{"id":59302,"date":"2021-09-17T07:58:56","date_gmt":"2021-09-17T05:58:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59302"},"modified":"2021-09-15T17:03:02","modified_gmt":"2021-09-15T15:03:02","slug":"bis-sommeranfang-rabattaktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bis-sommeranfang-rabattaktion\/","title":{"rendered":"UWG: \u201eBis Sommeranfang\u201c keine ausreichende Angabe f\u00fcr eine zeitlich begrenzte Rabattaktion"},"content":{"rendered":"
\"Rabattaktion
studio v-zwoelf – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

\u201eEntdecke aktuelle Aktionen und sicher dir jetzt deinen Rabatt bis zum Sommeranfang\u201c \u2013 so oder so \u00e4hnlich werben viele Unternehmen, wenn es darum geht eine neue Rabattaktion anzupreisen. Der Zusatz der zeitlichen Begrenzung soll daf\u00fcr sorgen, dass die angesprochenen Verbraucher schneller zugreifen und nicht lange abwarten. <\/em><\/p>\n

Aber handelt es sich bei der Angabe \u00a0\u201ebis Sommeranfang\u201c tats\u00e4chlich um eine ausreichende Angabe f\u00fcr eine zeitlich begrenzte Rabattaktion im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a>? <\/em>\u00a0<\/em><\/p>\n

Werbung mit Rabattaktionen<\/h2>\n

Der Beklagte warb mit einem Angebot f\u00fcr E-Zigaretten und Zubeh\u00f6r auf seiner Homepage nebst Onlineshop. Diese Rabattaktion begrenzte er auf einen gewissen Zeitraum, welchen er jedoch nicht sehr konkret angab, sondern nur auf den Zeitraum \u201ebis Sommeranfang\u201c eingrenzte.<\/p>\n

Da der Beklagte im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit den Rabattaktionen warb, ohne den Zeitraum der Aktion bestimmbar anzugeben, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen das vorgehende Urteil vom Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil v. 14.05.2021, Az. 52 O 31\/21<\/a>) ein und forderte \u00fcber die bereits tenorierte Unterlassungsverpflichtung hinaus, es zu unterlassen, mit einer solchen Rabattaktion zu werben.<\/p>\n

Werden wesentliche Informationen vorenthalten?<\/h2>\n

Nach \u00a7 5 a Abs. 2 S. 1<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es im Kern unlauter, dem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten. Wobei \u201evorenthalten\u201c einerseits als Oberbegriff f\u00fcr das Verheimlichen und andererseits f\u00fcr das Bereitstellen von unklaren Informationen im weitesten Sinne zu verstehen ist. Wer also nach \u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a> dazu verpflichtet ist, eine Information zu geben, muss diese klar, verst\u00e4ndlich, eindeutig und rechtzeitig angeben. Das bedeutet, jegliche unklare, mehrdeutige oder unvollst\u00e4ndige Information steht der schlichten Nichtinformation gleich.<\/p>\n

Dies gilt nur f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Handlungen gegen\u00fcber Verbrauchern, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als Nachfrager als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Waren oder Dienstleitungen.<\/p>\n

\u201eBis Sommeranfang\u201c keine ausreichende Angabe<\/h2>\n

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2021, Az. 6 W 36\/21<\/a>) hat entschieden, dass der reine Hinweis \u201eBis Sommeranfang\u201c keine ausreichende Angabe nach \u00a7 5a Abs. 2 S. 1 UWG<\/a> f\u00fcr eine zeitlich begrenzte Rabattaktion ist. Die Werbung<\/a> sei unlauter, weil die dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth\u00e4lt, die er f\u00fcr eine informierte Entscheidung ben\u00f6tige. Au\u00dferdem sei das Vorenthalten gerade geeignet, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen Entscheidung zu veranlassen \u2013 denn wer definiert, wann genau der Sommeranfang ist und wann dementsprechend die Aktion ausl\u00e4uft?<\/p>\n

W\u00e4hrend das Landgericht in erster Instanz entschied, dass davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst\u00e4ndiger Verbraucher die Angabe \u201ebis Sommeranfang\u201c so verstehe, dass das Angebot bis zum 21. Juni (kalendarische Sommeranfang) des jeweiligen Jahres gelte, ist das Oberlandesgericht ganz anderer Meinung. Es k\u00f6nne entgegen dieser Ansicht gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher von diesem Sommeranfang ausgehe, so die Richter. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch sei neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Junis eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebr\u00e4uchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichne. An beiden Daten werde in Presse und sonstigen Medien regelm\u00e4\u00dfig vom \u201eSommeranfang\u201c gesprochen. Daher sind die Richter der Auffassung, die Angabe \u201ebis Sommeranfang\u201c vermittle dem angesprochenen Verkehrskreis nicht die notwendige Gewissheit (und damit alle wesentlichen Informationen) \u00fcber den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion \u2013 denn auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverst\u00e4ndlicher oder zweideutiger Weise steht einem Vorenthalten nach \u00a7 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG<\/a> gleich.<\/p>\n

Sommeranfang, besser sp\u00e4t als nie?<\/h2>\n

Zweifelsohne beginnt der Sommer wohl im Juni jeden Jahres \u2013 jedenfalls aus meteorologischer Sicht oder aufgrund der kalendarischen Bestimmung. Das reicht jedoch nicht aus, um Verbrauchern die wesentlichen Informationen f\u00fcr eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn es um das Ende einer beworbenen Rabattaktion geht.<\/p>\n

Insofern handelt es sich gerade nicht um einen bestimmbaren Zeitraum, der dem Verbraucher Aufschluss dar\u00fcber gibt, bis zu welchem Tag er das Angebot in Anspruch nehmen und demnach diesen Aspekt in seine Kaufentscheidung einflie\u00dfen lassen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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