{"id":59630,"date":"2021-10-27T07:40:40","date_gmt":"2021-10-27T05:40:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59630"},"modified":"2021-10-27T05:42:42","modified_gmt":"2021-10-27T03:42:42","slug":"dsgvo-schadensersatz-werbe-mails","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails\/","title":{"rendered":"300 EUR DSGVO-Schadensersatz f\u00fcr unerlaubte Werbe-E-Mail"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59631\" aria-describedby=\"caption-attachment-59631\" style=\"width: 504px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59631 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-552x414.jpg\" alt=\"DSGVO Werbe-Mails\" width=\"504\" height=\"378\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-276x207.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails-1536x1152.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/dsgvo-schadensersatz-werbe-mails.jpg 1701w\" sizes=\"(max-width: 504px) 100vw, 504px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59631\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@brett_jordan?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Brett Jordan<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/mail?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> aller Art begegnet uns allt\u00e4glich. Ob auf Werbeplakaten, im Internet, im Supermarkt oder auch die fast t\u00e4glichen Werbe-Mails, die in unser Postfach flattern. Letzteres bedarf jedoch regelm\u00e4\u00dfig einer vorherigen und ausdr\u00fccklichen Einwilligung des Empf\u00e4ngers. <\/em><\/p>\n<p><em>H\u00e4lt sich ein Unternehmen im Rahmen einer Werbung mittels E-Mail-Marketing nicht an das Erfordernis einer Einwilligung &#8211; au\u00dferhalb der F\u00e4lle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> &#8211; hat der Empf\u00e4nger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung mittels E-Mail-Marketing<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger nutzt eine Adresse von gmx.de f\u00fcr seine E-Mail-Korrespondenz. Er behauptete, die Adresse sei nicht allgemein zug\u00e4nglich und trug &#8211; unstreitig &#8211; vor, diese Mailadresse der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt zu haben, da weder eine gesch\u00e4ftliche noch pers\u00f6nliche Beziehung zwischen den Parteien best\u00fcnde.<\/p>\n<p>Im Januar 2021 erhielt der Kl\u00e4ger von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, ohne dass er zuvor eine Anfrage an die Beklagte gerichtet hat. Die E-Mail ist \u00fcberschrieben mit \u201eIhre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken\u201c und bewarb ein \u201eVorteilspaket FFP2 Masken f\u00fcr Kinder und Erwachsene\u201c. Daraufhin bat der Kl\u00e4ger per Antwort-Mail die Beklagte um Mitteilung, wann sie seine Mailadresse gespeichert habe und woher sie diese erhalten habe. Au\u00dferdem bat er um \u00dcbersendung einer Unterlassungserkl\u00e4rung verbunden mit einem Vertragsstrafeversprechen.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger mit, dass sie seine Dienstleistung bzw. Kontaktdaten im Rahmen einer Suche nach einer Rechtsberatung in ihrem Heimatort gefunden hat; da sich die rechtlichen Fragestellungen kl\u00e4ren konnten, habe es dann keinen weiteren Bedarf zur Kontaktaufnahme gegeben. Sie gibt an, dass die Mailing-Aktion ausschlie\u00dflich auf Kontaktdaten basiert hat, die manuell erfasst wurden. Dann gab sie die vom Kl\u00e4ger erbetene Unterlassungsverpflichtung ab. Jedoch machte der Kl\u00e4ger geltend, dass es einer gerichtlichen Kl\u00e4rung bedarf, da er ein besonderes Interesse hat, dass die anwaltlich genutzte Adresse nicht missbr\u00e4uchlich angesprochen wird. Schlie\u00dflich wird sie unteranderem f\u00fcr den Kontakt mit beA verwendet und alle eingehenden E-Mails sind mit besonderer Sorgfalt zu bearbeiten. Demnach forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte dazu auf, ein Schmerzensgeld zu zahlen, das 300 \u20ac nicht unterschreitet.<\/p>\n<h2>Schadensersatz aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a><\/h2>\n<p>Das Amtsgericht Pfaffenhofen (AG Pfaffenhofen, Urteil v. 09.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%20133\/21\" title=\"AG Pfaffenhofen\/Ilm, 09.09.2021 - 2 C 133\/21: Immaterieller Schadensersatz f&uuml;r ungefragt zugesa...\">2 C 133\/21<\/a>) gab der Klage statt. Insofern stehe dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. 82 der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/datenschutz-schadenersatzverfahren-vertragsgestaltung-bussgeldverfahren\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu. Dies, weil die Beklagte gegen die Bestimmungen der DSGVO versto\u00dfen habe. Denn die Verst\u00f6\u00dfe haben nach dem &#8211; insoweit auch unwidersprochen gebliebenen und damit zugestandenen Vorbringen des Kl\u00e4gers &#8211; kausal zu einem immateriellen Schaden gef\u00fchrt. Das Gericht stellt klar, die Beklagte habe zum einen die E-Mail-Adresse des Kl\u00e4gers ohne Rechtfertigung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 DSGVO<\/a> verarbeitet, zum anderen dem Kl\u00e4ger versp\u00e4tet bzw. zun\u00e4chst nicht vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt. Diesbez\u00fcglich habe die Beklagte schon selbst nicht behauptet &#8211; geschweige denn belegen k\u00f6nnen -, dass der Kl\u00e4ger hierin eingewilligt hat. Zwar habe sie angegeben, die Kontaktdaten in einer frei zug\u00e4nglichen Quelle im Internet gefunden zu haben, bei der Suche einer Rechtsberatung. Aber hierf\u00fcr habe die Beklagte die Adresse gerade nicht gespeichert und verwendet, sondern zum Zwecke der Werbung, die jedoch mangels vorheriger Einwilligung des Kl\u00e4gers gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO<\/a> versto\u00dfe.<\/p>\n<h2>Einwilligung erforderlich<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> ist eine unzumtbare Bel\u00e4stigung stets anzunehmen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201ebei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Faxger\u00e4tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige und ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Insofern setzt die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> mittels E-Mail-Marketing f\u00fcr ihre Zul\u00e4ssigkeit au\u00dferhalb der F\u00e4lle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> eine &#8211; vorherige und ausdr\u00fcckliche &#8211; Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, f\u00fcr den konkreten Fall und die Kenntnis der Sachlage erfolgt. Diese wird schon durch die Beklagte nicht behauptet oder vorgetragen. Ebenso wenig sei aus dem Vorbringen eine &#8211; wenn auch nur konkludent &#8211; erteilte Einwilligung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO<\/a> zu entnehmen. Die Richter sind ferner der Ansicht, dass auch keine der weiteren F\u00e4lle der Vorschrift zu erkennen sei, insbesondere auch nicht ein Fall des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO<\/a>, wonach die Verarbeitung nur rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn die Verarbeitung zu Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Interessenabw\u00e4gung sei zu pr\u00fcfen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung und angesichts der Umst\u00e4nde, unter denen sie erfolgt, vern\u00fcnftigerweise absehen kann, dass m\u00f6glicherweise eine Verarbeitung<\/p>\n<p>f\u00fcr diesen Zweck erfolgen wird. Dabei sei zun\u00e4chst der vom Datenverarbeiter verfolgte Zweck mit der Art, dem Inhalt sowie der Aussagekraft der Daten gegen\u00fcberzustellen; sodann seien insbesondere die vern\u00fcnftige Erwartungshaltung der betroffenen Person beziehungsweise die Absehbarkeit &#8211; Branchen\u00fcblichkeit &#8211; der Verarbeitung sowie ihre Beziehung zu dem Verantwortlichen zu ber\u00fccksichtigen. Das Gericht macht deutlich: Schon vor diesem Hintergrund m\u00fcsse die Abw\u00e4gung zu dem Ergebnis kommen, dass die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Kl\u00e4gers &#8211; welcher eben keinerlei Beziehung zur Beklagten hatte &#8211; die Interessen der Beklagten an einer Werbema\u00dfnahme f\u00fcr von ihr vertriebene Masken \u00fcberwiegen.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen die Informationspflicht<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem habe die Beklagte gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/14.html\" title=\"Art. 14 DSGVO: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">Art. 14<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a> versto\u00dfen. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/14.html\" title=\"Art. 14 DSGVO: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">Art. 14 DSGVO<\/a> hat der Verantwortliche in dem Fall, dass die Erhebung der Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt ist, eine Informationspflicht gegen\u00fcber dem Betroffenen \u00fcber die in Art. 14 Abs. 1, 2 genannten Einzelheiten, welche gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/14.html\" title=\"Art. 14 DSGVO: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden\">Art. 14 Abs. 3 lit. a, b DSGVO<\/a> unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Umst\u00e4nde der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, l\u00e4ngstens jedoch innerhalb eines Monats, beziehungsweise falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie zu erf\u00fcllen sei. Allerdings hat die Beklagte diese Pflicht gerade nicht erf\u00fcllt, da sie die Daten bereits l\u00e4nger speicherte.<\/p>\n<p>Letztlich hat der Betroffenen dann noch ein Auskunftsrecht bez\u00fcglich der personenbezogenen Daten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 DSGVO<\/a>. Hier habe die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Herkunft auf entsprechende Aufforderung des Kl\u00e4gers au\u00dfergerichtlich keine Auskunft erteilt, obwohl der Kl\u00e4ger hinreichend pr\u00e4zise danach gefragt habe, woher die Beklagte seine E-Mail-Adresse erhalten habe, so die Richter.<\/p>\n<h2>H\u00f6he des Anspruchs<\/h2>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he des Anspruchs f\u00fchrte das Gericht aus, diese sei nicht willk\u00fcrlich, sondern auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Ber\u00fccksichtigung des Kontexts, der Umst\u00e4nde eines Versto\u00dfes. So k\u00f6nnten die Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion bei der Bezifferung eine Rolle spielen. Jedoch d\u00fcrfe die H\u00f6he des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/datenschutz-schadenersatzverfahren-vertragsgestaltung-bussgeldverfahren\/\">Schadensersatzes<\/a> zum einen keine Strafwirkung entfalten. Andererseits reiche ein k\u00fcnstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung nicht aus, um die die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.<\/p>\n<h2>Schmerzensgeld nach Werbung<\/h2>\n<p>Eins l\u00e4sst sich aus diesem Urteil gewiss ziehen: Augen auf beim <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/e-mail-marketing\/\">E-Mail-Marketin<\/a>g. Denn das Versenden von Werbe-E-Mails, ohne vorher eine Einwilligung des Empf\u00e4ngers eingeholt zu haben, kann f\u00fcr den Werbenden teuer werden!<\/p>\n<p>Zwar gab das Amtsgericht Pfaffenhofen der Klage hier statt. Allerdings wurde wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen die Berufung zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbung aller Art begegnet uns allt\u00e4glich. Ob auf Werbeplakaten, im Internet, im Supermarkt oder auch die fast t\u00e4glichen Werbe-Mails, die in unser Postfach flattern. 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