{"id":59394,"date":"2021-10-04T19:20:43","date_gmt":"2021-10-04T17:20:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59394"},"modified":"2022-05-22T15:27:58","modified_gmt":"2022-05-22T13:27:58","slug":"zulaesssigkeit-vergleichende-werbung-testergebnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/zulaesssigkeit-vergleichende-werbung-testergebnisse\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Zur Zul\u00e4ssigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59395\" aria-describedby=\"caption-attachment-59395\" style=\"width: 510px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59395 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-621x414.jpeg\" alt=\"Vergleichende Werbung Matratzen\" width=\"510\" height=\"340\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/vergleichende-werbung-matratzen-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 510px) 100vw, 510px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59395\" class=\"wp-caption-text\">Andrey Popov &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das OLG Frankfurt hat sich mit der Zul\u00e4ssigkeit vergleichender <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> mit Testergebnissen befasst, wenn sich die Bewertungsma\u00dfst\u00e4be \u00e4ndern (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.4.2021, <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2026\/21\" title=\"6 W 26\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 26\/21<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p>In dem Verfahren stritten zwei Online-Anbieter von Matratzen. Die Antragstellerin stellt die \u201eBodyguard\u201c-Matratze her, die 2015 von der Stiftung Warentest getestet und mit der Note 1,8 bewertet wurde. Die Stiftung Warentest kam zu dem Ergebnis, dass die Matratze \u201edie beste je getestete Matratze\u201c sei. Im Februar 2021 ver\u00f6ffentliche die Stiftung Warentest einen neuen Test, in dem Schaumstoffmatratzen bewertet wurden, darunter auch die \u201eEmma One\u201c-Matratze der Antragstellerin. Die \u201eBodyguard\u201c-Matratze erhielt hier die Testnote \u201ebefriedigend\u201c. Im Gegensatz zu den vorherigen Tests wurden bei Duo-Matratzen erstmals beide Seiten bewertet, wenn es keine Hauptliegeseite gab.<\/p>\n<h2>Bezeichnung der Wettbewerbermatratze als \u201eMittelma\u00df\u201c<\/h2>\n<p>Die Antragsgegnerin warb im M\u00e4rz 2021 in der Printausgabe einer Zeitung mit einer Werbeanzeige, in der es hie\u00df, dass die \u201eEmma One Matratze\u2026bei Stiftung Warentest als Testsieger Matratze ausgezeichnet\u201c worden sei und die \u201eBodyguard Matratze, die seit 2015 immer Mal getestet wird, neuerdings nur noch Mittelma\u00df\u201c sei. \u201eWieso also mit dem Mittelma\u00df zufrieden geben?\u201c, hie\u00df es weiter. Au\u00dferdem ver\u00f6ffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite Werbung mit \u00e4hnlichem Inhalt, wo es au\u00dferdem hie\u00df \u201eHast Du genug vom Mittelma\u00df?\u201c. Dar\u00fcber hinaus startete sie eine Rabattaktion, in der allen Kunden, die eine \u201eBodyguard\u201c-Matratze zur\u00fcckschicken, beim Kauf einer \u201eEmma One\u201c-Matratze Rabatt erhalten.<\/p>\n<h2>Rabattaktion gegen Konkurrenzprodukt<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin beantragte, dass der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt wird, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr die Matratze \u201eEmma One\u201c mit Slogans bzw. Texten zu werben wie \u201eJetzt ist es raus: Emma One Matratze besser als Bodyguard von A. Der neue Test im Heft 03\/2021 best\u00e4tigt das\u201c oder \u201eNach dem aktuellen Test der Stiftung Warentest ist die Bodyguard Matratze von A, die seit 2015 getestet worden ist\u2026, nur noch Mittelma\u00df. Sie kam lediglich noch auf die Note \u201ebefriedigend (2,6)\u201c. Au\u00dferdem wollte die Antragstellerin der Gegnerin untersagen, mit einer R\u00fcckgabe- bzw. Rabattaktion zu werben mit der Aussage \u201eUnd alle X-Kunden, die auf einer Testsieger-Matratze schlafen wollen, bekommen ebenfalls 10 % Rabatt mit dem Code \u201aKlasseStattMasse\u2018\u201c.<\/p>\n<p>Das Landgericht wies den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Aussage, die \u201eEmma One\u201c-Matratze sei \u201ebesser als Bodyguard\u201c, zur\u00fcck. Bei der Aussage, dass die \u201eBodyguard\u201c-Matratze \u201enur noch Mittelma\u00df\u201c sei, \u00e4nderte das OLG Frankfurt allerdings die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ab und entschied, dass die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen sei. Dies gelte auch f\u00fcr die Werbung, in der die \u201eBodyguard\u201c-Matratze \u201ebefriedigend\u201c genannt wurde.<\/p>\n<h2>Keine Irref\u00fchrung trotz ge\u00e4nderter Bewertungskriterien<\/h2>\n<p>Eine Irref\u00fchrung des Verkehrs \u00fcber die Ergebnisse von Warentests im Sinne von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 sei \u201enicht zu erkennen\u201c, entschied das OLG Frankfurt. Die \u201eEmma One\u201c-Matratze der Antragsgegnerin sei nicht besser getestet als die \u201eBodyguard\u201c-Matratze der Antragstellerin. Auch dass die Antragsgegnerin die Behauptung \u201ebesser\u201c aufstellte, obwohl die Bewertungskriterien der Test nicht vergleichbar seien und ein g\u00e4nzlich anderes Testverfahren vorliege, stelle keine Irref\u00fchrung dar.<\/p>\n<h2>Zul\u00e4ssige vergleichende Werbung<\/h2>\n<p>Die Aussage der Antragsgegnerin, urteilte das OLG, stelle auch keine unzul\u00e4ssige vergleichende Werbung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 oder<\/a> 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die vergleichende Werbung nicht schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil es sich bei der Formulierung \u201ebesser als &#8230;\u201c um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung der Antragsgegnerin handele. Ein Vergleich m\u00fcsse Tatsachenbehauptungen zum Inhalt haben, allerdings k\u00f6nnten auch Werturteile einen nachpr\u00fcfbaren Tatsachenkern haben. So verhalte es sich im konkreten Fall.<\/p>\n<h2>Objektiver Vergleich, keine Herabsetzung<\/h2>\n<p>Es fehle auch nicht, wie von der Antragstellerin ger\u00fcgt, an einem objektiven Vergleich im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 UWG<\/a>, da Testnoten aus nicht vergleichbaren Tests miteinander verglichen w\u00fcrden. Dem Vergleich fehle nicht deshalb die Objektivit\u00e4t, weil Noten der Stiftung Warentest aus verschiedenen Tests mit grundlegend verschiedenen Bewertungssystemen verglichen w\u00fcrden. \u201eEs obliegt allein der Stiftung Warentest, wie sie Tests organisiert und durchgef\u00fchrt, welche Punkte sie in diese Tests einbezieht und insbesondere auch nach welchen Kriterien sie diese Produkte testet\u201c, entschied der Senat. Im \u00dcbrigen liege auch keine Herabsetzung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 UWG<\/a> vor.<\/p>\n<h2>Irref\u00fchrung durch Verschweigen ge\u00e4nderter Bewertungskriterien<\/h2>\n<p>Hinsichtlich der Aussage, dass nach dem aktuellen Test der Stiftung Warentest die \u201eBodyguard\u201c-Matratze \u201enur noch Mittelma\u00df\u201c sei, stehe der Antragstellerin jedoch ein Unterlassungsanspruch aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01, Abs.\u00a03 Nr.\u00a01<\/a>, 3, 5 UWG zu, so das OLG Frankfurt. Die Antragsgegnerin suggeriere hier n\u00e4mlich eine Abwertung der Matratze im Vergleich zum fr\u00fcheren Ergebnis. Wegen der expliziten Bezugnahme auf Tests seit 2015 k\u00f6nne der angesprochene Verkehr dies nur so verstehen, dass die selbe Matratze mit den gleichen Bewertungskriterien getestet wurde, was in Bezug auf die Bewertungskriterien jedoch nicht der Fall sei. Dies dem Verkehr nicht mitzuteilen, f\u00fchre zu einer Irref\u00fchrung.<\/p>\n<p>Vergleichende <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> ist in Deutschland erst seit dem 14. Juli 2000 erlaubt. Entsprechend beschr\u00e4nkt ist auch die Zahl der Urteile hierzu. Dass ein Fall, der Testergebnisse der allseits bekannten Stiftung Warentest betrifft, vor Gericht landet, ist ebenso wenig allt\u00e4glich. Insbesondere da das Gericht eine Vielzahl unterschiedlicher Aussagen und Formulierungen unter die Lupe genommen hat, ist das Urteil hilfreich bei der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit vergleichender Werbeaussagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt hat sich mit der Zul\u00e4ssigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen befasst, wenn sich die Bewertungsma\u00dfst\u00e4be \u00e4ndern (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.4.2021, 6 W 26\/21). In dem Verfahren stritten zwei Online-Anbieter von Matratzen. Die Antragstellerin stellt die \u201eBodyguard\u201c-Matratze her, die 2015 von der Stiftung Warentest getestet und mit der Note 1,8 bewertet wurde. 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