{"id":59739,"date":"2021-11-11T07:43:46","date_gmt":"2021-11-11T05:43:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59739"},"modified":"2021-11-11T22:19:47","modified_gmt":"2021-11-11T20:19:47","slug":"unerlaubte-rechtsberatung-kreditinstitut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditinstitut\/","title":{"rendered":"Unerlaubte Rechtsberatung durch Verg\u00fctungsberatung bei Kreditinstituten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59740\" aria-describedby=\"caption-attachment-59740\" style=\"width: 501px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59740 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-621x414.jpeg\" alt=\"unerlaubte Rechtsberatung Kreditistitut\" width=\"501\" height=\"334\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unerlaubte-rechtsberatung-kreditistitut-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 501px) 100vw, 501px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59740\" class=\"wp-caption-text\">wutzkoh &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>\u00dcber nichtanwaltliche Verg\u00fctungsberater ist bereits viel geschrieben worden. Ein wichtiger Aspekt darf nicht unbeachtet bleiben: Denn Verg\u00fctungsberater wandern meist auf einem schmalen Grat zwischen zul\u00e4ssiger Berufsaus\u00fcbung und unerlaubter Rechtsberatung. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht in der Bewerbung unzul\u00e4ssiger Rechtsberatung durch ein Kreditinstitut eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a>.<\/em><\/p>\n<h2>Verg\u00fctungsberatung von Kreditinstituten<\/h2>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verg\u00fctungsberatung von Kreditinstituten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bezeichnet sich selbst als Verg\u00fctungsberaterin und betreibt eine Webseite. Sie ber\u00e4t Kreditinstitute \u00fcber die Ausgestaltung ihrer Verg\u00fctungssysteme f\u00fcr Mitarbeiter, die Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben und besch\u00e4ftigt zwei Syndikusrechtsanw\u00e4lte. \u00dcber eine Rechtsberatungserlaubnis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BRAO\/59c.html\" title=\"&sect; 59c BRAO: Berufsaus&uuml;bungsgesellschaften mit Angeh&ouml;rigen anderer Berufe\">\u00a7 59c<\/a> der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verf\u00fcgt sie jedoch nicht. Auf der Webseite der Beklagten waren jedoch mehrere werbliche Texte, mit der sie ihre T\u00e4tigkeit als \u201eVerg\u00fctungsberaterin\u201c f\u00fcr Banken darstellte.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hielt die Bewerbung der Beklagten f\u00fcr unzul\u00e4ssig und forderte sie zur Unterlassung des Angebots, der Bewerbung und des Erbringens der Rechtsberatung durch Verg\u00fctungsberatung auf. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.10.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20315\/18\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 24.10.2019 - 3 O 315\/18\">3 O 315\/18<\/a>) verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der oben genannten Handlungen hinsichtlich einiger Dienstleistungen. Zudem hat das Gericht die Beklagte zur Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt, da die Beklagte gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3<\/a> des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) versto\u00dfen habe, indem sie Rechtsdienstleistungen im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/2.html\" title=\"&sect; 2 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung\">\u00a7 2 Abs. 1 RDG<\/a> angeboten habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.<\/p>\n<h2>Bewerbung von Rechtsdienstleistungen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20249\/19\" title=\"OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 U 249\/19: Unerlaubte Rechtsberatung durch Verg&uuml;tungsberatung bei ...\">6 U 249\/19<\/a>) schloss sich jedoch dem erstinstanzlichen Urteil an &#8211; zumindest teilweise. Danach stehe der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der \u00fcberwiegenden Zahl der Antr\u00e4ge ein Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">3a<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> zu. Die Folgeanspr\u00fcche seien jedoch nur begr\u00fcndet, soweit sie sich auf das Anbieten und Bewerben beziehen, mangels begangener Rechtsverletzung jedoch nicht hinsichtlich des Erbringens von Rechtsdienstleistungen.<\/p>\n<p>Zum einen habe die beklagte Beraterin durch die Bewerbung und das Angebot der T\u00e4tigkeiten auf ihrer Homepage gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/3.html\" title=\"&sect; 3 RDG: Befugnis zur Erbringung au&szlig;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\">\u00a7 3 RDG<\/a> versto\u00dfen. Danach ist die selbst\u00e4ndige Erbringung au\u00dfergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zul\u00e4ssig, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Die angebotenen und beworbenen Dienstleistungen stellen jedoch \u00fcberwiegend Rechtsdienstleistungen dar, so die Richter. Ferner habe die Beklagte f\u00fcr diese auch geworben. Denn auszugehen sei davon, wie der Verkehr &#8211; hier Fachkreise &#8211; die Angaben auf der Homepage verstehe.<\/p>\n<h2>Lauterkeitsrechtlicher Anspruch<\/h2>\n<p>Dann stellt das Gericht ferner fest: Es k\u00f6nne dahinstehen, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main die T\u00e4tigkeit der Beklagten als zul\u00e4ssig angesehen habe. Jedenfalls w\u00e4re der Senat nicht gehindert, insoweit eine andere Rechtsauffassung zu vertreten.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nne die Geltendmachung eines auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> gest\u00fctzten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs zu einem Normauslegungskonflikt mit den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der gesetzlichen Vorschrift zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Fachgerichten f\u00fchren, wenn diese die gesetzliche Vorschrift anders als das Wettbewerbsgericht auslegen m\u00f6chte. Aber grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse das Wettbewerbsgericht darauf keine R\u00fccksicht nehmen, weil gerade keine Bindungswirkung bestehe. Die Rechtsauffassung der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden sei f\u00fcr die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht ma\u00dfgeblich, so die Richter. So sei ein lauterkeitsrechtliches Vorgehen auch dann m\u00f6glich, wenn die gesetzliche Vorschrift spezifische Rechtsfolgen f\u00fcr ihre Durchsetzung vorsieht. Denn der Ankn\u00fcpfungspunkt des Lauterkeitsrechts sei ein anderer: Es gehe gerade nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst, sondern um die Auswirkungen eines Gesetzesversto\u00dfes auf den Wettbewerb!<\/p>\n<p>Laut den Richtern stehe au\u00dferdem fest, dass eine Tatbestandswirkung mit Bindung f\u00fcr das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsgericht<\/a> nicht vorliege, da die T\u00e4tigkeit der Beklagten nicht durch einen Verwaltungsakt der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlaubt wurde. Das reine Dulden der T\u00e4tigkeit durch die Rechtsanwaltskammer k\u00f6nne weder eine Tatbestandswirkung noch eine Art Vertrauensschutz begr\u00fcnden.<\/p>\n<h2>Erstbegehungsgefahr f\u00fcr einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a><\/h2>\n<p>Demzufolge sei die Beklagte aufgrund der durch die Rechtsverletzung begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr zur Unterlassung des Angebots und der Bewerbung verpflichtet. W\u00e4hrend die nach dem Antrag ebenfalls zu unterlassende Erbringung von Rechtsdienstleistungen jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnde, bestehe hinsichtlich der unerlaubten Bewerbung und dem Angebot eine Begehungsgefahr f\u00fcr die Erbringung der Rechtsdienstleistung.<\/p>\n<p>Anders als bei einer Verletzung werde in diesen F\u00e4llen jedoch keine Vermutung f\u00fcr den Fortbestand der Gefahr begr\u00fcndet. Insoweit bestehe der vorbeugende Unterlassungsanspruch vielmehr solange, wie die Gefahr der Begehung drohe &#8211; er entfalle mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruhe die Begehungsgefahr allein auf einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a>, so ende sie, wenn die Werbung aufgegeben werde, weil damit ihre Grundlage entfalle &#8211; so die Richter. Der Disclaimer, es handele sich nicht um eine Rechtsberatung, k\u00f6nne die Begehungsgefahr hingegen nicht entfallen lassen, weil er nicht unmittelbar an der streitgegenst\u00e4ndlichen Bewerbung angebracht ist, sondern an einer anderen Stelle der Internetseite der Beklagten.<\/p>\n<h2>Balanceakt ist nicht gelungen<\/h2>\n<p>Die \u201erechtsnahe\u201c Beratung in Form einer Verg\u00fctungsberatung bei Kreditinstituten stellt meist eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Gerade der Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes kommt eine hohe Priorit\u00e4t zu. Denn die Ausnahme des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/RDG\/5.html\" title=\"&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit\">\u00a7 5 RDG<\/a>, wonach Rechtsdienstleistungen erlaubt sind, ist nur dann einschl\u00e4gig, wenn die Dienstleistungen neben einer hinreichend vorgetragenen Hauptleistung erbracht werden. Mehrere Hauptleistungen f\u00fchren insoweit nicht zur Einschl\u00e4gigkeit der Regelung.<\/p>\n<p>Und damit nicht genug! Denn die Bewerbung von solche unerlaubten Rechtsdienstleistungen begr\u00fcndet dann noch eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ihre Erbringung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber nichtanwaltliche Verg\u00fctungsberater ist bereits viel geschrieben worden. 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