{"id":59876,"date":"2021-11-23T08:09:09","date_gmt":"2021-11-23T06:09:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59876"},"modified":"2021-11-24T00:44:47","modified_gmt":"2021-11-23T22:44:47","slug":"fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich\/","title":{"rendered":"Einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren: Fristverl\u00e4ngerungsantrag ist dringlichkeitssch\u00e4dlich"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59877\" aria-describedby=\"caption-attachment-59877\" style=\"width: 532px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59877 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-621x414.jpeg\" alt=\"Fristverl\u00e4ngerungsantrag Dringlichkeitssch\u00e4dlich\" width=\"532\" height=\"354\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/fristverlaengerungsantrag-dringlichkeitsschaedlich-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 532px) 100vw, 532px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59877\" class=\"wp-caption-text\">Tiko &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Besteht ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/227.html\" title=\"&sect; 227 ZPO: Termins&auml;nderung\">\u00a7 227 Abs. 1 ZPO<\/a>, kann der Prozessbevollm\u00e4chtigten einer Partei &#8211; meist unproblematisch &#8211; einen Fristverl\u00e4ngerungs- oder Terminverlegungsantrag stellen. <\/em><em>Das gilt grunds\u00e4tzlich auch im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/a><\/em>.<\/p>\n<p><em>Dort ist jedoch Vorsicht geboten: Fristverl\u00e4ngerungs- oder Terminverlegungsantr\u00e4ge des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren sind n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig dringlichkeitssch\u00e4dlich.<\/em><\/p>\n<h2>Fristverl\u00e4ngerungs- oder Terminverlegungsantrag des ungesicherten Antragstellers<\/h2>\n<p>Das hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen in einer aktuellen Entscheidung nochmals betont (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 16.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20U%203437\/21\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 16.09.2021 - 29 U 3437\/21: Dringlichkeitssch&auml;dlicher Fristverl&auml;ngerungsantrag\">29 U 3437\/21<\/a>).<\/p>\n<p>Bereits das Landgericht M\u00fcnchen (LG M\u00fcnchen I, Az. 37 O 3138\/21) hatte den Verf\u00fcgungsantrag des Antragstellers zur\u00fcckgewiesen. Nach Meinung des OLG M\u00fcnchen zu Recht. Denn auch die Berufung habe nach derzeitiger Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg, so die Richter. Dies weil der f\u00fcr den Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Verf\u00fcgungsgrund weggefallen war.<\/p>\n<h2>Verf\u00fcgungsgrund als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Antragsteller nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">\u00a7\u00a7 936<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">920 Abs. 2<\/a> Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen, warum es einer Eilentscheidung \u00fcber die behaupteten Anspr\u00fcche bedarf &#8211; es muss demzufolge ein besonderes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Eilverfahrens gegeben sein, da ansonsten der Antrag als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist. Eine Ausnahme dazu ist gegeben, wenn im Anwendungsbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder aufgrund vergleichbarer Vorschriften eine Dringlichkeitsvermutung besteht. Doch unabh\u00e4ngig davon, ob ein Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, sei er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller oder dessen Prozessbevollm\u00e4chtigter dringlichkeitssch\u00e4dlich verh\u00e4lt, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Der Antragsteller muss sich beeilen \u2013 vor und nach Antragstellung<\/h2>\n<p>Dringlichkeitssch\u00e4dlich verh\u00e4lt sich derjenige, der durch sein Verhalten erkennen l\u00e4sst, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche eben nicht eilig ist, so dass die Durchf\u00fchrung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung dringlichkeitssch\u00e4dliche Auswirkungen auf den Verf\u00fcgungsgrund entfalten, sondern die mangelnde <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/dringlichkeitsfrist\/\">Dringlichkeit<\/a> k\u00f6nne sich laut des Gerichts auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben. Die Richter machen deutlich, dass sich auch das z\u00f6gerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verf\u00fcgungsgrund auswirken k\u00f6nne. Und damit nicht genug, denn die durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten verursachten Verz\u00f6gerungen m\u00fcsse sich der Antragsteller gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/85.html\" title=\"&sect; 85 ZPO: Wirkung der Prozessvollmacht\">\u00a7 85 Abs. 2 ZPO<\/a> zurechnen lassen. Dieser habe die Verf\u00fcgungssache vorrangig zu erledigen und k\u00f6nne sich grunds\u00e4tzlich weder auf eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden seien im Regelfall jegliche Antr\u00e4ge auf Fristverl\u00e4ngerung oder Terminverlegung als dringlichkeitssch\u00e4dlich anzusehen. Vor allem dann, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit einer solchen gerichtlichen Entscheidung, die einem solchen Antrag stattgibt, geht zwangsl\u00e4ufig eine Verfahrensverl\u00e4ngerung einher. Durch den Antrag erkl\u00e4re sich der Antragsteller mit dieser Verl\u00e4ngerung konkludent einverstanden und bringe daher zum Ausdruck, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass es diesbez\u00fcglich einer Eilentscheidung bedarf. Dies auch dann, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verkehrsdauer auswirkt. Die Richter argumentierten, dass das dringlichkeitssch\u00e4dliche Verhalten sich bereits aus dem Antrag an sich ergebe. In diesem Fall gibt es dann kein \u201ezur\u00fcck\u201c mehr.<\/p>\n<h2>Das gilt auch im Berufungsverfahren<\/h2>\n<p>Im gleichen Zuge erkl\u00e4rte das Gericht, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auch im Berufungsverfahren z\u00fcgig weiterverfolgen. Ihm sei es daher jedenfalls zuzumuten, eine Berufung innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist zu begr\u00fcnden. Anhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be sei ein Verf\u00fcgungsgrund zu verneinen, so das Oberlandesgericht.<\/p>\n<h2>Die Dringlichkeit entf\u00e4llt bereits mit dem Fristverl\u00e4ngerungsantrag<\/h2>\n<p>Die Entscheidung zeigt: Es ist ausreichend, dass die Antragstellerseite zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine mit der Bewilligung der beantragten Fristverl\u00e4ngerung eingehende Verfahrensverl\u00e4ngerung in Kauf nimmt und ihr die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w\u00fcrde. Unerheblich ist in solchen F\u00e4llen dann, ob die Antragstellerin die verl\u00e4ngerte Frist aussch\u00f6pft oder nicht. Denn das dringlichkeitssch\u00e4dliche Verhalten ergibt sich ja bereits aus der Antragstellung.<\/p>\n<h2>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Durchsetzung einer bereits erlassenen Verf\u00fcgung<\/h2>\n<p>\u00c4hnliche Gefahren drohen, wenn der Antragsteller\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ordnungsmittelantrag-und-dringlichkeit\/\">nach Erlass der Verf\u00fcgung keinen Ordnungsmittelantrag stellt<\/a>, obwohl er von (vermeintlichen) Verst\u00f6\u00dfen gegen die einstweilige Verf\u00fcgungen bereits l\u00e4ngere Zeit Kenntnis hat. Auch damit zeigt er nachtr\u00e4glich, dass sein Anliegen letztlich doch nicht so dringlich gewesen sein kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteht ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung nach \u00a7 227 Abs. 1 ZPO, kann der Prozessbevollm\u00e4chtigten einer Partei &#8211; meist unproblematisch &#8211; einen Fristverl\u00e4ngerungs- oder Terminverlegungsantrag stellen. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren. Dort ist jedoch Vorsicht geboten: Fristverl\u00e4ngerungs- oder Terminverlegungsantr\u00e4ge des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren sind n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig dringlichkeitssch\u00e4dlich. 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