{"id":59452,"date":"2021-10-11T07:27:19","date_gmt":"2021-10-11T05:27:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59452"},"modified":"2021-10-12T21:07:58","modified_gmt":"2021-10-12T19:07:58","slug":"ein-cent-ueberweisung-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ein-cent-ueberweisung-werbung\/","title":{"rendered":"Ein-Cent-\u00dcberweisungen d\u00fcrfen nicht f\u00fcr Werbung missbraucht werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59454\" aria-describedby=\"caption-attachment-59454\" style=\"width: 519px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59454 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-621x414.jpeg\" alt=\"Cent-\u00dcberweisung Werbung\" width=\"519\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/cent-ueberweisung-werbung.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 519px) 100vw, 519px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59454\" class=\"wp-caption-text\">ChaotiC_PhotographY &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Bewegungen auf seinem Konto verfolgt jeder aufmerksam. Das brachte ein Unternehmen auf die Idee, in Ein-Cent-\u00dcberweisungen an Verbraucher <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> unterzubringen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Mit diesem Fall hat sich nun das Landgericht Wiesbaden befasst (LG Wiesbaden, Urteil v. 1.6.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20O%2047\/21\" title=\"LG Wiesbaden, 01.06.2021 - 11 O 47\/21: Unlauterer Wettbewerb bei Nichtkenntlichmachung des komm...\">11 O 47\/21<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<h2>Ein-Cent-\u00dcberweisungen mit Werbung f\u00fcr Verm\u00f6gensanlagen<\/h2>\n<p>In dem Verfahren um eine einstweilige Verf\u00fcgung stritten eine Internetdienstleistungs-Plattform f\u00fcr digitale Immobilien-Investments zur Vermittlung von Verm\u00f6gensanlagen im Sinne des Verm\u00f6gensanlagengesetzes und ein Tochterunternehmen einer Schweizer Unternehmensgruppe, die selbst auch Verm\u00f6gensanlagen anbietet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Internetplattform, erhielt Kenntnis davon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00dcberweisungen \u00fcber jeweils einen Eurocent an verschiedene Verbraucher in ganz Deutschland get\u00e4tigt hatte. Als Verwendungszweck wurde dabei folgender Text verwendet: \u201ewww.[xxx]crowd.com &#8211; [xxx] Group + [xxx]AG sagen Dankesch\u00f6n f\u00fcr ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission\u201c. Die Verf\u00fcgungsbeklagte stand mit keinem der betroffenen Verbraucher zuvor in gesch\u00e4ftlichem Kontakt. Die Verbraucher hatten auch keine Einwilligung f\u00fcr den Erhalt von Werbung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte erteilt.<\/p>\n<h2>Abmahnung und Verf\u00fcgungsantrag<\/h2>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte deshalb die Gegenseite ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Verf\u00fcgungsbeklagte lehnte dies ab. Daraufhin beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr den kommerziellen Zweck von \u00dcberweisungen an Verbraucher nicht kenntlich zu machen. Ebenso sollte die Beklagte es unterlassen, \u00dcberweisungen an Verbraucher zu t\u00e4tigen und dabei im Verwendungszweck <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr Verm\u00f6gensanlagen bzw. Finanzanlagenvermittler zu machen.<\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch aus UWG<\/h2>\n<p>Das Landgericht Wiesbaden gab dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin statt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe einen Anspruch auf die beantragte Unterlassungserkl\u00e4rung. Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 6<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die get\u00e4tigten Ein-Cent-\u00dcberweisungen stellten gesch\u00e4ftliche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/p>\n<p>Mit den Ein-Cent-\u00dcberweisungen werde die Crowdinvesting-Plattform gef\u00f6rdert, in dem auf deren Domain und dort angebotene Emissionen verwiesen werde. Die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00f6rdere damit auch ihren eigenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerb<\/a>, weil sie selbst auf der Plattform Verm\u00f6gensanlagen anbiete.<\/p>\n<h2>Werbliche Zwecksetzung \u201everschleiert\u201c<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 6 UWG<\/a> handelt unlauter, \u201ewer den kommerziellen Zweck einer gesch\u00e4ftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt\u201c. Zus\u00e4tzlich muss das Nicht-Kenntlich-Machen geeignet sein, \u201eden Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte\u201c. Ein Nicht-Kenntlich-Machen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der gesch\u00e4ftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann.<br \/>\nDas Gericht entschied, dass der kommerzielle Zweck im konkreten Fall nicht kenntlich gemacht gemacht werde. Ma\u00dfgebend sei hier nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 4 Satz 1 UWG<\/a> die Sicht eines \u201edurchschnittlich informierten situationsad\u00e4quat aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe\u201c. Ein durchschnittlicher Verbraucher werde davon ausgehen, dass er mit der Verf\u00fcgungsbeklagten in einer konkreten gesch\u00e4ftlichen Beziehung gestanden hat. Dies ergebe sich aus dem Verwendungszweck \u201eDankesch\u00f6n f\u00fcr ihr Vertrauen\u201c. Die werbliche Zwecksetzung werde damit verschleiert.<\/p>\n<h2>Besuch von Webseite ist gesch\u00e4ftliche Entscheidung<\/h2>\n<p>Wenn ein Verbraucher dann die Webseite aufsuche, um den Vorgang weiter aufzukl\u00e4ren, treffe er eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung, die er nicht getroffen h\u00e4tte, wenn ihm bewusst gewesen w\u00e4re, dass es sich bei der \u00dcberweisung um Werbung handelt.<\/p>\n<h2>Bel\u00e4stigende gesch\u00e4ftliche Handlung<\/h2>\n<p>Das Gericht entschied, dass die vorgenommenen Ein-Cent-\u00dcberweisungen auch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/a> unzul\u00e4ssig waren. Danach ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung unzul\u00e4ssig, \u201edurch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel\u00e4stigt wird\u201c. Der Empf\u00e4nger der \u00dcberweisung werde hier bel\u00e4stigt, so das Gericht. Der betroffene Verbraucher k\u00f6nne mit dem Geldeingang nichts anfangen. Er habe deshalb berechtigterweise die Bef\u00fcrchtung, dass es sich um ein dubioses Gesch\u00e4ftsmodell handle, mit der Gefahr, dass Kundendaten des Verbrauchers unlauter erworben werden. Um sich Gewissheit zu verschaffen, m\u00fcsse der Verbraucher Recherchen anstellen und werde dabei \u2013\u00a0 wie von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch beabsichtigt \u2013 die im Verwendungszweck genannte Internetseite besuchen. Dies werde dem Verbraucher, der bedr\u00e4ngt werde, aufgedr\u00e4ngt.<\/p>\n<h2>Sensibler Bereich des Zahlungsverkehrs<\/h2>\n<p>Auch wenn es sich um eine \u00dcberweisung handle, sei der Gedanke des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> anzuwenden, der aufgezwungene Werbema\u00dfnahmen ohne ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Empf\u00e4ngers als unzumutbare Bel\u00e4stigungen qualifiziert. Die Bel\u00e4stigung finde hier, urteilte das Landgericht, zudem \u201ein einem besonders sensiblen Bereich des Zahlungsverkehrs\u201c statt.<\/p>\n<p>Sollte das Beispiel Schule machen, so das Gericht weiter, k\u00f6nnten sich andere Mitwerber zur Nachahmung veranlasst sehen. Dies k\u00f6nnte die Zahl von Ein-Cent-\u00dcberweisungen erh\u00f6hen, was in der \u201eSumme eine wesentliche Bel\u00e4stigung der Verbraucher darstellen w\u00fcrde\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verbraucher ist das Urteil aus Wiesbaden erfreulich, weil sie mit diesem eine wirksame Handhabe gegen l\u00e4stige Ein-Cent-\u00dcberweisungen haben. Ob diese damit ein Ende haben werden, steht auf einem anderen Blatt. W\u00e4hrend in dem Fall vor dem Landgericht Wiesbaden kommerzielle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerber<\/a> stritten, wird n\u00e4mlich kaum ein Verbraucher wegen eines aufgedr\u00e4ngten Ein-Euro-\u201eGeschenks\u201c vor Gericht ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewegungen auf seinem Konto verfolgt jeder aufmerksam. 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