{"id":5969,"date":"2011-07-15T08:17:19","date_gmt":"2011-07-15T06:17:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=5969"},"modified":"2017-03-13T01:10:47","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:47","slug":"namensrecht-vs-gemeinschaftsmarke-eugh-entscheidet-zu-gunsten-des-namensinhabers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/namensrecht-vs-gemeinschaftsmarke-eugh-entscheidet-zu-gunsten-des-namensinhabers\/","title":{"rendered":"Namensrecht vs. Gemeinschaftsmarke &#8211; EuGH entscheidet zu Gunsten des Namensinhabers"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Sorry, die ELIO FIORUCCI bekomm ich leider nicht mehr rein!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/jeans.jpg\" alt=\"Sorry, die ELIO FIORUCCI bekomm ich leider nicht mehr rein!\" \/> In der Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-263\/09\" title=\"C-263\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-263\/09<\/a>, Edwin Co. Ltd. \/ HABM hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil erlassen.<\/p>\n<p>Im Kern ging es um die Eintragung der Wortmarke \u201eELIO FIORUCCI\u201c in das Register des HABM als Gemeinschaftsmarke. Der Italiener, Herr Fiorucci, beantragte unter Berufung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung in Verbindung mit italienischem Recht, die Marke f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, da sein Name in Italien Schutz genie\u00dfe, so dass zur Eintragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Marke seine Zustimmung erforderlich sei, die er nicht erteilt habe.<\/p>\n<p>Nachdem das HABM das italienische Recht nicht f\u00fcr anwendbar hielt, wurde nach Klage des Herrn Fiorucci die Entscheidung des HABM aufgehoben, da das Gericht italienisches Recht f\u00fcr anwendbar hielt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Firma Edwin. Die Firma argumentierte vor allem dahingehend, dass sich die Gemeinschaftsmarkenverordnung auf das \u201eNamensrecht\u201c nur nur \u201eals ein Attribut der Pers\u00f6nlichkeit beziehe\u201c, also eine wirtschaftliche Benutzung des Namens nicht vom Schutz erfasst sei. Das Gericht habe daher nach Auffassung von Edwin die Gemeinschaftsmarkenverordnung falsch angewandt.<\/p>\n<p>Interessant sind die Ausf\u00fchrung des EuGH insbesondere in Bezug auf die Auslegungen zum Begriff und den Umfang des \u201eNamensrechts\u201c nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 40\/94 DES RATES vom 20. Dezember 1993 \u00fcber die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 4.1.1994, S.1)), denn Art. 52 Abs. 2 Lit. a) lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e2) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, wenn ihre Benutzung aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften \u00fcber den Schutz eines sonstigen \u00e4lteren Rechts und insbesondere eines<\/em><br \/>\n<em> a) Namensrechts (\u2026)<\/em><br \/>\n<em> gem\u00e4\u00df dem f\u00fcr dessen Schutz ma\u00dfgebenden nationalen Recht untersagt werden kann.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Gerichtshof legt diese Norm wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eWas den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff \u201eNamensrecht\u201c keine St\u00fctze f\u00fcr die von der Rechtsmittelf\u00fchrerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Pers\u00f6nlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse.<\/em><\/p>\n<p><em>Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40\/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden, der sich \u201eeines sonstigen \u00e4lteren Rechts\u201c ber\u00fchmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen \u00e4lteren Rechts f\u00fchrt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb \u201einsbesondere\u201c klar, dass diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte.<\/em><\/p>\n<p><em>Dieser nicht abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen gesch\u00fctzt sind (\u2026)\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Im Anschluss folgert der EuGH daraus, dass<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eder Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40\/94 nicht erlaube, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschr\u00e4nken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht ger\u00e4t, das ausschlie\u00dflich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Pers\u00f6nlichkeit dient\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Mithin kann auch die wirtschaftliche Nutzung oder der Gebrauch des Namens dazu f\u00fchren, dass das Namensrecht im Kollisionsfall im Widerspruchsverfahren gegen eine Marke geltend gemacht werden kann. Ausgangspunkt sind dabei nationale Vorschriften, die es dem Namensinhaber erm\u00f6glichen, gegen Marken vorzugehen.<\/p>\n<p>Im deutschen Recht wird das Namensrecht u.a. im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> geregelt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> jedoch nur neben den zeichenrechtlichen Schutzvorschriften der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7\u00a7 14<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">15 MarkenG<\/a> anwendbar, wenn der Schutzbereich der Marke oder des Unternehmenskennzeichens nicht er\u00f6ffnet ist (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR 2006, 1699, 1701). Das hei\u00dft, wenn aus einem Unternehmenskennzeichen wie z.B. dem Firmennamen, der gleichzeitig den Familiennamen beinhaltet, gegen eine Marke vorgegangen werden soll, findet das Namensrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> keine Anwendung. Hier sind ausschlie\u00dflich die Kennzeichenrechte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7\u00a7 14<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">15 MarkenG<\/a> anwendbar, da diese spezieller sind.<\/p>\n<p>Auch fehlt es an einer nationalen, deutschen Norm, die der italienischen Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 CPI (Codice della Propriet\u00e0 Industriale) \u00e4hnelt. Danach darf ein \u00f6ffentlich bekannter Personenname nur durch den Inhaber dieses Namens oder mit dessen Zustimmung als Marke eingetragen werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist aber, dass auch der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> Schutz zu Gunsten des Namensinhabers bietet und zwar auch grunds\u00e4tzlich im Konfliktfall zwischen Marke und Name. Denn \u00a7 12 bietet die M\u00f6glichkeit Beseitigung zu verlangen und ggfs. sogar auf Unterlassung zu klagen. Als Ausfluss des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ist bei der Pr\u00fcfung, ob das Namensrecht verletzt ist daher eine Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung vorzunhemen \u2013 zwischen den Rechten am Namen und den kollidierenden Rechten wie der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen.<\/p>\n<p>In der hier behandelten Entscheidung liegt die Besonderheit gerade darin, dass sich der Italiener auf seinen \u201eb\u00fcrgerlichen Namen\u201c beruft. Neben einer Vielzahl von Voraussetzungen, die im deutschen Namensrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit sich der Namensinhaber erfolgreich gegen die Nutzung seines Namens zur Wehr setzen kann, muss zum einen Verwechslungsgefahr zwischen dem b\u00fcrgerlichen Namen und der Marke o.\u00e4. entstehen. Dies kann insbesondere bei Namensidentit\u00e4t schnell der Fall sein.<\/p>\n<p>Zum anderen muss der Name aber vor allem auch mit dem Unternehmenskennzeichen oder der Marke durch den Verkehr in einen Zusammenhang gebracht werden. Die Verbraucher, als angesprochener Verkehrskreis m\u00fcssen also den (b\u00fcrgerlichen) Namen der Privatperson mit dem Kennzeichen in Verbindung bringen (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201953,%20422\" title=\"BGH, 15.01.1953 - IV ZR 180\/52: Zustellung durch Aufgabe zur Post\">NJW 1953, 422<\/a>). Dies kann zwar dann der Fall sein, wenn der Anschein erweckt wird, dass eine famili\u00e4re Verbindung oder anderweitige, auch gesch\u00e4ftliche Verbindungen bestehen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%20245\" title=\"BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51\/92: Namensschutz der katholischen Kirche\">NJW 1994, 245<\/a>). Dieser Anschein wird allerdings in den meisten F\u00e4llen nicht gegeben sein. Dies wird schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Verkehrskreise die Namensinhaber h\u00e4ufig nicht kennen und daher schon nicht mit einem anderen Kennzeichen in Verbindung bringen k\u00f6nnen. Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn es sich um Namen von Personen der Zeitgeschichte, also Prominente handelt. Hier kommt der Schutz des Namens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> ggfs. zum Tragen. Wenn z.B. ein Tennisschl\u00e4gerhersteller seinen neuen Schl\u00e4ger \u201eB. Becker\u201c benennt, wird der Eindruck erweckt, dass ein gesch\u00e4ftlicher Kontakt zu dem allseits bekannten, rothaarigen, deutschen Tennisspieler besteht, der als erster Spieler mit 17. Jahren Wimbledon gewann.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nIm deutschen Recht sind zwar auch die b\u00fcrgerlichen Namen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> gesch\u00fctzt, die engen Voraussetzungen des Namensschutz f\u00fchren jedoch meines Erachtens dazu, dass es meist ausgeschlossen sein wird, mit einem unbekannten b\u00fcrgerlichen Namen eine Marke zu Fall zu bringen. Im deutschen Namensrecht wird sich daher auch durch das Urteil des EuGH f\u00fcr die Namensinhaber nicht viel \u00e4ndern. Abzuwarten bleibt jedoch, ob nunmehr eine Vielzahl von italienischen Namenstr\u00e4gern gegen Inhaber von Gemeinschaftsmarken vorgehen werden.<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Klaus Eppele &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Sorry, die ELIO FIORUCCI bekomm ich leider nicht mehr rein!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/jeans.jpg\" alt=\"Sorry, die ELIO FIORUCCI bekomm ich leider nicht mehr rein!\" \/> In der Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-263\/09\" title=\"C-263\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-263\/09<\/a>, Edwin Co. Ltd. \/ HABM hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil erlassen.<\/p>\n<p>Im Kern ging es um die Eintragung der Wortmarke \u201eELIO FIORUCCI\u201c in das Register des HABM als Gemeinschaftsmarke. Der Italiener, Herr Fiorucci, beantragte unter Berufung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung in Verbindung mit italienischem Recht, die Marke f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, da sein Name in Italien Schutz genie\u00dfe, so dass zur Eintragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Marke seine Zustimmung erforderlich sei, die er nicht erteilt habe.<\/p>\n<p>Nachdem das HABM das italienische Recht nicht f\u00fcr anwendbar hielt, wurde nach Klage des Herrn Fiorucci die Entscheidung des HABM aufgehoben, da das Gericht italienisches Recht f\u00fcr anwendbar hielt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Firma Edwin. Die Firma argumentierte vor allem dahingehend, dass sich die Gemeinschaftsmarkenverordnung auf das \u201eNamensrecht\u201c nur nur \u201eals ein Attribut der Pers\u00f6nlichkeit beziehe\u201c, also eine wirtschaftliche Benutzung des Namens nicht vom Schutz erfasst sei. Das Gericht habe daher nach Auffassung von Edwin die Gemeinschaftsmarkenverordnung falsch angewandt.<\/p>\n<p>Interessant sind die Ausf\u00fchrung des EuGH insbesondere in Bezug auf die Auslegungen zum Begriff und den Umfang des \u201eNamensrechts\u201c nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 40\/94 DES RATES vom 20. Dezember 1993 \u00fcber die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 4.1.1994, S.1)), denn Art. 52 Abs. 2 Lit. a) lautet:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>\u201e2) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, wenn ihre Benutzung aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften \u00fcber den Schutz eines sonstigen \u00e4lteren Rechts und insbesondere eines<\/em><br \/>\n<em> a) Namensrechts (\u2026)<\/em><br \/>\n<em> gem\u00e4\u00df dem f\u00fcr dessen Schutz ma\u00dfgebenden nationalen Recht untersagt werden kann.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Gerichtshof legt diese Norm wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>\u201eWas den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff \u201eNamensrecht\u201c keine St\u00fctze f\u00fcr die von der Rechtsmittelf\u00fchrerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Pers\u00f6nlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse.<\/em><\/p>\n<p><em>Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40\/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden, der sich \u201eeines sonstigen \u00e4lteren Rechts\u201c ber\u00fchmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen \u00e4lteren Rechts f\u00fchrt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb \u201einsbesondere\u201c klar, dass diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte.<\/em><\/p>\n<p><em>Dieser nicht abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen gesch\u00fctzt sind (\u2026)\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im Anschluss folgert der EuGH daraus, dass<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>\u201eder Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40\/94 nicht erlaube, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschr\u00e4nken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht ger\u00e4t, das ausschlie\u00dflich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Pers\u00f6nlichkeit dient\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Mithin kann auch die wirtschaftliche Nutzung oder der Gebrauch des Namens dazu f\u00fchren, dass das Namensrecht im Kollisionsfall im Widerspruchsverfahren gegen eine Marke geltend gemacht werden kann. Ausgangspunkt sind dabei nationale Vorschriften, die es dem Namensinhaber erm\u00f6glichen, gegen Marken vorzugehen.<\/p>\n<p>Im deutschen Recht wird das Namensrecht u.a. im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> geregelt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> jedoch nur neben den zeichenrechtlichen Schutzvorschriften der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7\u00a7 14<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">15 MarkenG<\/a> anwendbar, wenn der Schutzbereich der Marke oder des Unternehmenskennzeichens nicht er\u00f6ffnet ist (vgl. 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Danach darf ein \u00f6ffentlich bekannter Personenname nur durch den Inhaber dieses Namens oder mit dessen Zustimmung als Marke eingetragen werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist aber, dass auch der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> Schutz zu Gunsten des Namensinhabers bietet und zwar auch grunds\u00e4tzlich im Konfliktfall zwischen Marke und Name. Denn \u00a7 12 bietet die M\u00f6glichkeit Beseitigung zu verlangen und ggfs. sogar auf Unterlassung zu klagen. Als Ausfluss des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ist bei der Pr\u00fcfung, ob das Namensrecht verletzt ist daher eine Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung vorzunhemen \u2013 zwischen den Rechten am Namen und den kollidierenden Rechten wie der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen.<\/p>\n<p>In der hier behandelten Entscheidung liegt die Besonderheit gerade darin, dass sich der Italiener auf seinen \u201eb\u00fcrgerlichen Namen\u201c beruft. 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