{"id":59400,"date":"2021-10-05T07:25:16","date_gmt":"2021-10-05T05:25:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59400"},"modified":"2021-10-04T19:25:38","modified_gmt":"2021-10-04T17:25:38","slug":"foto-oeffentlich-zugaenglich-url","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url\/","title":{"rendered":"Im Internet gilt: Schwer erreichbar ist praktisch gar nicht da"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59401\" aria-describedby=\"caption-attachment-59401\" style=\"width: 519px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59401 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-621x414.jpeg\" alt=\"Foto \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich URL\" width=\"519\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/foto-oeffentlich-zugaenglich-url-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 519px) 100vw, 519px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59401\" class=\"wp-caption-text\">Szasz-Fabian Jozsef &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wann ist etwas wirklich aus dem Netz verschwunden? Eigentlich nie, richtig. Irgendetwas bleibt in den Weiten des www immer h\u00e4ngen und irgendeine Spur f\u00fchrt weiter dorthin. <\/em><\/p>\n<p><em>Genauso richtig ist es jedoch, ab einem bestimmten Rechercheaufwand und einer hohen Anforderung an den Nutzer, was Zeit und Kenntnis angeht, nicht mehr von \u201e\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich\u201c zu sprechen. Dazu reicht es bereits, wenn eine hinreichend lange URL eingegeben werden muss, um zu einem Inhalt zu gelangen, wenn dieser also nicht (mehr) per Link oder \u00fcber zwei, drei Mausklicks zu erreichen ist, sondern nur \u00fcber die genaue Adresse, die man im Detail kennen muss.<\/em><\/p>\n<h2>Nur \u201erecht viele Personen\u201c bilden eine \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c<\/h2>\n<p>Wenn dem so ist, dann k\u00f6nne man davon ausgehen, dass die Allermeisten gar nicht in der Lage sind, den betreffenden Inhalt aufzurufen \u2013 eben nur diejenigen, die die genaue Adresse kennen. Damit k\u00f6nne auch nicht mehr davon gesprochen werden, der Inhalt sei \u201e\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich\u201c, weil dies das Erreichen eines hinreichend gro\u00dfen Personenkreises voraussetzt. Im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">Urheberrecht<\/a> hat die Rede von \u00d6ffentlichkeit nur Sinn, wenn eine Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG mit \u201erecht viele Personen\u201c definiert ist. Wie viele \u201erecht viele\u201c auch immer sein m\u00f6gen \u2013 die wenigen Personen, die Kenntnis von der URL haben, lassen sich darunter nicht subsumieren. Somit muss scheitern, wer Anspr\u00fcche aus genau diesem Umstand erhebt, ein Inhalt sei \u201e\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich\u201c gemacht worden. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH, Urteil v. 27.5.2021, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20119\/20\" title=\"I ZR 119\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 119\/20<\/a>).<\/p>\n<h2>Fotograf erhebt Schadensersatzforderung<\/h2>\n<p>Der Fall, der letztlich beim BGH landete, lag wie folgt: Ein Berufsfotograf hatte seine Bilder in einer Ebay-Kleinanzeige entdeckt und den Verk\u00e4ufer verpflichtet, diese nicht mehr im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. T\u00e4te er es doch, m\u00fcsse er eine Vertragsstrafe von 1000 Euro zahlen. Ein Jahr nach dieser Vereinbarung hat der Fotograf gepr\u00fcft, ob sich der Verk\u00e4ufer denn auch daran h\u00e4lt. Er gab den damaligen Link in die Adresszeile des Browsers ein. Es handelte sich um eine URL mit etwa 70 Zeichen. Unter dieser URL trauchten die Bilder wieder auf \u2013 Anlass f\u00fcr den Urheber, den Verk\u00e4ufer als widerrechtlichen Nutzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<h2>In allen Instanzen gescheitert<\/h2>\n<p>Das LG Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Fotos<\/a> nur durch Eingabe der Zeichenfolge h\u00e4tten gefunden werden k\u00f6nnen. Die Berufung des Fotografen hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Auch die Revision beim BGH erbrachte nun kein anderes Ergebnis. Denn auch die Karlsruher Richter befanden, dass die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG nicht erreicht ist. Denn nur diejenigen, die vor Entfernung des Links die Adresse gespeichert hatten, k\u00f6nnen die Bilder nach wie vor aufrufen. Insgesamt also ein eher \u00fcberschaubarer Kreis. Und der ist eben viel zu klein f\u00fcr \u201erecht viele Personen\u201c.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist etwas wirklich aus dem Netz verschwunden? Eigentlich nie, richtig. Irgendetwas bleibt in den Weiten des www immer h\u00e4ngen und irgendeine Spur f\u00fchrt weiter dorthin. 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