{"id":59729,"date":"2021-11-08T21:08:18","date_gmt":"2021-11-08T19:08:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59729"},"modified":"2021-11-08T21:08:18","modified_gmt":"2021-11-08T19:08:18","slug":"unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis\/","title":{"rendered":"Kein Unterlassungsanspruch, wenn Verletzer nicht mehr im Besitz des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses ist"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59732\" aria-describedby=\"caption-attachment-59732\" style=\"width: 556px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59732 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-625x414.jpeg\" alt=\"Unterlassungsanspruch Gesch\u00e4ftsgeheimnis\" width=\"556\" height=\"368\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-625x414.jpeg 625w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-620x411.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-313x207.jpeg 313w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-768x509.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-1536x1017.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/unterlassungsanspruch-geschaeftsgeheimnis-1-2048x1356.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 556px) 100vw, 556px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59732\" class=\"wp-caption-text\">Dmitriy &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Eine auf Unterlassung der Nutzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides Statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein &#8211; die E-Mail also gel\u00f6scht zu haben.<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Gesch\u00e4ftsgeheimnisse im E-Mail-Account<\/h2>\n<p>Der Beklagte war Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin und leitete sich <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/know-how-schutz-wie-sind-geschaeftsgeheimnisseh\/\">Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a> an seinen privaten E-Mail-Account weiter. Dabei handelte es sich um Preiskalkulationen der Kl\u00e4gerin. Darin sah die Arbeitgeberin eine schwerwiegende Rechtsverletzung und machte einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geltend. Demnach sollte der beklagte Mitarbeiter es unterlassen, die von ihm an seine private Emailadresse versandte Preiskalkulation in irgendeiner Form zu verwenden oder zu nutzen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG Stuttgart, Urteil v. 11.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20Ga%2060\/20\" title=\"ArbG Stuttgart, 11.12.2020 - 2 Ga 60\/20\">2 Ga 60\/20<\/a>) untersagte dem Beklagten in erster Instanz die Preiskalkulation zu Gesch\u00e4ftszwecken zu kopieren und\/oder kopieren zu lassen, zu verwerten und\/oder verwerten zu lassen, zu nutzen und\/oder nutzen zu lassen. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Zudem wurden auf Antrag der Kl\u00e4gerin einzelne vorgelegte Anlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuft. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegen die in dem Urteil enthaltene Unterlassungsverpflichtung nebst Androhung der Ordnungsmittel legte der Beklagte Berufung ein, da er das Urteil f\u00fcr rechtsfehlerhaft h\u00e4lt. Seiner Ansicht nach handele es sich bei der Preiskalkulation schon nicht um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis, da diese keinen wirtschaftlichen Wert habe und nicht durch angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt gewesen sei. Au\u00dferdem bestehe eine Verletzungs- und Wiederholungsgefahr gerade nicht, weil die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/e-mail-marketing\/\">E-Mail<\/a> bereits aus seinem Account unwiderruflich gel\u00f6scht sei und keine Weiterleitung an Dritte stattgefunden habe.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf Unterlassung wegen eidesstattlicher Versicherung<\/h2>\n<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg (LAG Stuttgart, Urteil v. 18.08.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20SaGa%201\/21\" title=\"LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 18.08.2021 - 4 SaGa 1\/21: Einstweilige Verf&uuml;gung - Unterlassung der Nutz...\">4 SaGa 1\/21<\/a>) entschied zugunsten des Arbeitnehmers und erteilte der erstinstanzlichen Einsch\u00e4tzung eine klare Absage. Das Gericht verneinte sowohl den Verf\u00fcgungsanspruch als auch den Verf\u00fcgungsgrund. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 GeschGehG k\u00f6nne der Inhaber eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses den Rechtsverletzer zwar auf Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall fehle es jedoch gerade an einer Begehungs- und Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst pr\u00fcfte das Landesarbeitsgericht, ob die Preiskalkulation \u00fcberhaupt als Gesch\u00e4ftsgeheimnis im Sinne des Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetzes einzuordnen sei. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis gehandelt habe, da die Preiskalkulation von wirtschaftlichem Wert im Sinne von \u00a7 2 Nr. 1 a) GeschGehG ist. Denn eine Information &#8211; wie die Auflistung exakter Berechnungsgrundlagen, die auch immer wieder f\u00fcr aktuelle Angebotserstellung genutzt werden &#8211; weise auch dann einen wirtschaftlichen Wert auf, wenn dem Inhaber des Geheimnisses im Falle einer Rechtsverletzung wirtschaftliche Nachteile drohen. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der Information ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potential, gesch\u00e4ftliche oder finanzielle Interessen, strategische Positionen oder Wettbewerbsf\u00e4higkeit negativ beeinflussen.<\/p>\n<p>Weiter halten die Richter fest, dass die Preiskalkulation au\u00dferdem durch angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt gewesen sei. Hier bed\u00fcrfe es einer einzelfallbezogenen Pr\u00fcfung hinsichtlich der ergriffenen Ma\u00dfnahmen. So sei nicht ein optimaler Schutz erforderlich. Vielmehr m\u00fcsse im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Schutzma\u00dfnahmen viele Aspekte ber\u00fccksichtigt werden. So zum Beispiel: Der Wert des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Information, die Bedeutung f\u00fcr das Unternehmen, Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, die \u00fcblichen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen, vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Gesch\u00e4ftspartnern. Da die Kl\u00e4gerin eine IT-Richtlinie verabschiedet hatte, die vorsah, dass unternehmensinterne Datenbest\u00e4nde weder mittels E-Mail noch per Fax au\u00dfer Haus gebracht werden d\u00fcrften, ein \u201eneed to know\u201c Prinzip angewandt und ein Unternehmenscompliancesystem geschaffen hatte, bei dem der Verf\u00fcgungsbeklagte selbst Compliance Officer gewesen war, seien ausreichend Geheimhaltungsma\u00dfnahmen getroffen worden &#8211; so die Richter.<\/p>\n<h2>Inhalte bereits gel\u00f6scht<\/h2>\n<p>Letztlich verneinte das Gericht jedoch einen Anspruch, weil der verklagte Arbeitnehmer angab, die Inhalte bereits gel\u00f6scht zu haben. Die Richter argumentierten, dass hierdurch bereits die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich f\u00fchren sie aus: Durch einen bereits begangenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a> werde in der Regel die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet. Diese k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden. So entfalle sie grunds\u00e4tzlich nicht schon mit der Einstellung oder \u00c4nderung des beanstandeten Verhaltens. So weit, so gut! Allerdings macht das Gericht hier auch deutlich, dass dieser Sachverhalt hier gerade anders zu bewerten sei, da es sich um einen untypischen Geschehensablauf handele.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Wiederholungsgefahr gelte demnach eben nicht, wenn der Verletzer jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung einer \u00e4hnlichen Handlung beseitigt habe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Tatsache des unbefugten Beschaffens eines Betriebsgeheimnisses nichts Regelhaftes \u00fcber die Verwendung der Unterlagen aussage. Allein die unbefugte Weiterleitung von Dokumenten an den eigenen privaten E-Mail-Account k\u00f6nne noch keine Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden. Mit dem Argument: Selbst aus der Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer k\u00f6nne nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden.<\/p>\n<p>Weiter habe der Beklagte an Eides statt versichert, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein. Er habe insoweit glaubhaft gemacht, die Dokumente endg\u00fcltig und unwiederbringlich gel\u00f6scht, ohne sie jemals an Dritte verf\u00fcgbar gemacht zu haben. Daher sei dem Beklagten die zu verbietende Handlung gar nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/h2>\n<p>Unternehmen m\u00fcssen ihre Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sch\u00fctzen und zum Schutz angemessene Ma\u00dfnahmen im Sinne des Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetzes ergreifen. Wie diese auszusehen haben, bestimmt sich immer nach dem Einzelfall. Verst\u00f6\u00dft ein Arbeitnehmer gegen diese Ma\u00dfnahmen, steht dem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Allerdings muss dieser dann noch im Besitz des Geheimnisses sein, ansonsten fehlt es bereits an einem Verf\u00fcgungsgrund, mangels Begehungs- und Wiederholungsgefahr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine auf Unterlassung der Nutzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides Statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein &#8211; die E-Mail also gel\u00f6scht zu haben.\u00a0 Gesch\u00e4ftsgeheimnisse im E-Mail-Account Der Beklagte war Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin und leitete sich Gesch\u00e4ftsgeheimnisse an seinen privaten E-Mail-Account weiter. 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