{"id":59830,"date":"2021-11-19T07:29:23","date_gmt":"2021-11-19T05:29:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59830"},"modified":"2021-11-18T21:29:40","modified_gmt":"2021-11-18T19:29:40","slug":"sicherheitsleistung-befreiung-angabe-privatanschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/sicherheitsleistung-befreiung-angabe-privatanschrift\/","title":{"rendered":"Leistung einer Sicherheit kann Kl\u00e4ger von Angabe einer Privatanschrift befreien"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59831\" aria-describedby=\"caption-attachment-59831\" style=\"width: 584px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59831 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-622x414.jpeg\" alt=\"Befreiung von Privatanschrift\" width=\"584\" height=\"389\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-622x414.jpeg 622w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-768x511.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-1536x1022.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Sicherheitsleistung-Befreiung-Privatanschrift-2048x1363.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 584px) 100vw, 584px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59831\" class=\"wp-caption-text\">BlueSkyImages &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat sich in einem Urteil mit dem Schutz privater Anschriften befasst und entschieden: Eine Prozesskostensicherheit kann das finanzielle Interesse eines Beklagten absichern und dazu f\u00fchren, dass keine ladungsf\u00e4hige Anschrift anzugeben ist (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 23.9.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20W%2047\/21\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.09.2021 - 15 W 47\/21: Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Ver&ouml;ffentl...\">15 W 47\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren um den Erlass einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a>. Ein Wirtschaftsmagazin berichtete \u00fcber eine Unternehmerfamilie, die ein zur\u00fcckgezogenes Leben f\u00fchrte. Viele verm\u00f6gende Personen meiden die \u00d6ffentlichkeit nicht nur aus Angst vor Diebstahl am eigenen Eigentum, sondern vor allem aus Angst vor Entf\u00fchrungen, von denen es in der Vergangenheit schon mehrere gab: Albrecht, Oetker, Reemtsma, Schlecker, W\u00fcrth.<\/p>\n<h2>Einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt<\/h2>\n<p>Die Unternehmerfamilie war mit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Berichterstattung<\/a> des Wirtschaftsmagazins nicht einverstanden. Die Mitglieder der Unternehmerfamilie hatten nicht ihre jeweilige Privatanschrift, sondern die Adresse einer Familienholding angegeben, um ihre Privatsph\u00e4re zu sch\u00fctzen. Das Landgericht K\u00f6ln wies einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung jedoch \u00fcberwiegend zur\u00fcck. Ein Teil der Antr\u00e4ge sei unzul\u00e4ssig, weil es bei diesen an der Mitteilung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift fehle, so das Gericht. Gegen die Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge per Beschluss ging die Unternehmerfamilie mit einer sofortigen Beschwerde vor. Sie machte geltend, dass die Kammer nur einen Teil der Antragsteller auf bei ihnen bestehende Zul\u00e4ssigkeitsbedenken hinwies.<\/p>\n<h2>Berechtigtes Interesse an Geheimhaltung der Privatanschrift<\/h2>\n<p>Die Antragsteller waren der Ansicht, dass sie ein berechtigtes Interesse daran h\u00e4tten, ihre privaten Anschriften nicht in einem Zivilrechtsstreit nennen zu m\u00fcssen. Es sei nicht abzusehen, in welche H\u00e4nde ihre Privatadressen fallen k\u00f6nnten, sobald diese einmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht w\u00fcrden. Ihr Reichtum mache sie \u00e4u\u00dferst attraktiv f\u00fcr T\u00e4ter, die Raub-, Erpressungs- und Entf\u00fchrungsdelikte ver\u00fcbten. Auch versuchten seit geraumer Zeit verst\u00e4rkt Journalisten, die Familienmitglieder an die \u00d6ffentlichkeit zu zerren.<\/p>\n<h2>Family Office als Anlaufstelle<\/h2>\n<p>Die Antragsteller gaben au\u00dferdem an, dass schon die Angabe der Anschrift einer der Antragsteller, jedenfalls aber die Angabe der Adressen der sogenannten Family Offices die Anforderungen erf\u00fclle, die an eine ladungsf\u00e4hige Anschrift zu stellen seien. Ein Teil der Antragsteller sei zudem regelm\u00e4\u00dfig an der Arbeitsst\u00e4tte einer der Antragsteller anzutreffen. Die Family Offices seien au\u00dferdem gerade dazu errichtet worden, um als Anlaufstelle f\u00fcr Dritte zu dienen. Ferner habe die Kammer nicht ber\u00fccksichtigt, dass es im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie f\u00fcr viele Menschen zum Alltag geh\u00f6re, nicht mehr an einem festen Standort zu leben und zu arbeiten.<\/p>\n<h2>ZPO verlangt keine ladungsf\u00e4hige Anschrift<\/h2>\n<p>Die Zivilprozessordnung verlangt nicht, dass ein Kl\u00e4ger in seiner Klageschrift eine ladungsf\u00e4hige Anschrift angibt. Es handelt sich hierbei um eine Anforderung, die nach Ansicht des OLG K\u00f6ln \u201e\u00fcber die ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelten Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen\u201c hinausgeht, aber \u201evon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.2.1996, Az.\u00a0I BvR 2211\/94)\u201c sei. Um der Anforderung Rechnung zu tragen, brachte in dem vom OLG K\u00f6ln nun entschiedenen Fall die Unternehmerfamilie eine Prozesskostensicherheit bei. Dieses mildere Mittel war auch geeignet, sowohl das Kosteninteresse der Verf\u00fcgungsbeklagten als auch der Staatskasse vollst\u00e4ndig abzudecken.<\/p>\n<h2>Entziehung von Kostentragungspflicht durch Anonymit\u00e4t<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln ging daraufhin von der Zul\u00e4ssigkeit der gestellten Antr\u00e4ge aus (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 23.9.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20W%2047\/21\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.09.2021 - 15 W 47\/21: Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Ver&ouml;ffentl...\">15 W 47\/21<\/a>). Wegen der gestellten Sicherheit bestehe keine Gefahr mehr, dass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger aufgrund von Anonymit\u00e4t einer Kostentragungspflicht entz\u00f6gen. Die Beklagte hatte in dem Verfahren vorgetragen, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten sich einer Anordnung des Gerichts zum pers\u00f6nlichen Erscheinen entziehen. Das OLG betrachtete dies als \u201enicht durchgreifend\u201c, da ein Nichterscheinen \u201eprozessuale Eigeninteressen verletzten\u201c k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Verschiedene Formen der Zustellung nach ZPO<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/166.html\" title=\"&sect; 166 ZPO: Zustellung\">\u00a7 166 ZPO<\/a> regelt lediglich, dass eine Zustellung \u201edie Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form\u201c darstellt. \u201eDokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen\u201c. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/173.html\" title=\"&sect; 173 ZPO: Zustellung von elektronischen Dokumenten\">\u00a7 173 S. ZPO<\/a> sieht die M\u00f6glichkeit vor, dass ein Schriftst\u00fcck \u201edem Adressaten oder seinem rechtsgesch\u00e4ftlich bestellten Vertreter durch Aush\u00e4ndigung an der Amtsstelle zugestellt\u201c wird. In einem solchen Fall ist eine Zustellung an der Privatadresse des Empf\u00e4ngers nicht erforderlich. Weiterhin kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/177.html\" title=\"&sect; 177 ZPO: Ort der Zustellung\">\u00a7 177 ZPO<\/a> ein Schriftst\u00fcck \u201eder Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort \u00fcbergeben werden, an dem sie angetroffen wird\u201c, also unabh\u00e4ngig von einer bestimmten Anschrift. Wenn eine Person in ihrer Wohnung oder in Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen im Sinne von \u00a7 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht anzutreffen ist, ist auch eine Ersatzzustellung m\u00f6glich durch Einlegen \u201ein einen zu der Wohnung oder dem Gesch\u00e4ftsraum geh\u00f6renden Briefkasten oder in eine \u00e4hnliche Vorrichtung\u201c, die der \u201eAdressat f\u00fcr den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein \u00fcblichen Art f\u00fcr eine sichere Aufbewahrung geeignet ist\u201c.<\/p>\n<h2>Entscheidung auch relevant f\u00fcr Betroffene mit Auskunftssperre<\/h2>\n<p>Die aktuelle Entscheidung betrifft nicht nur gef\u00e4hrdete verm\u00f6gende Menschen, sondern auch Personen, zu deren Anschrift eine Auskunftssperre nach \u00a7 51 Bundesmeldegesetz eingerichtet ist, darunter bedrohte Journalisten. Sie k\u00f6nnten zuk\u00fcnftig in Rechtssachen zumindest auf die Angabe einer Privatanschrift verzichten, wenn sie eine Sicherheitsleistung erbringen. Den meisten Pressevertretern d\u00fcrfte dies jedoch schwerer fallen, als einer Milliard\u00e4rsfamilie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat sich in einem Urteil mit dem Schutz privater Anschriften befasst und entschieden: Eine Prozesskostensicherheit kann das finanzielle Interesse eines Beklagten absichern und dazu f\u00fchren, dass keine ladungsf\u00e4hige Anschrift anzugeben ist (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 23.9.2021, Az. 15 W 47\/21). 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