, die \u00c4u\u00dferungen w\u00fcrden ausschlie\u00dflich zur Pers\u00f6nlichkeitsdiskreditierung erfolgen. Von der Meinungsfreiheit seien die \u00c4u\u00dferungen nicht mehr gedeckt. Insbesondere sei durch die erfolgten \u00c4u\u00dferungen ein signifikanter Schaden am Hof zu erwarten.\u00a0 Die Kl\u00e4ger st\u00fctzten den Antrag auf Unterlassung,\u00a0 auf den durch die Rechtsprechung aus einer Gesamtanalogie der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7\u00a7 12<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">823<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> als ein &#8220;Gebot der Gerechtigkeit&#8221; entwickelten quasinegatorischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.<\/p>\n<p>Demnach obliegt der quasinegatorische Schutz gegen s\u00e4mtlich drohende Beeintr\u00e4chtigungen allen deliktisch gesch\u00fctzten und absoluten Rechten und Interessen. Darunter fallen auch das hier geltend gemachte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> und das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Grundlage des zivilrechtlichen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, das als \u201esonstiges Recht\u201c wie Leben, K\u00f6rper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum (\u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 1004) anerkannt ist, ist der verfassungsrechtliche Schutzauftrag der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> sowie der menschenrechtliche Schutzauftrag des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 EMRK<\/a>.\u00a0Das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gew\u00e4hrt dem Betriebsinhaber das Recht, sein bestehendes gewerbliches Unternehmen ungehindert weiterzuf\u00fchren und dieses vor unmittelbaren Beeintr\u00e4chtigungen zu bewahren.<\/p>\n<p>Insbesondere sollen Rechte und Rechtsg\u00fcter nicht nur nach vollendeter Verletzung durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schadensersatz-und-schmerzensgeld-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen\/\">Schadensersatzanspr\u00fcche<\/a> gesch\u00fctzt werden, sondern schon pr\u00e4ventiv gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<h2>Entfall der Deliktsf\u00e4higkeit beseitigt gleichzeitig auch die St\u00f6rereigenschaft<\/h2>\n<p>Das LG entschied : Die durch die Sachverst\u00e4ndige dargelegten Umst\u00e4nde begr\u00fcnden jedenfalls eine partielle Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/104.html\" title=\"&sect; 104 BGB: Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit\">\u00a7 104 Nr. 2 BGB<\/a> und eine Deliktsunf\u00e4higkeit gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/827.html\" title=\"&sect; 827 BGB: Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit\">\u00a7 827 S.1 BGB<\/a>. Problematisch und streitentscheidend war damit die Frage, inwieweit die fehlende Deliktsf\u00e4higkeit der Beklagten den Unterlassungsanspruch betreffen kann. Das Gericht war dabei der Ansicht, dass der Entfall der Deliktsf\u00e4higkeit auch gleichzeitig die St\u00f6rereigenschaft beseitige.<\/p>\n<p>Nach vorherrschender Ansicht ist St\u00f6rer derjenige, der einen St\u00f6rungszustand entweder durch seine eigene Handlung ad\u00e4quat herbeigef\u00fchrt hat (Handlungsst\u00f6rer) oder ihn aufrechterh\u00e4lt (Zustandsst\u00f6rer), soweit die Beseitigung des Zustands zumindest mittelbar von seinem Willen abh\u00e4ngt und er zur Abhilfe in der Lage ist. Voraussetzung des negatorischen Anspruchs ist demnach lediglich das gegenw\u00e4rtige objektive Bestehen eines durch den Willen einer anderen Person aufrechterhaltenen Zustandes. Die Haftung ergibt sich also nicht aus einer der Vergangenheit angeh\u00f6renden einzelnen Handlung des Beklagten. Der Anspruch ist nicht nur auf die Unterlassung einer identischen Handlungsweise gerichtet, sondern umfasst auch solche Beeintr\u00e4chtigungsformen, die den Kern der St\u00f6rung inhaltsgleich wiederholen. F\u00fcr den Unterlassungsanspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut die \u201eBesorgnis weiterer Beeintr\u00e4chtigungen\u201c materielle Voraussetzung. Danach muss es in der Vergangenheit bereits zu einer Beeintr\u00e4chtigung gekommen sein, wie sie auch f\u00fcr den Beseitigungsanspruch notwendig ist und sie muss in der Zukunft erneut drohen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann auch eine delikts- oder gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige Person Handlungsst\u00f6rer sein. Denn da es sich bei dem Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> um keinen Schadensersatzanspruch handelt, ist dementsprechend auch kein Verschulden des St\u00f6rers erforderlich.<\/p>\n<p>Daher wird in der Literatur \u00fcberwiegend daf\u00fcr pl\u00e4diert, einen Anspruch auf Unterlassen auch gegen delikts- und gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige Personen zuzusprechen. Dies w\u00fcrde jedoch dazu f\u00fchren, dass etwa auch geistig schwerbehinderte Menschen oder Kleinkinder, welche beispielsweise ihre Lautst\u00e4rke\u00a0 nicht kontrollieren k\u00f6nnen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden k\u00f6nnten. Gel\u00f6st wird dieser Umstand von der Literatur dadurch, indem darauf gerichteten Klagen das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis abgesprochen wird, da der Titel an einem Vollstreckungshindernis leidet (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\" title=\"&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\">\u00a7 890 ZPO<\/a>). Denn eine Durchsetzung bzw. Sanktionierung der Verletzung des Unterlassungsgebotes durch Vollstreckung von Ordnungsmitteln setzt voraus, dass es zu einer Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot durch ein zus\u00e4tzliches schuldhaftes Handeln oder Unterlassen kommt. Diese Verletzung erm\u00f6glicht erst eine strafrechts\u00e4hnliche Sanktion.<\/p>\n<h2>Vorbeugender Rechtsschutz beinhaltet Warnfunktion<\/h2>\n<p>Diese Ansicht hat die Kammer jedoch als nicht \u00fcberzeugend erachtet.\u00a0 Der Literaturansicht zustimmend betont das LG, dass die St\u00f6rereigenschaft des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> zwar ein Verschulden dem Grundsatz nach nicht voraussetze. Allerdings lasse diese Betrachtung au\u00dfer Acht, dass die delikts- oder gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige Person gar nicht in der Lage sei, sein Verhalten ad\u00e4quat zu steuern. Ein Urteil, durch welches diese Person zu einem Unterlassen eines bestimmten Verhaltens verurteilt wird, k\u00f6nne damit gar nicht den erhofften verhaltenssteuernden Effekt entfalten, welcher der Verurteilung als Sinn und Zweck zugrunde liege. Denn der Verurteilte sei aufgrund des Geisteszustands nicht in der Lage, dem Urteil entsprechend sein Verhalten f\u00fcr die Zukunft zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Zu beachten gilt nach Auffassung des LG Folgendes:\u00a0 Der vorbeugende Rechtsschutz diene gerade der Motivation k\u00fcnftigen ver\u00e4nderten Verhaltens und beinhalte insoweit eine Warnfunktion. Wenn aber dieses Ziel durch das Urteil gar nicht erreicht werden kann, m\u00fcsse der allgemeine Grundsatz gelten, dass von niemandem etwas verlangt werden kann, was dieser unm\u00f6glich erf\u00fcllen kann. Es k\u00f6nne dementsprechend auch von niemandem eine Unterlassung verlangt werden, deren Einhaltung dieser nicht garantieren kann, da er sein Verhalten nicht entsprechend anpassen kann. Dieser Grundsatz finde sich ebenfalls in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/275.html\" title=\"&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht\">\u00a7 275 Abs. 1 BGB<\/a>.<\/p>\n<h2>Eigenst\u00e4ndiger Willensentschluss unverzichtbare Voraussetzung einer Verurteilung zur Unterlassung<\/h2>\n<p>Ein eigenst\u00e4ndiger Willensentschluss sowie eine eigene Entscheidungsm\u00f6glichkeit seien damit eine unverzichtbare Voraussetzung einer Verurteilung zur Unterlassung. Eine solche M\u00f6glichkeit der freien Willensbet\u00e4tigung habe die Beklagte nach den Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen aufgrund der wahnhaften Erkrankung jedoch nicht. F\u00fcr das Erfordernis der eigenen Willensbet\u00e4tigung als elementare Voraussetzung der Verurteilung, spreche zudem der Vergleich mit einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer. Weisungsgebundene Arbeitnehmer sind als Handlungsst\u00f6rer anzusehen, wenn sie eine hinreichend selbstst\u00e4ndige und eigenverantwortliche Stellung innehaben.\u00a0 Eine Einordnung als Handlungsst\u00f6rer ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Handelnde keinerlei Entschlussfreiheit hat. In einem solchen Fall ist der Weisungsgeber, der den Weisungsunterworfenen zu der st\u00f6renden Handlung angewiesen hat, als unmittelbarer Handlungsst\u00f6rer anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine deliktsunf\u00e4hige Person\u00a0 gem. \u00a7 827\u00a0 S.1\u00a0 kann kein Handlungsst\u00f6rer gem. \u00a7 1004 BGB sein.\u00a0 Der Entfall der Deliktsf\u00e4higkeit beseitigt gleichzeitig auch die St\u00f6rereigenschaft. Eine deliktsunf\u00e4hige Person ist nicht in der Lage ihr Verhalten ad\u00e4quat zu steuern und dem Urteil entsprechend ihr Verhalten f\u00fcr die Zukunft zu \u00e4ndern. 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