{"id":59317,"date":"2021-09-16T07:58:55","date_gmt":"2021-09-16T05:58:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59317"},"modified":"2021-09-15T17:01:46","modified_gmt":"2021-09-15T15:01:46","slug":"online-shop-angebot-aendern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/online-shop-angebot-aendern\/","title":{"rendered":"Onlineshop muss liefern k\u00f6nnen \u2013 oder Angebotsanzeige umgehend \u00e4ndern"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59318\" aria-describedby=\"caption-attachment-59318\" style=\"width: 545px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59318 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-621x414.jpg\" alt=\"Onlineshop Aktualisierung Angebot\" width=\"545\" height=\"363\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/aktualisieren-angebote-online-shop-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 545px) 100vw, 545px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59318\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@campaign_creators?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Campaign Creators<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/online-shopping?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Was man schwarz auf wei\u00df besitzt, kann man getrost nach Hause tragen. Goethe, Faust. Die Sicherheit der Verstetigung hat eine Kehrseite: Das Gedruckte ist fixiert, unver\u00e4nderlich, peinliche Rechtschreibfehler eingeschlossen. Dagegen ist das, was online ver\u00f6ffentlicht ist, einer permanente Revision zug\u00e4nglich. Online hei\u00dft flexibel.<\/em><\/p>\n<h2>\u00c4nderung online ohne weiteres m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Wer nun im Internet bestimmte Angebote macht und diese nicht mehr realisieren kann, ist gehalten, schnellstm\u00f6glich eine entsprechende \u00c4nderung vorzunehmen. Geht ja leicht \u2013 ist ja nur online! Unterbleibt die \u00c4nderung trotz der geringen technischen H\u00fcrden, verh\u00e4lt sich das anbietende Unternehmen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a>. Das entschied das LG Ingolstadt (LG Ingolstadt, Urteil v. 15.6.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20HKO%20701\/20\" title=\"1 HKO 701\/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">1 HKO 701\/20<\/a>).<\/p>\n<h2>Was angeboten wird, muss geliefert werden k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>In dem Fall ging es um einen Onlineshop, der zum Jahreswechsel 2019\/2020 eine besondere Verkaufsaktion durchgef\u00fchrt hat, aber am Ende nicht mehr liefern konnte, da einige Artikel ausverkauft waren. Ein Onlineshop muss jedoch das liefern k\u00f6nnen, was auf der website angeboten wird. Wenn ein Produkt ausverkauft ist oder droht, demn\u00e4chst zuneige zu gehen, muss das kurzfristig vermerkt werden.<\/p>\n<h2>Werbe- und Verkaufsaktionen: Unterschiede zwischen Print und Online<\/h2>\n<p>Das Gericht stellte im Kontext des Falls die grunds\u00e4tzlichen Unterschiede zwischen Print und Online in Bezug auf Werbe- und Verkaufsaktionen heraus: Online bestehe die \u201eM\u00f6glichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung\u201c des Angebots und zudem eine besondere \u201eAufkl\u00e4rungsverpflichtung, die nicht auf den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung beschr\u00e4nkt ist, sondern zeitlich den gesamten Verlauf der Werbeaktion begleitet\u201c, denn \u201eanders als bei Print-Werbung handelt es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Internet-<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> um eine Dauerhandlung, die \u00fcber den gesamten Aktionszeitraum ihre Wirkung, Verbraucher anzulocken, um sie zum gleichzeitigen oder sp\u00e4teren Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen zu animieren, entfaltet\u201c.<\/p>\n<h2>Verbraucherschutz verlangt Aktualisierung<\/h2>\n<p>Das impliziere, so die Ingolst\u00e4dter Richter, die Annahme des Verbrauchers einer permanenten Aktualit\u00e4t des Angebots, was es seitens des Anbieters n\u00f6tig mache, jede Ver\u00e4nderung zum Nachteil des Verbrauchers unmittelbar anzuzeigen, also die \u00c4nderung des Interneteintrags vorzunehmen, etwa auch Hinweise auf unzureichende Bevorratung zu geben. Diese Verpflichtung belaste den Onlineshop nicht unzumutbar und liege im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus, so das LG Ingolstadt.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was man schwarz auf wei\u00df besitzt, kann man getrost nach Hause tragen. Goethe, Faust. Die Sicherheit der Verstetigung hat eine Kehrseite: Das Gedruckte ist fixiert, unver\u00e4nderlich, peinliche Rechtschreibfehler eingeschlossen. 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