{"id":59475,"date":"2021-10-13T14:00:54","date_gmt":"2021-10-13T12:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59475"},"modified":"2021-10-12T23:02:37","modified_gmt":"2021-10-12T21:02:37","slug":"irrefuehrende-werbung-premiumwasser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/irrefuehrende-werbung-premiumwasser\/","title":{"rendered":"Was ist ein \u201ePremiummineralwasser in Bio-Qualit\u00e4t\u201c?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59476\" aria-describedby=\"caption-attachment-59476\" style=\"width: 455px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59476 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-620x414.jpeg\" alt=\"Irref\u00fchrende Werbung Premiumwasser\" width=\"455\" height=\"304\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-1536x1025.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/werbung-premiumwasser-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 455px) 100vw, 455px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59476\" class=\"wp-caption-text\">OceanProd &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Was erwartet der Verkehr von einem als \u201ePremiummineralwasser in Bio-Qualit\u00e4t\u201c beworbenen Mineralwasser? Jedenfalls, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herk\u00f6mmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Das stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest. <\/em><\/p>\n<p><em>Ein Mitbewerber, der ein erfolgreiches Urteil erstreitet, hat zwar einen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung der gerichtlichen Entscheidung nach dem UWG, jedoch nicht auf eine individuelle Urteils-Ver\u00f6ffentlichung. <\/em><\/p>\n<h2>Premiummineralwasser<\/h2>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als \u201ePremiummineralwasser in Bio-Qualit\u00e4t\u201c mit dem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualit\u00e4tssiegel. Sie bewirbt es unter anderem als \u201ereines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird\u201c. Das Wasser enth\u00e4lt bei F\u00f6rderung aus der Quelle allerdings zu viel Arsen. Zur Reduzierung des Arsengehalts leitet der Hersteller das Rohwasser vor Abf\u00fcllung f\u00fcr etwa 10.30 Minute durch einen manganhaltigen Sand. Eine Konkurrentin des Herstellers hielt die Werbeaussage des Beklagten deswegen f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a> und verklagte den Hersteller deswegen zun\u00e4chst vor dem Landgericht Frankfurt am Main.<\/p>\n<p>Das Landgericht (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.09.2019, Az. 2-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20O%20407\/18\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 04.09.2019 - 6 O 407\/18\">6 O 407\/18<\/a>) hatte der Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Unterlassungsantr\u00e4ge gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Gegen das Urteil ging die Kl\u00e4gerin in Berufung.<\/p>\n<h2>Strenge Vorgaben m\u00fcssen eingehalten werden<\/h2>\n<p>Und die Kl\u00e4gerin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 29.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20200\/19\" title=\"OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 6 U 200\/19: Irref&uuml;hrende Werbeaussagen &uuml;ber &quot;Premiummineralwasser i...\">6 U 200\/19<\/a>) ganz \u00fcberwiegend Erfolg. Die Richter sind der Auffassung, die auf die \u201eBio-Qualit\u00e4t\u201c des Mineralwassers bezogenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbeaussagen seien irref\u00fchrend<\/a>. Denn nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz \u201eBio\u201c bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner als herk\u00f6mmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt sei, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erf\u00fclle.<\/p>\n<p>Dabei stellte das OLG genauso wie der Bundesgerichtshof (BGH) auf s\u00e4mtliche Verbraucher ab, die als potentielle K\u00e4ufer von Mineralwasser in Betracht kommen. Insoweit gehe der Einwand der Kl\u00e4gerin, der angesprochene Verkehr beschr\u00e4nke sich von vornherein auf diejenigen Verbraucher, die sich f\u00fcr Bio-Produkte interessieren, fehl. Vielmehr richte sich die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> an das allgemeine Publikum, da es sich um eine Ware des t\u00e4glichen Bedarfs handele, die regelm\u00e4\u00dfig in jedem Getr\u00e4nkemarkt anzutreffen sein, so die Richter. Es sei demzufolge weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es nur in speziellen Biol\u00e4den oder Reformh\u00e4usern angeboten oder durch entsprechende Medien beworben werde.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon stehe fest, dass von einem \u201ePremiummineralwasser in Bio Qualit\u00e4t\u201c erwartet werde, dass es auch unbehandelt sei \u2013 was hier gerade nicht der Fall ist! Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder \u2013 wohl naheliegender \u2013 chemischen Vorgang handele, k\u00f6nne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung \u00fcber blo\u00dfes Herausfiltern von gel\u00f6sten Schwebeteilchen hinaus, sodass kein unbehandeltes Produkt mehr vorliege.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf individuelle Urteils-Ver\u00f6ffentlichung<\/h2>\n<p>Doch in dem Rechtsstreit ging es am Ende nicht nur noch um die \u201ePremiummineralwasser\u201c-Problematik, sondern auch darum, ob das Urteil nun durch die Beklagte ver\u00f6ffentlich wird. Denn die Kl\u00e4gerin begehrte auch, dass die Beklagte die gerichtliche Entscheidung nun ver\u00f6ffentlichen sollte. Jedoch war das Urteil bereits in der amtlichen Rechtsprechungs-Datenbank online abrufbar und somit bereits ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen solchen Antrag auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils bedarf es nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 3<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eines berechtigten Interesses der Kl\u00e4gerin. Ausreichend f\u00fcr ihre Antragsberechtigung sei, dass sie hier jedenfalls teilweise obsiege. Allerdings sei ein berechtigtes Interesse immer dann zu verneinen, wenn die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils bereits durch das Gericht erfolgt, so die Richter. Daher lehnte das Gericht den Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung ab. Das vor allem, weil ach st\u00e4ndiger \u00dcbung des Senats alle Entscheidungen, die \u2013 wie die vorliegende \u2013 \u00fcber normale Routinef\u00e4lle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und Juris ver\u00f6ffentlicht werden. Daher sei eben kein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin an einer gesonderten Urteilsver\u00f6ffentlichung erkennbar.<\/p>\n<p>Das Gericht ist der Ansicht, dass auch der Umstand, dass die Publikation dort anonym erfolge, nichts an der rechtlichen Bewertung \u00e4ndere. Vielmehr m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin im Rahmen der erforderlichen Abw\u00e4gung der gegenseitigen Parteiinteressen hinnehmen, dass der von ihr angestrebte Effekt beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Obsiegen und Unterliegen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat durch das Urteil zahlreiche auf die \u201eBio-Qualit\u00e4t\u201c bezogenen Werbeaussagen verboten, wenn das Wasser schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung nicht gen\u00fcgt und deshalb nachbehandelt werden muss.<\/p>\n<p>Nicht zu vernachl\u00e4ssigen war in diesem Urteil jedoch auch, dass festgestellt wurde, dass ein Mitbewerber keinen Anspruch auf individuelle Urteils-Ver\u00f6ffentlichung hat. Insoweit stellt das Gericht fest, dass eine amtliche Ver\u00f6ffentlichung auf der Webseite ausreichend sei. Frei nach dem Motto \u201edoppelt gemoppelt\u201c muss nicht sein!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was erwartet der Verkehr von einem als \u201ePremiummineralwasser in Bio-Qualit\u00e4t\u201c beworbenen Mineralwasser? Jedenfalls, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herk\u00f6mmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Das stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest. 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