{"id":59957,"date":"2021-11-29T08:06:11","date_gmt":"2021-11-29T06:06:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59957"},"modified":"2021-11-29T07:13:18","modified_gmt":"2021-11-29T05:13:18","slug":"umgehung-unterlassungsgebot-durch-auslassungszeichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/umgehung-unterlassungsgebot-durch-auslassungszeichen\/","title":{"rendered":"B******t ist Bullshit &#8211; Keine Umgehung des Unterlassungsgebots durch Einsatz von Auslassungszeichen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59958\" aria-describedby=\"caption-attachment-59958\" style=\"width: 394px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59958 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-419x414.jpeg\" alt=\"Umgehung Unterlassungsgebot Auslassungszeichen\" width=\"394\" height=\"389\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-419x414.jpeg 419w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-620x613.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-209x207.jpeg 209w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-768x759.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-1536x1519.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/umgehung-unterlassungsgebot-auslassungszeichen-2048x2025.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 394px) 100vw, 394px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59958\" class=\"wp-caption-text\">lkeskinen &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Oft werden Schimpfw\u00f6rter oder Kraftausdr\u00fccke im Internet und vorallem in Sozialen Netzwerken unter Einsatz von Auslassungszeichen \u201eunkenntlich\u201c gemacht. Meist auch ein guter Gedanke. <\/em><\/p>\n<p><em>Allerdings dann nicht, wenn bereits ein Unterlassungsgebot hinsichtlich der Bezeichnung (ohne die Auslassungszeichen) besteht. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Wiederholung einer verbotenen Bezeichnung &#8211; auch unter Einsatz der ber\u00fchmten Sternchen &#8211; stellt einen Versto\u00df gegen das Unterlassungsgebot dar. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Produktbezeichnung \u201eBullshit\u201c<\/h2>\n<p>Einer &#8220;Influencerin&#8221; war vom Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.06.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%2088\/21\" title=\"3 O 88\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 O 88\/21<\/a>) untersagt worden, \u00fcber den kl\u00e4gerischen Fitness-Shop unter anderem die Aussage \u201eBullshit\u201c zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>G\u00e4nzlich ignorierte die Beklagte das Verbot nicht. Denn auf ihrem Instagram-Account in einem Highlight-Ordner, indem eine Zusammenstellung von Aussagen \u00fcber eine Firma und deren Produkte zu finden sind, t\u00e4tigte sie nun \u201eandere\u201c Aussagen in Bezug auf den Fitness-Shop. Nun lauteten die \u00c4u\u00dferungen \u201eB******t\u201c und \u201eB***\u201c.<\/p>\n<p>Dennoch setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 5.000 \u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Landgericht aus, es handele sich um eine kerngleiche Verletzung der mit der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagten Handlung, denn die Schuldnerin benutze den untersagten Begriff \u201eBullshit\u201c weiter.<\/p>\n<h2>Verfremdung des Wortes durch Auslassungszeichen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 23.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2076\/21\" title=\"6 W 76\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 76\/21<\/a>) wies die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde zur\u00fcck. Auch das OLG war der Auffassung, dass die Beklagte durch ihre Ver\u00f6ffentlichung unter der \u00dcberschrift \u201eMehr B******t\u201c gegen die Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen habe. Das schon aus dem Grund, weil der angesprochene Verkehrskreis trotz der Verfremdung des Wortes erkennen k\u00f6nne, was die \u00dcberschrift bedeuten soll.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt sei die einstweilige Verf\u00fcgung aus erster Instanz. Der Verbotstenor enth\u00e4lt das Verbot, \u201eZusammenstellungen von Aussagen \u00fcber Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts \u201eA\u201c mit \u201eMehr Bullshit\u201c zu bezeichnen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht\u201c. Dann folgt eine Einblendung der Instagram-Seite, aus der sich allerdings nicht die Formulierung \u201eMehr Bullshit\u201c ergibt, sondern nur der Begriff \u201eMehr Bullsh\u2026\u201c. Der hieraus vermeintlich entstehende Widerspruch hinsichtlich der Reichweite des Titels lasse sich zwar nicht durch die Gr\u00fcnde des Beschlusses aufheben. Allerdings k\u00f6nne dann die Antragsschrift Bezug herangezogen werden, auf die das Landgericht verwiesen und damit zum Teil ihrer Begr\u00fcndung gemacht hat, so die Richter. Dort hatte die Antragstellerin vorgetragen, die Kategorie sei mit \u201eMehr Bullshit\u201c \u00fcberschrieben worden. Damit sei der Titel dahingehend auszulegen, dass nicht nur \u201eMehr Bull\u2026\u201c, sondern auch \u201eMehr Bullshit\u201c erfasst ist.<\/p>\n<p>Auch das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es durch die Benutzung der \u00dcberschrift \u201eMehr B******t\u201c zu einem kerngleichen Versto\u00df gekommen sei. Der Verkehr sei daran gew\u00f6hnt, bei derart verfremdeten W\u00f6rtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, \u00fcblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu komme, dass das menschliche Gehirn &#8211; so auch von der Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen &#8211; beim Lesevorgang insbesondere Anfangs- und Endbuchstaben eines Jeden Wortes erfasse. So vorgepr\u00e4gt k\u00f6nne der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (schimpf-)Wort nur auf das Wort \u201eBullshit\u201c kommen. Der \u201eplumpe\u201c Umgehungsversuch der beklagten Influencerin scheitere genau aus diesen Gr\u00fcnden, so die Richter.<\/p>\n<h2>Verbotene Produktbezeichnung durch Influencerin<\/h2>\n<p>Letztlich k\u00f6nne zudem dahinstehen, ob die vorgenommenen \u00c4nderungen der urspr\u00fcnglichen Version zur hier gegenst\u00e4ndlichen vor oder nach der Zustellung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> erfolgten. Denn die Influencerin h\u00e4tte wenigstens nach der Zustellung ihren Instagram-Auftritt anpassen m\u00fcssen &#8211; dem Gebot kam sie augenscheinlich nicht nach.<\/p>\n<p>Die Moral von der Geschichte: Auch Sterne, die eine Aussage verfremden, machen sie f\u00fcr den Verkehr nicht unkenntlich &#8211; denn der Verkehr ist daran gew\u00f6hnt und erfasst das Wort (meist) trotzdem!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oft werden Schimpfw\u00f6rter oder Kraftausdr\u00fccke im Internet und vorallem in Sozialen Netzwerken unter Einsatz von Auslassungszeichen \u201eunkenntlich\u201c gemacht. Meist auch ein guter Gedanke. Allerdings dann nicht, wenn bereits ein Unterlassungsgebot hinsichtlich der Bezeichnung (ohne die Auslassungszeichen) besteht. 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