{"id":59410,"date":"2021-10-06T08:27:01","date_gmt":"2021-10-06T06:27:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59410"},"modified":"2021-10-04T19:27:14","modified_gmt":"2021-10-04T17:27:14","slug":"uwg-vertragsstrafe-bei-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/uwg-vertragsstrafe-bei-unterlassungserklaerung\/","title":{"rendered":"Der \u201eNeue\u201c: \u00a7 13a Abs. 1 UWG gilt auch bei vorher bestehender Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59411\" aria-describedby=\"caption-attachment-59411\" style=\"width: 486px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59411 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-621x414.jpg\" alt=\"UWG Vertragsstrafe trotz Unterlassungserkl\u00e4rung\" width=\"486\" height=\"324\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/uwg-vertragsstrafe-trotz-unterlassungserklaerung-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 486px) 100vw, 486px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59411\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@photoripey?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Ibrahim Rifath<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Durch das Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs hat mit dem neuen \u00a7 13a erstmals eine Regelung \u00fcber die Vertragsstrafe Eingang in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden. <\/em><\/p>\n<p><em>Das OLG N\u00fcrnberg hat nun ausgef\u00fchrt, dass diese Grunds\u00e4tze auch bei Bemessung einer Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen, auch wenn es sich um eine Unterlassungserkl\u00e4rung vor Inkrafttreten von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a UWG<\/a> handelt.<\/em><\/p>\n<h2>Werbeaussagen im Internet<\/h2>\n<p>Der Beklagte wurde vom Kl\u00e4ger wegen nach \u00a7\u00a7 3 HWG, 4 MPG beanstandeten Werbeaussagen im Internet im Jahr 2019 abgemahnt, woraufhin der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab, welche der Kl\u00e4ger auch annahm.<\/p>\n<p>Nunmehr sind erneut unstreitig getroffene <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbeaussagen<\/a> des Beklagten f\u00fcr eine sogenannte \u201eCryosane K\u00e4ltetherapie\u201c streitgegenst\u00e4ndlich. Auch hier macht der Kl\u00e4ger seine Rechte auf Unterlassung und Zahlung der durch die Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe geltend. Jedoch f\u00fchrte der Beklagte auch nach der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> und nach Klageerhebung seine Internetwerbung unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n<p>Das Landgericht Ansbach (LG Ansbach, Urteil v. 19.01.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20HO%20138\/20\" title=\"LG Ansbach, 19.01.2021 - 5 HO 138\/20: &sect; 13a Abs. 1 UWG gilt auch bei vorher bestehender Unterla...\">5 HO 138\/20<\/a>) erlie\u00df daraufhin ein Endurteil und gab der Klage statt. Die Richter waren der Auffassung, es sei unstreitig, dass sich nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung die austenorierte Werbeaussagen auf der Internetseite des Beklagten befunden haben. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte gegen den Unterwerfungsvertrag versto\u00dfen. Gegen dieses Urteil wendete sich der Beklagte in seiner Berufung. Er beantragte unter Ab\u00e4nderung des Endurteils des Landgerichts Ansbach die Klage abzuweisen, denn das Gericht habe verkannt, dass nicht nur \u00c4nderungen der Formulierungen im Vergleich zum Unterwerfungsvertrag stattgefunden haben, sondern dass auch der Sinngehalt der Aussagen ma\u00dfgeblich ver\u00e4ndert worden sei.<\/p>\n<h2>Keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils<\/h2>\n<p>Jedoch h\u00e4lt das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen des Beklagten stand. Zum einen habe der Beklagte weder neue ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Tatsachen vorgetragen noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begr\u00fcnden w\u00fcrden. Zum anderen sei durch das Schreiben des Beklagten, mit welchem dieser eine \u2013 im Vergleich zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> leicht abge\u00e4nderte \u2013 strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab, und der Annahmeerkl\u00e4rung durch den Kl\u00e4ger ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen. Somit k\u00f6nne der Gl\u00e4ubiger bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die darin vereinbarte Unterlassungspflicht den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<h2>Angemessene Vertragsstrafe?<\/h2>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt hinsichtlich der H\u00f6he der Vertragsstrafe aus, die vom Kl\u00e4ger als angemessen angesehen Vertragsstrafe entspreche der Billigkeit.<\/p>\n<p>Die der Sicherung einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtlichen<\/a> Unterlassungsverpflichtung dienende Vertragsstrafenvereinbarung k\u00f6nne gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Weise umgesetzt werden, dass dem Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Fall einer k\u00fcnftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafh\u00f6he nach seinem billigen Ermessen \u00fcberlassen bleibe. Da hier der Unterlassungsvertrag jedoch vorsehe, dass die Vertragsstrafe \u201eim Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen sei\u201c, sei die getroffene Bestimmung f\u00fcr den anderen Teil lediglich dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche. Insoweit bestehe im Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 3 BGB<\/a> ein eingeschr\u00e4nktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des prim\u00e4r Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, f\u00fcr besser und billiger gehaltene Entscheidung zu ersetzen, denn die Vertragsstrafe sei nicht schlechthin auf ihre \u201eAngemessenheit\u201c, sondern eben nur darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie der Billigkeit entspreche.<\/p>\n<h2>Bemessung der Vertragsstrafe<\/h2>\n<p>Die Richter sind der Auffassung, im Rahmen der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe komme es dann auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an. Dieser bestehe in erster Linie darin, k\u00fcnftige Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu verhindern. Dabei k\u00f6nne vor allem auch Art, Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gef\u00e4hrlichkeit des Versto\u00dfes f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>Mit der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a UWG<\/a> getroffenen Regelung \u00fcber die Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe wurden genau diese und bereits bisher in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien in das Gesetz \u00fcberf\u00fchrt. Insoweit nennt die Regelung in Absatz 1 die f\u00fcr die Angemessenheit einer Vertragsstrafe ma\u00dfgeblichen Kriterien:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e1. Art, Ausma\u00df und Folgen der Zuwiderhandlung,<\/p>\n<p>2.Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,<\/p>\n<p>3.Gr\u00f6\u00dfe, Marktst\u00e4rke und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Abgemahnten sowie<\/p>\n<p>4.wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zuk\u00fcnftigen Verst\u00f6\u00dfen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen auch bei einer nach billigem Ermessen des Gl\u00e4ubigers vorzunehmenden Bestimmung der H\u00f6he einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe zugrunde gelegt werden, so die Richter. Das vor allem auch dann, wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung bereits vor der Einf\u00fchrung der neuen Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a UWG<\/a> zum 02.12.2020 bestanden habe.<\/p>\n<h2>Sinn der Vertragsstrafe<\/h2>\n<p>Die Strafbewehrung erg\u00e4nzt das Unterlassungsversprechen und ist immer dann erforderlich, wenn Wiederholungsgefahr- und nicht nur Erstbegehungsgefahr besteht. Sie hat eine doppelte Zweckrichtung: Zum einen die Druckaus\u00fcbung und zum anderen die erleichterte Schadloshaltung, wobei im Zusammenhang mit der Unterwerfung die erste Funktion im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Um dann aber \u00fcberhaupt als Druckmittel wirken zu k\u00f6nnen, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Versto\u00df sich f\u00fcr den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. In diesem Zusammenhang sind die nun geregelten Kriterien, unter W\u00fcrdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde anzuwenden und dies auch dann, wenn die Unterlassungserkl\u00e4rung bereits vor Inkrafttreten der Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a UWG<\/a> unterschrieben wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs hat mit dem neuen \u00a7 13a erstmals eine Regelung \u00fcber die Vertragsstrafe Eingang in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden. 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