{"id":59345,"date":"2021-09-27T23:19:42","date_gmt":"2021-09-27T21:19:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59345"},"modified":"2021-10-01T09:14:02","modified_gmt":"2021-10-01T07:14:02","slug":"eintraege-business-plattform-richtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/eintraege-business-plattform-richtigkeit\/","title":{"rendered":"Eintr\u00e4ge auf Business-Plattformen m\u00fcssen richtig sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59346\" aria-describedby=\"caption-attachment-59346\" style=\"width: 521px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59346 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-621x414.jpeg\" alt=\"Eintr\u00e4ge Business Plattform\" width=\"521\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/eintraege-businessplattform-richtigkeit-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 521px) 100vw, 521px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59346\" class=\"wp-caption-text\">everythingpossible &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer im Internet f\u00fcr sein Unternehmen werben l\u00e4sst, muss auch darauf achten, dass die Angaben richtig sind.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Gebundene Versicherungsvermittler sind bekanntlich keine Makler \u2013 dieser Unterschied muss in jeglicher <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> ersichtlich sein, auch wenn vielen Verbrauchern dieser Umstand nicht klar ist. <\/em><\/p>\n<p><i>F\u00fcr diese Information und die richtige Bezeichnung sind die Vermittler selbst verantwortlich und nicht das\u00a0beauftragte\u00a0Portal, so das Landgericht D\u00fcsseldorf. <\/i><\/p>\n<h2>Werbung auf \u201eBusiness Portal\u201c<\/h2>\n<p>Eine gebundene Versicherungsvermittlerin hatte auf einem \u201eBusiness Portal\u201c f\u00fcr ihre Dienste werben lassen. Gegen\u00fcber dem Portal, das den entsprechenden Eintrag selbst erstellte, hatte sie sich korrekt als gebundene Versicherungsvermittlerin ausgegeben \u2013 in der Werbeanzeige wurde sie dann jedoch irrt\u00fcmlicherweise als Versicherungsmaklerin beworben. Daraufhin beanstandete die Wettbewerbszentrale die Bezeichnung als \u201eVersicherungsmaklerin\u201c als irref\u00fchrend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Nachdem die Erkl\u00e4rung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Unterlassungsklage.<\/p>\n<h2>Zurechnung des Handelns<\/h2>\n<p>Mit Erfolg: Das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22.01.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%2068\/20\" title=\"38 O 68\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">38 O 68\/20<\/a>) entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Vermittlerin zur Unterlassung. In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine gesch\u00e4ftliche Handlung darstelle, die sich die Beklagte zurechnen lassen m\u00fcsse. Au\u00dferdem hafte sie auch dann f\u00fcr das Verhalten des Portals, wenn es sich um ein selbst\u00e4ndiges Unternehmen handele, weil sie das Portal eben mit der Ver\u00f6ffentlichung eines Eintrags beauftragt habe.<\/p>\n<p>Und das auch dann, wenn sie gegen\u00fcber dem Portalbetreiber ihre T\u00e4tigkeit korrekt angegeben habe. Immerhin habe sie die M\u00f6glichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen \u2013 auch habe sie dies kontrollieren m\u00fcssen, so die Richter. Dies gelte gerade auch f\u00fcr Eintragungen auf Vermittlungsportalen.<\/p>\n<h2>Vorteile des Portalbetreibers<\/h2>\n<p>Das Gericht stellt insoweit klar, dass die umfassende Haftung eines selbst nicht unmittelbar handelnden Inhabers eines Unternehmens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben sei, wenn die Zuwiderhandlungen in dem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werde. Diese Regelung solle verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abh\u00e4ngigen Dritten verstecken k\u00f6nne und begr\u00fcnde einen zus\u00e4tzlichen selbst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, um den Gl\u00e4ubigern <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbsrechtlicher<\/a> Anspr\u00fcche eine st\u00e4rkere Stellung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Konkret hafte die Beklagte jedenfalls gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG<\/a> f\u00fcr die unmittelbar von dem Portalbetreiber begangene Handlung. Das, indem sie mit dem Portalbetreiber vereinbart habe, ihre Kontaktdaten und ihren T\u00e4tigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Mit dieser Vereinbarung habe sie sich des Portalbetreibers bedient, um <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr ihr Unternehmen zu ver\u00f6ffentlichen und Neukunden anzusprechen. Das zeige, dass er als Beauftragter der Beklagten t\u00e4tig geworden sei, indem er den auf sie bezogenen Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitstellte und bereithielt. Insoweit sei irrelevant, dass die Beklagte ihre T\u00e4tigkeit korrekt beschrieben habe. Denn Folge der Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG<\/a> sei gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers f\u00fcr das Fehlverhalten eines Dritten zu begr\u00fcnden ohne dass es darauf ankomme, ob der Unternehmer selbst ein Vers\u00e4umnis zu Last falle.<\/p>\n<h2>Fehler des Business Portals = Fehler der Vermittlerin<\/h2>\n<p>Der Weg zum Versicherungsvertrieb beginnt f\u00fcr viele Versicherungsvermittler mit dem Eintrag der eigenen Firma bei Online-Business-Portalen wie Xing oder LinkedIn. Doch dabei ist die Vermeidung von Fehlern geboten. Zwar kann dies unter anderem helfen Neukunden zu gewinnen; Es birgt aber auch Gefahren, wenn man nicht auf die Richtigkeit der eigenen und sp\u00e4ter tats\u00e4chlich umgesetzten Angaben achtet!<\/p>\n<p>Entscheidend ist und bleibt in solchen F\u00e4llen, dass der Vermittler das Portal mit einer Ver\u00f6ffentlichung beauftragt hat und somit die M\u00f6glichkeit bestand, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen. Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer im Internet f\u00fcr sein Unternehmen werben l\u00e4sst, muss auch darauf achten, dass die Angaben richtig sind.\u00a0 Gebundene Versicherungsvermittler sind bekanntlich keine Makler \u2013 dieser Unterschied muss in jeglicher Werbung ersichtlich sein, auch wenn vielen Verbrauchern dieser Umstand nicht klar ist. 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