{"id":59586,"date":"2021-10-22T07:56:53","date_gmt":"2021-10-22T05:56:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59586"},"modified":"2021-10-21T19:59:46","modified_gmt":"2021-10-21T17:59:46","slug":"werbung-als-facharzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-als-facharzt\/","title":{"rendered":"BGH: Werbung als Facharzt &#8211; nur wenn es stimmt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59587\" aria-describedby=\"caption-attachment-59587\" style=\"width: 528px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59587 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-621x414.jpeg\" alt=\"Werbung Facharzt\" width=\"528\" height=\"352\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/werbung-facharzt-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 528px) 100vw, 528px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59587\" class=\"wp-caption-text\">Halfpoint &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Zahnschmerzen oder schiefe Z\u00e4hne? Ab zum Zahnarzt oder doch lieber zum Kieferorthop\u00e4den? Fest steht: Beruflich gesehen ist es nicht das Gleiche und juristisch gesehen auch nicht.<\/em><\/p>\n<p><em>Wirbt also ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die ist, mit den Angaben \u201eKieferorthop\u00e4die\u201c und \u201eZahnarztpraxis f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die\u201c, muss er der dadurch ausgel\u00f6sten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die, durch zumutbare Aufkl\u00e4rung entgegenwirken. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung eines Zahnarztes<\/h2>\n<p>Der Beklagte ist seit 30 Jahren als Zahnarzt t\u00e4tig und erbringt kieferorthop\u00e4dische Leistungen. Im Jahr 2012 erwarb er in \u00d6sterreich an einer Universit\u00e4t den Abschluss mit dem Titel \u201eMaster of Science Kieferorthop\u00e4die\u201c, den er auch in Deutschland f\u00fchren darf. Zudem hat er seiner zust\u00e4ndigen Kammer den T\u00e4tigkeitsschwerpunkt \u201eKieferorthop\u00e4die\u201c angezeigt. Fachzahnarzt &#8211; also Kieferorthop\u00e4de &#8211; ist er nicht, er darf aber trotzdem kieferorthop\u00e4dische Leistungen anbieten.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Zahn\u00e4rztekammer st\u00f6rte sich insbesondere an dem Internetauftritt des Zahnarztes. Dort waren Begriffe wie \u201eKieferorthop\u00e4die in der X-Stra\u00dfe\u201c, \u201eZahnarztpraxis f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die\u201c oder \u201eKieferorthop\u00e4die der x-Zahn\u00e4rzte\u201c zu lesen. Sie klagte gegen ihr Mitglied auf Unterlassung. Die Kammer vertrat die Auffassung, durch diesen Auftritt w\u00fcrden Verbraucherinnen und Verbraucher get\u00e4uscht. Diese gingen f\u00e4lschlicherweise davon aus, der Zahnarzt sei auch Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die. Danach sei die beanstandete <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung irref\u00fchrend<\/a> und damit berufsrechtswidrig sowie <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a>, weil eben bei potentiellen Patienten die hier unzutreffende Erwartung eines erfolgreichen Abschlusses einer f\u00f6rmlichen Weiterbildung als Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die geweckt werde.<\/p>\n<p>Erstinstanzlich hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 06.03.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=39%20O%2075\/18\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 06.03.2019 - 39 O 75\/18\">39 O 75\/18<\/a>) der Klage der Zahn\u00e4rztekammer Nordrhein stattgegeben und den beklagten Zahnarzt antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, die beanstandeten Werbungen zu unterlassen.<\/p>\n<p>Auch in zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 18.06.2020, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20U%2035\/19\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 18.06.2020 - 20 U 35\/19\">20 U 35\/19<\/a>) auf die Berufung des Zahnarztes das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Zahn\u00e4rztekammer abgewiesen. Im Wesentlichen stellte das Gericht darauf ab, dass die mit den Werbungen angesprochenen Patienten die werblichen Aussagen lediglich dahingehend verst\u00fcnden, dass in der Zahnarztpraxis kieferorthopa\u0308dische Behandlungen angeboten w\u00fcrden und der Beklagte \u00fcber einen entsprechenden Ta\u0308tigkeitsschwerpunkt und ausgewiesene Kenntnisse verf\u00fcge. Die Erwartung eines Fachzahnarztes f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die sei mit den Werbungen jedoch nicht verbunden. Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.<\/p>\n<h2>\u201eZumutbare Aufkl\u00e4rung\u201c erforderlich<\/h2>\n<p>In dritter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 29.07.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20114\/20\" title=\"BGH, 29.07.2021 - I ZR 114\/20: Wettbewerbsversto&szlig;: Internet-Werbung eines Zahnarztes mit den An...\">I ZR 114\/20<\/a>) nunmehr die urspr\u00fcnglich vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des beklagten Zahnarztes insoweit wiederhergestellt, als Werbungen mit der Gebietsbezeichnung \u201eKieferorthop\u00e4die\u201c ohne aufkl\u00e4rende Hinweise \u00fcber die tats\u00e4chliche Qualifikation des Beklagten betroffen waren. Insbesondere die Werbung mit der \u201eKieferorthop\u00e4die in der X-Stra\u00dfe\u201c und \u201eZahnarztpraxis f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die\u201c sei f\u00fcr den Verbraucher <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">irref\u00fchrend<\/a>. Die Angabe allerdings, dass die Zahnarztpraxis auch im Bereich der Kieferorthop\u00e4die t\u00e4tig sei, sei nicht zu bestanstanden. Dies entspreche ja der Wahrheit, so der BGH.<\/p>\n<p>Insofern legte der BGH fest, dass der Zahnarzt einem falschen Eindruck durch \u201ezumutbare Aufkl\u00e4rung entgegenwirken\u201c m\u00fcsse. Das k\u00f6nne er durch einen Hinweis auf die Zusatzausbildung vornehmen. Dort sollte er jedoch offenlegen, dass er eben kein Fachzahnarzt sei, aber \u00fcber vielf\u00e4ltige Erfahrungen verf\u00fcge &#8211; insoweit m\u00fcsse er die Formulierungen sorgf\u00e4ltig w\u00e4hlen. Wie er jedoch in Zukunft tats\u00e4chlich werben darf, lie\u00df der BGH offen.<\/p>\n<h2>Wie versteht ein Verbraucher diese Werbung?<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof setzte sich in seiner Entscheidung vor allem sehr genau damit auseinander, wie Verbraucher eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> eines freien Berufes zu verstehen haben. Dabei m\u00fcsse in erster Linie der Ma\u00dfstab des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) herangezogen werden.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/a> handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Eine Irref\u00fchrung liegt vor, wenn eine bestimmte Angabe die angesprochenen Verkehrskreise t\u00e4uscht, diese als von tats\u00e4chlich unzutreffenden Umst\u00e4nden ausgehen. Und f\u00fcr die Feststellung dieses Verkehrsverst\u00e4ndnisses ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Verbrauchers als eines (potentiellen) Patienten einer Zahnarztpraxis abzustellen. Hier m\u00fcsse, so der BGH, immer eine genaue Differenzierung vorgenommen werden, auch im Lichte des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a>. Pauschale Urteile oder Vermutungen, wie eine Angabe verstanden werden k\u00f6nnte, d\u00fcrften eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Das oberste Gericht in Karlsruhe stellt klar, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehe, nur ein Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die d\u00fcrfe kieferorthop\u00e4dische Leistungen erbringen und entnehme den streitgegenst\u00e4ndlichen Angaben daher die implizierte Aussage, der Beklagte sei ein solcher Fachzahnarzt. Insoweit seien dem Durchschnittsverbraucher die Facharzt- und Fachzahnarztbezeichnungen zwar nicht fremd, er kenne dementsprechend auch den Begriff &#8220;Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die&#8221; und noch mehr die gebr\u00e4uchlichere Abk\u00fcrzung &#8220;Kieferorthopa\u0308de&#8221;. Darunter stelle er sich einen Zahnarzt vor, der eine von der zust\u00e4ndigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet der Kieferorthop\u00e4die mit bestandener Pr\u00fcfung absolviert hat. Vertiefte Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer solchen Weiterbildung mache sich der Durchschnittsverbraucher hingegen nicht. Er wisse auch nicht, dass das f\u00fcr \u00c4rzte grunds\u00e4tzlich bestehende Verbot, au\u00dferhalb ihres Fachgebiets t\u00e4tig zu werden, f\u00fcr Zahn\u00e4rzte nicht gilt, und kieferorthopa\u0308dische Leistungen daher auch durch approbierte Zahn\u00e4rzte erbracht werden d\u00fcrfen, die nicht dazu berechtigt sind, die Bezeichnung &#8220;Fachzahnarzt f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die&#8221; oder &#8220;Kieferorthopa\u0308de&#8221; zu f\u00fchren.<\/p>\n<h2>Verwechslungsgefahr mit dem Fachzahnarzt<\/h2>\n<p>Aus genau diesen Gr\u00fcnden m\u00fcsse der Zahnarzt zur Vermeidung einer Irref\u00fchrung bei seiner Werbung zwischen den verschiedenen Bezeichnungen unterscheiden. Die verwendeten Begriffe seien nah am Fachzahnarzt. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auch auf seine Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 24.07.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2053\/12\" title=\"BGH, 27.06.2013 - I ZR 53\/12: Markenrechtsverletzung: Beeintr&auml;chtigung der Herkunftsfunktion ei...\">I ZR 53\/12<\/a>) zu den Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten: W\u00e4hlen diese selbst die Bezeichnung \u201eSpezialist\u201c, sieht der BGH eine Verwechslungsgefahr mit dem durch die Rechtsanwaltskammer verliehenen Fachanwaltstitel.<\/p>\n<h2>\u201eMaster of Science Kieferorthop\u00e4die\u201c<\/h2>\n<p>Die ausschlaggebende Frage war also: Darf ein Zahnarzt, der den postgradualen Studiengang \u201eMaster of Science Kieferorthop\u00e4die\u201c erworben und mehrere Jahre in dem Fach praktiziert hatte, seine Praxis als \u201ePraxis f\u00fcr Kieferorthop\u00e4die\u201c bezeichnen? Der Bundesgerichtshof erteilt ein relativ klares: Nein.<\/p>\n<p>Macht der Arzt genaue, zutreffende Angaben, etwa durch Werbung mit seinem Masterabschluss und seinem T\u00e4tigkeitsschwerpunkt, sei dies zul\u00e4ssig. Er m\u00fcsse eben nur den Eindruck vermeiden, er sei \u201eKieferorthop\u00e4de\u201c &#8211; also Fachzahnarzt. Dieses Urteil ist auch f\u00fcr die Werbung von Rechtsanw\u00e4lten nicht unerheblich. Denn auch hier ist Vorsicht geboten &#8211; gerade bei der Werbung mit Begriffen und Zusatzbezeichnungen die der eines Fachanwalts naheliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahnschmerzen oder schiefe Z\u00e4hne? Ab zum Zahnarzt oder doch lieber zum Kieferorthop\u00e4den? Fest steht: Beruflich gesehen ist es nicht das Gleiche und juristisch gesehen auch nicht. 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