{"id":59634,"date":"2021-11-02T18:06:29","date_gmt":"2021-11-02T16:06:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59634"},"modified":"2021-11-02T18:06:29","modified_gmt":"2021-11-02T16:06:29","slug":"amazon-haendler-muessen-angebote-pruefen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-haendler-muessen-angebote-pruefen\/","title":{"rendered":"Amazon-H\u00e4ndler m\u00fcssen ihre Angebote regelm\u00e4\u00dfig pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59635\" aria-describedby=\"caption-attachment-59635\" style=\"width: 508px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59635 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-620x414.jpeg\" alt=\"\u00dcberpr\u00fcfung Amazon Angebote\" width=\"508\" height=\"339\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-768x513.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-1536x1025.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/ueberpruefung-amazon-angebote-2048x1367.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 508px) 100vw, 508px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59635\" class=\"wp-caption-text\">PixieMe &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Viele H\u00e4ndler machen durch den Verkauf \u00fcber einen Amazon Marketplace einen erheblichen Teil ihres Umsatzes. <\/em><\/p>\n<p><em>Das ist allein schon deshalb lukrativ, weil die Plattform die ganze technische Arbeit im Hintergrund erledigt. Und genau aus diesem Grund sind viele H\u00e4ndler der Auffassung, die m\u00fcssten sich um ihre einmal eingestellten Angebote nicht mehr k\u00fcmmern. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch genau da lauert die Kostenfalle f\u00fcr viele H\u00e4ndler.<\/em><\/p>\n<h2>Angebot auf Amazon-Marketplace<\/h2>\n<p>Kurze Erkl\u00e4rung vorab: Bei Marketplace-Verk\u00e4ufern handelt es sich um unabh\u00e4ngige Verk\u00e4ufer, die sowohl neue als auch gebrauchte Ware anbieten. Dort besteht jedoch auch die technische M\u00f6glichkeit, dass die Angaben f\u00fcr das eingestellte Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere H\u00e4ndler ge\u00e4ndert werden. Eine weitere Besonderheit stellen sogenannten \u201eangeh\u00e4ngten Angeboten\u201c dar. Dadurch werden die gleichen Produkte geb\u00fcndelt auf einer Angebotsseite angezeigt, wodurch eine bessere \u00dcbersicht entstehen soll, ohne dass der Marketplace mit dem immer gleichen Angebot \u00fcberschwemmt wird. Das f\u00fchrt jedoch auch dazu, dass sie H\u00e4ndler, die ihre Angebote anh\u00e4ngen, die Produktbeschreibung nicht selber schreiben. Dort scheint das Problem zu liegen. Denn, wenn die Produktbeschreibung ver\u00e4ndert wird, ohne dass die H\u00e4ndler davon Kenntnis erlangen, stimmt das Angebot nicht mehr mit der urspr\u00fcnglichen Produktbeschreibung \u00fcberein und w\u00e4re dann abmahnf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Nun zum Fall: Der beklagte H\u00e4ndler hatte in der Vergangenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bereits eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, bestimmte Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe beim Online-Verkauf zu unterlassen. Der Kl\u00e4ger sah jedoch durch ein aktuelles Amazon-Angebot einen weiteren Versto\u00df und verlangte 5.000 EUR Vertragsstrafe.<\/p>\n<p>Der H\u00e4ndler verteidigte sich damit, dass jemand Drittes ungewollt die Angebote ge\u00e4ndert habe. Es sei ihm unzumutbar, alle seine Angebote und derartige nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dennoch unternehme er regelm\u00e4\u00dfig Stichproben, um die Rechtskonformit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Auch h\u00e4lt er eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da er lediglich einen j\u00e4hrlichen Umsatz von 50.000 EUR hat.<\/p>\n<h2>Stichproben reichen nicht aus<\/h2>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugte das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 21.06.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%203\/20\" title=\"KG, 21.06.2021 - 5 U 3\/20: Stichprobenpr&uuml;fung des Amazon-Accounts - Pr&uuml;fungspflichten eines Anb...\">5 U 3\/20<\/a>) jedoch nicht. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Berlin den H\u00e4ndler entsprechend verurteilt, woraufhin dieser Berufung einlegte. Die Berufung gegen das Urteil war nach Ansicht des KG Berlin offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar konnte das Gericht anerkennen, dass nicht der beklagte H\u00e4ndler selbst die problematische \u00c4nderung in der Beschreibung vorgenommen hat. Allerdings habe er eben nicht die \u201ezumutbare und n\u00f6tige\u201c Handlung vorgenommen, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Produktbeschreibung noch den rechtlichen Anforderungen entspreche und nicht durch einen Dritten so abge\u00e4ndert wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Das Gericht stellt insoweit klar: Da der H\u00e4ndler bewusst die Angebotsform gew\u00e4hlt habe in dem die Angebote von einem Dritten ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, sei ihm eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung auch zuzumuten. Aus diesem Grund haben die Richter entschieden, dass eine stichprobenartige Untersuchung gerade nicht ausreiche. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegentand einer Pr\u00fcfung gemacht werde. Demnach sei eine umfassende, regelm\u00e4\u00dfige Kontrolle notwendig. Diesen Pr\u00fcfungspflichten sei der Beklagte aber gerade nicht nachgekommen, so das Gericht.<\/p>\n<p>Und weiter: Auch das Argument des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/amazon-konto-gesperrt-was-tun\/\">Amazon-H\u00e4ndlers<\/a>, die gebotene Pr\u00fcfung sei zu kostenintensiv, k\u00f6nne nicht \u00fcberzeugen. Letztlich habe sich der Beklagte ja bewusst f\u00fcr den Vertriebsweg \u00fcber eine solche Plattform entschieden, die eine nachtr\u00e4gliche Ab\u00e4nderung der eingestellten Angebote durch Dritte zul\u00e4sst. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben m\u00f6gen, dass der Beklagte jene Pr\u00fcfung sicherzustellen hat, sei letztlich die Kehrseite einer solchen unternehmerischen Entscheidung. Diese m\u00fcsse aber von den jeweiligen H\u00e4ndlern hingenommen werden.<\/p>\n<h2>BGH entschied auch zulasten der H\u00e4ndler<\/h2>\n<p>Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht entscheidet, dass der H\u00e4ndler das \u201eRisiko Amazon\u201c hinnehmen oder besonders intensiven Pr\u00fcfungspflichten nachgehen muss. So entschied auch der BGH (BGH, Urteil v. 03.03.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140\/14\" title=\"BGH, 03.03.2016 - I ZR 140\/14: Markenverletzung: &Uuml;berwachungs- und Pr&uuml;fungspflichten eines Prod...\">I ZR 140\/14<\/a>) bereits im Jahr 2016, dass eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung dem H\u00e4ndler zuzumuten sei. Das Problem, dass ASINs &#8211; jedes Produkt, das auf einer Amazon-Webseite angeboten wird, enth\u00e4lt eine solche &#8211; durch Dritte bei Amazon abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, lie\u00dfe sich eben nur dadurch l\u00f6sen, in dem die Angebote fast t\u00e4glich \u00fcberpr\u00fcft werden. Unerheblich sei hierbei, ob es sich um einen Gro\u00dfunternehmer oder Einzelunternehmer handele, der bei einer Vielzahl von Angeboten dies zumindest nicht manuell leisten k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Vertragsstrafe war angemessen<\/h2>\n<p>Auch erachteten die Richter die verh\u00e4ngte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000 EUR als angemessen. Denn der Abgemahnte hatte offensichtlich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, wonach keine feste Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart ist, sondern eine angemessene. Danach ist die vom Gl\u00e4ubiger getroffene Bestimmung der Strafh\u00f6he dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche &#8211; dies liegt dann im Auge des Gerichts.<\/p>\n<p>W\u00fcrde eine deutlich geringere Vertragsstrafe verh\u00e4ngt, so das KG Berlin, best\u00e4nde vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verst\u00f6\u00dfen abzuhalten, nicht erreicht w\u00fcrde. Insoweit spiele auch die genutzte Plattform hier eine ausschlaggebende Rolle. Denn bei der Plattform Amazon.de handele es sich um eine solche mit einem geh\u00f6rigen Bekanntheitsgrad. Es bestehe daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern, die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erh\u00f6he, so das Gericht. Hinzu kam au\u00dferdem, dass der H\u00e4ndler auch mit zwei Angeboten gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen habe.<\/p>\n<h2>H\u00e4ndler: Kostenfalle Amazon?<\/h2>\n<p>Das Urteil zeigt, dass <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-massnahmenplan-nach-kontosperrung\/\">Amazon<\/a>-H\u00e4ndler \u00fcber eine Routine nachdenken sollten, mit der sichergestellt ist, dass ihre angeh\u00e4ngten Angebote zu jeder Zeit mit der Produktbeschreibung \u00fcbereinstimmen. Sollte sich also der Inhalt \u00e4ndern und damit zu einem unzul\u00e4ssigen Inhalt in Bezug auf die oben genannte ASIN werden, sollte irgendwo ein Alarm schlagen. Dann muss entweder ein neues Angebot eingestellt werden oder das Produkt einem anderen passenden Angebot angeh\u00e4ngt werden. Jedenfalls ist eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung in solchen F\u00e4llen verpflichtend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele H\u00e4ndler machen durch den Verkauf \u00fcber einen Amazon Marketplace einen erheblichen Teil ihres Umsatzes. Das ist allein schon deshalb lukrativ, weil die Plattform die ganze technische Arbeit im Hintergrund erledigt. Und genau aus diesem Grund sind viele H\u00e4ndler der Auffassung, die m\u00fcssten sich um ihre einmal eingestellten Angebote nicht mehr k\u00fcmmern. 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