{"id":59351,"date":"2021-09-28T07:18:00","date_gmt":"2021-09-28T05:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59351"},"modified":"2021-10-01T09:13:34","modified_gmt":"2021-10-01T07:13:34","slug":"faq-impfstatus-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/faq-impfstatus-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"FAQ: Die Rechte des Arbeitnehmers, wenn es um die Abfrage des Impfstatus geht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59353\" aria-describedby=\"caption-attachment-59353\" style=\"width: 470px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59353 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-621x414.jpg\" alt=\"FAQ Impfstatus\" width=\"470\" height=\"313\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/faq-impfstatus-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 470px) 100vw, 470px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59353\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@mufidpwt?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Mufid Majnun<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/vaccine?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Immer mehr Menschen in Deutschland haben eine Corona-Schutzimpfung. Umso verst\u00e4ndlicher, dass manch ein Arbeitgeber gerne wissen m\u00f6chte, wer von seinem Personal noch ungeimpft ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Wie es hier rechtlich genau aussieht und welche Angaben Arbeitgeber erheben d\u00fcrfen, erkl\u00e4ren wir Ihnen in diesem Beitrag.<\/em><\/p>\n<h2>Darf ein Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?<\/h2>\n<p>Nein, aktuell haben Arbeitgeber in Deutschland nicht das Recht, den Impfstatus abzufragen. Der mit einer solchen Abfrage verfolgte Zweck spielt dabei keine Rolle. Der Impfstatus betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine noch junge Auspr\u00e4gung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Artikel 2 Abs. 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Artikel 1 Abs. 1<\/a> Grundgesetz. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass jeder selbst dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnen soll, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben m\u00f6chte und wie diese verwendet werden.<br \/>\nAuch nach der verl\u00e4ngerten Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am 10. September 2021 in Kraft treten wird und bis zum 24. November 2021 gilt, haben Arbeitgeber kein Recht zur Abfrage des Impfstatus von Angestellten.<\/p>\n<h2>Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich geimpft bin?<\/h2>\n<p>Nein, eine solche Auskunftspflicht existiert aktuell in Deutschland nicht. Da keine Rechtspflicht besteht, sind Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Auskunft auch nicht verpflichtet. Eine solche Auskunftspflicht ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Regelungen wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag. Enth\u00e4lt ein Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach eine Auskunftspflicht besteht, so ist diese rechtswidrig, sofern nicht eine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen vorliegt.<br \/>\nIm Arbeitsrecht ist zu der Frage einer Auskunft zum Impfstatus nichts ausdr\u00fccklich geregelt. Vieles h\u00e4ngt deshalb von der Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes, auch durch den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ab.<\/p>\n<h2>Gibt es Ausnahmen?<\/h2>\n<p>Wie h\u00e4ufig bei rechtlichen Regelungen existieren auch hier Ausnahmen, und zwar im Gesundheitsbereich. Laut Verordnung sind Arbeitgeber momentan in bestimmten Sektoren befugt, den Impfstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufragen. Dies gilt etwa f\u00fcr Personal in der Altenpflege. Sinn und Zweck der Regelung ist: Bei Personal im Gesundheitsbereich, welches Kontakt zu besonders vulnerablen Patienten wie \u00e4lteren und kranken Menschen hat, soll sichergestellt sein, dass es die Patienten nicht mit Covid-19 infizieren kann. Der Gesetzgeber hat deshalb hier entschieden, dass bei diesen Personengruppen der Schutz der Gesundheit Dritter h\u00f6her zu bewerten ist als das individuelle Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<h2>Darf ich falsche Angaben machen, wenn mein Arbeitgeber mich nach meinem Impfstatus fragt?<\/h2>\n<p>Das Arbeitsrecht sieht bei unzul\u00e4ssigen Fragen ein sogenanntes \u201aRecht auf L\u00fcge\u2018 vor. Das hei\u00dft, wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Dingen gefragt, die der Arbeitgeber eigentlich gar nicht fragen darf, dann darf ein Arbeitnehmer falsche Angaben machen. Dies gilt auch f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Frage nach dem Impfstatus. Allerdings sollten falsche Angaben hier nach M\u00f6glichkeit vermieden werden, da sie zu bestimmten Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers f\u00fchren k\u00f6nnen. Zudem k\u00f6nnte eine Falschauskunft \u00fcber eine nicht bestehende Impfung das Infektionsrisiko im Betrieb erh\u00f6hen. Aus haftungsrechtlichen Gr\u00fcnden sollte man daher unter Verweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schlicht erkl\u00e4ren, dass man zu der Frage keine Auskunft erteilen m\u00f6chte, anstatt falsche Angaben zu machen.<\/p>\n<h2>Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, mich impfen zu lassen?<\/h2>\n<p>Nein, dies kann der Arbeitgeber nicht. Ein Arbeitgeber kann aber zum Beispiel verf\u00fcgen, dass in einem bestimmten Bereich nur noch Menschen t\u00e4tig sein d\u00fcrfen, die eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/coronavirus-faq-die-wichtigsten-fragen\/\">Corona<\/a>-Impfung haben oder getestet oder genesen sind. Eine solche Regelung w\u00e4re grunds\u00e4tzlich nach dem Hausrecht zul\u00e4ssig. Wenn ein Arbeitgeber sich dann nicht impfen lassen m\u00f6chte, kann der Arbeitgeber von ihm verlangen, dass er sich zumindest testen l\u00e4sst. Verweigert ein Arbeitnehmer dies, darf der Arbeitgeber ihn ohne Bez\u00fcge von der Arbeit freistellen. Ein sogenannter Annahmeverzug der Arbeit durch den Arbeitgeber w\u00e4re dann nicht gegeben.<br \/>\nIn Bereichen, in denen die gesetzlichen Regelungen verlangen, dass jemand geimpft oder getestet ist, zum Beispiel Kellner im Restaurant, d\u00fcrfte Arbeitgeber nach einer bestehenden Rechtsauffassung einen Arbeitgeber wohl k\u00fcndigen, wenn dieser nicht nachweislich genesen ist und sich weigert, sich impfen oder testen zu lassen. Ein solches K\u00fcndigungsrecht ist allerdings unter Arbeitsrechtlern umstritten.<\/p>\n<h2>Sind \u00c4nderungen der rechtlichen Regelungen geplant?<\/h2>\n<p>Die Frage, ob Arbeitgeber den Impfstatus abfragen d\u00fcrfen, wird gerade innerhalb der Regierungskoalition sowie zwischen Arbeitgeberverb\u00e4nden und Gewerkschaften diskutiert. Die Arbeitgeber und das Bundesgesundheitsministerium begr\u00fc\u00dfen den Vorschlag, das Bundesarbeits- und das Bundesjustizministerium\u00a0melden jedoch\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">datenschutzrechtliche<\/a> Bedenken an. Der Bundesminister f\u00fcr Arbeit und Soziales hat sich dagegen entschieden, die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung anzupassen oder eine andere Regelung zu schaffen. Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit wiederum plant eine \u00c4nderung im Infektionsschutzgesetz.<\/p>\n<p>Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit fordert eine rechtliche Klarstellung, zur Abfrage des Impf- und Teststatus von Besch\u00e4ftigten. Er kann sich vorstellen, dass eine solche Pflicht \u201ef\u00fcr eine \u00dcbergangszeit, zu einem bestimmten Zweck unter dem Vorliegen bestimmter Bedingungen\u201c eingef\u00fchrt wird. Dem Datenschutzbeauftragten zufolge m\u00fcssten, je nachdem, ob man sich dabei dann f\u00fcr das Modell 2G (nur Geimpfte und Genesene) oder f\u00fcr 3G (Geimpfte, Genesene und Getestete) entscheiden w\u00fcrde, Arbeitgeber dann noch nicht einmal wissen, welchen konkreten Impfstatus Besch\u00e4ftigte haben. Eine Unterscheidung nach Nachweisen w\u00e4re dann nicht erforderlich. Aktuell finden hier Beratungen zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und verschiedenen Bundesministerien statt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Menschen in Deutschland haben eine Corona-Schutzimpfung. Umso verst\u00e4ndlicher, dass manch ein Arbeitgeber gerne wissen m\u00f6chte, wer von seinem Personal noch ungeimpft ist. Wie es hier rechtlich genau aussieht und welche Angaben Arbeitgeber erheben d\u00fcrfen, erkl\u00e4ren wir Ihnen in diesem Beitrag. Darf ein Arbeitgeber den Impfstatus abfragen? 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