{"id":59882,"date":"2021-11-25T07:51:23","date_gmt":"2021-11-25T05:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59882"},"modified":"2021-11-24T00:51:47","modified_gmt":"2021-11-23T22:51:47","slug":"werbung-chirurgische-eingriffe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-chirurgische-eingriffe\/","title":{"rendered":"Werbung f\u00fcr Unterspritzung mit Hyalurons\u00e4ure ist wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59883\" aria-describedby=\"caption-attachment-59883\" style=\"width: 470px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59883 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-621x414.jpeg\" alt=\"Werbung chirurgische Eingriffe\" width=\"470\" height=\"313\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/werbung-chirugische-eingriffe-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 470px) 100vw, 470px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59883\" class=\"wp-caption-text\">pavelgulea &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Werbung lauert an jeder Ecke. Uns begegnet nicht nur Werbung \u00fcber die neuesten Angebote im Supermarkt oder die aktuellen Trends im Kaufhaus, auch die Werbung f\u00fcr verschiedene \u00e4sthetische Behandlungen wird immer mehr. Doch sind solche Anzeigen immer wettbewerbsm\u00e4\u00dfig im Sinne des Gesetzes \u00fcber Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt ein klares: Nein! Denn bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist im Rahmen der Werbung Vorsicht geboten. <\/em><\/p>\n<h2>Vorher-Nachher-Bilder einer \u00e4sthetischen Behandlung<\/h2>\n<p>Die Beklagte, eine Gruppe von Behandlungszentren f\u00fcr \u00e4sthetische Medizin erbringt durch angestellte \u00c4rzte medizinische Leistungen. Zu Werbezwecken unterh\u00e4lt sie unter anderem eine Internetseite und einen Account in dem sozialen Netzwerk Instagram. Dort wirbt die Beklagte f\u00fcr verschiedene \u00e4sthetische Behandlungen, so auch mit einer Vorher-Nachher-Abbildung von Kinn und Nase, bei welchem der Patientin Hyalurons\u00e4ure unter die Haut gespritzt wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Verein, der sich satzungsgem\u00e4\u00df unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, sah hierin einen Versto\u00df gegen das Heilmittelwerbe &#8211; und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>. Daher sprach er eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aus, was die Beklagte jedoch ablehnte. Er ist der Ansicht, durch die Werbung mit Fotos f\u00fcr einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, die eine Patientin vor und nach der Behandlung zeigen, habe die Beklagte gegen \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 HWG versto\u00dfen. Auch das Unterspritzen der Haut mit Hyalurons\u00e4ure mittels einer Kan\u00fcle unterfalle eben diesem Verbot. Es handele sich um einen &#8211; mit einem Gef\u00e4hrdungspotential f\u00fcr die Patienten einhergehenden &#8211; instrumentellen Eingriff zur Form- und Gestaltsver\u00e4nderung und nicht lediglich um eine \u00e4sthetische Behandlung, die auch ein Kosmetiker vornehmen k\u00f6nne. Dem angesprochenen Verkehr werde durch die Werbung der Eindruck eines operativen Eingriffs vermittelt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, bei der Werbung handele es sich ausschlie\u00dflich um die Darstellung einer \u00e4sthetischen Behandlung der Nase durch Unterspritzung, die mangels Vorliegens eines operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs im Sinne von \u00a7 1 HWG nicht dem Werbeverbot des HWG unterfalle.<\/p>\n<h2>Formver\u00e4nderung durch Unterspritzung<\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.08.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3-06%20O%2016\/21\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 03.08.2021 - 6 O 16\/21: Werbung f&uuml;r Unterspritzung mit Hyalurons&auml;ure ist wet...\">3-06 O 16\/21<\/a>) entschied, dass ein wettbewerbswidriger Versto\u00df gegen die Marktverhaltensregeln \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durch Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unter anderem auf Instagram f\u00fcr \u00e4sthetische Behandlungen der Nase durch Unterspritzung vorliege. Das aus dem Grund, dass ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch dann vorliegt, wenn die Formver\u00e4nderung nicht durch einen instrumentellen Eingriff, sondern durch eine Unterspritzung der Haut vorgenommen werde, da hierdurch gerade keine kosmetische Behandlung an der Hautoberfl\u00e4che stattfindet. Ein solcher Eingriff setze entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht voraus, dass eine Operation vorgenommen werde in dem Sinne, dass mit einem Skalpell die gew\u00fcnschte Form- oder Gestaltungsver\u00e4nderung des K\u00f6rpers herbeigef\u00fchrt wird. Auch bei der Unterspritzung handelt es sich um einen instrumentellen Eingriff am K\u00f6rper eines Menschen, da die Unterspritzung unter die Haut vorgenommen wird &#8211; eben anders als bei einer kosmetischen Behandlung an der Hautoberfl\u00e4che, so die Richter. Diese Einordnung trage dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, mit dem Werbeverbot solche Eingriffe zu erfassen, bei denen das Risiko einer ernsthaften Gesundheitsgef\u00e4hrdung gegeben ist. Mit vergleichenden Darstellungen vor und nach dem Eingriff d\u00fcrfe nicht geworben werden, weil dies insbesondere bei j\u00fcngeren Menschen einen erheblichen Anreiz ausl\u00f6sen k\u00f6nne, sich unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken ebenfalls solchen Eingriffen zu unterziehen, obwohl der Erfolg m\u00f6glicherweise nicht der Gleich sein wird.<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt zudem fest, dass auch der von der Werbung angesprochene Verkehr von einem instrumentellen und nicht rein kosmetischen Eingriff ausgehe, zeigen die Kommentare zu den Vorher-Nachher-Bildern, bei denen die Nutzer nach dem Preis der \u201eOP\u201c fragen. Ferner sei der Versto\u00df geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen, da die Regelung des \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher diene.<\/p>\n<h2>Interessen der Verbraucher stehen im Vordergrund<\/h2>\n<p>Wichtig ist hier zu bedenken: Priorisiertes Ziel der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung des Heilmittelwerbegesetzes ist es zu vermeiden, dass sich die Verbraucher unn\u00f6tigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gef\u00e4hrden. Und diesem Ziel muss &#8211; auch laut dem Landgericht Frankfurt &#8211; Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>Eine unlautere Handlung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> ist n\u00e4mlich unteranderem immer dann gegeben, wenn eine gesch\u00e4ftliche Handlung gegen eine Markverhaltensregelung verst\u00f6\u00dft. Da das in \u00a7 11 Abs. 1 S. 3 HWG normierte Werbeverbot dazu bestimmt ist, im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer das Markverhalten zu regeln, liegt hier ein wettbewerbswidriger Versto\u00df durch die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> mit den Vorher-Nachher-Bildern vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbung lauert an jeder Ecke. 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