{"id":59823,"date":"2021-11-19T14:26:03","date_gmt":"2021-11-19T12:26:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59823"},"modified":"2021-11-18T21:30:36","modified_gmt":"2021-11-18T19:30:36","slug":"weiterverkauf-oktoberfesttische","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/weiterverkauf-oktoberfesttische\/","title":{"rendered":"Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfesttischen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59824\" aria-describedby=\"caption-attachment-59824\" style=\"width: 544px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59824 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-621x414.jpeg\" alt=\"Weiterverkauf Oktoberfesttische\" width=\"544\" height=\"362\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/weiterverkauf-oktoberfesttische-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 544px) 100vw, 544px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59824\" class=\"wp-caption-text\">karepa &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Rund um die Welt ist das Oktoberfest &#8211; die Wiesn &#8211; im S\u00fcden Deutschlands bekannt und zieht jedes Jahr (sofern Corona uns keinen Strich durch die Planung macht) unz\u00e4hlige Personen nach M\u00fcnchen. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch der Platz ist begrenzt und das vor allem in den Festzelten, wenn es um die Reservierung von Tischen geht. Aus diesem Grund findet man auch immer wieder in der Zeit rund um das Oktoberfest, horrende Angebote im Internet, wo Privatpersonen ihre Reservierungen f\u00fcr Oktoberfesttische weiterverkaufen. <\/em><\/p>\n<p><em>Diese Praxis ist nicht nur den Wirten ein Dorn im Auge, sondern auch den Richtern in M\u00fcnchen. <\/em><\/p>\n<h2>Tausende Euro f\u00fcr einen Platz im Festzelt<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein M\u00fcnchener Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants und Bierg\u00e4rten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt \u201eOchsenbraterei\u201c. Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in M\u00fcnchen und Chemnitz und betriebt die Internetseite \u201etischreservierungen-Oktoberfest.de\u201c. Dar\u00fcber werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch in dem oben benannten Festzelt, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft. W\u00e4hrend sich bei der Kl\u00e4gerin die Tischreservierungen &#8211; wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs &#8211; auf maximal 400 Euro f\u00fcr einen Tisch mit 10 Personen belaufen, betrugen die Preise bei der Beklagten im Fr\u00fchjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 Euro und 3299 Euro. Das Angebot wurde jedoch nach der Absage des Oktoberfests aufgrund von Corona entfernt.<\/p>\n<h2>Bundesligakarten = Wiesntisch-Karten?<\/h2>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen (LG M\u00fcnchen, Urteil v. 08.10.2021, Az. 3 HK\u00a0 5593\/20) gab den Wiesnwirten Recht und verurteilte die Eventagentur, den Verkauf der Reservierungen k\u00fcnftig zu unterlassen. Au\u00dferdem muss sie \u00fcber ihre Quelle und den Umfang der Verk\u00e4ufe Auskunft geben und ist grunds\u00e4tzlich verpflichtet, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schadensersatz\/\">Schadensersatz<\/a> zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt klar, hier handele es sich um ein \u201eirref\u00fchrendes\u201c Angebot der Agentur und einen Versto\u00df gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn der Anbieter k\u00f6nne seinen Kunden tats\u00e4chlich gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen. Das aus dem Grund, weil die Ochsenbrauerei gerade den Weiterverkauf von Tischreservierungen an kommerzielle Wiederverk\u00e4ufer in ihren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\/\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/a> verbiete. In diesen stellen sie auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das vereinbarten Ver\u00e4u\u00dferungsverbot sei ferner wirksam, da die Kl\u00e4gerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialvertr\u00e4gliches Preisgef\u00fcge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden B\u00fcrgern einen m\u00f6glichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verwiesen die Richter auf ein inzwischen rechtskr\u00e4ftiges Urteil des vom 02.08.2017 und ein noch nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 07.10.2020, in denen es festgestellt habe, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Reservierungen sind personalisiert und nicht \u00fcbertragbar<\/h2>\n<p>Die Beklagte hatte dagegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 &#8211; bundesligakarten.de (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2074\/06\" title=\"BGH, 11.09.2008 - I ZR 74\/06: bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: A...\">I ZR 74\/06<\/a>) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut handele und damit das Weiterver\u00e4u\u00dferungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten k\u00f6nne. Der BGH hatte entschieden, dass der Handel mit Bundesligakarten durch einen kommerziellen Weiterverk\u00e4ufer, welche dieser zuvor von Privatpersonen erworben hatte, nicht verboten sei.<\/p>\n<p>Doch diese Argumentation \u00fcberzeugte die Richter nicht. Die vorliegende Fallgestaltung sei nicht mit der des Bundesgerichtshofs (BGH) vergleichbar. Die Kl\u00e4gerin stelle &#8211; im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt &#8211; personalisierte Reservierungsbest\u00e4tigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene \u00dcbertragbarkeit enthielten. Demnach k\u00f6nne alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbest\u00e4tigung keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen, so die Richter.<\/p>\n<h2>Sieg f\u00fcr die \u201eWiesnwirte\u201c &#8211; Absicherung von rechtlicher Seite<\/h2>\n<p>Die Wirte des j\u00e4hrlichen Oktoberfests in M\u00fcnchen haben im Kampf gegen den Weiterverkauf von Oktoberfesttischen zu horrenden Preisen einen wichtigen Sieg errungen! Das Urteil scheint ein Signal dahingehend, dass diese Machenschaften in Zukunft weitestgehend unterbunden werden k\u00f6nnten. Standard bei solchen Tickets sollte also die hinreichende Personalisierung der Reservierungen sein. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rund um die Welt ist das Oktoberfest &#8211; die Wiesn &#8211; im S\u00fcden Deutschlands bekannt und zieht jedes Jahr (sofern Corona uns keinen Strich durch die Planung macht) unz\u00e4hlige Personen nach M\u00fcnchen. 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