{"id":59296,"date":"2021-09-15T17:01:03","date_gmt":"2021-09-15T15:01:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59296"},"modified":"2021-09-15T17:01:03","modified_gmt":"2021-09-15T15:01:03","slug":"markeninhaber-auskunftsanspruch-google-ads-klicks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/markeninhaber-auskunftsanspruch-google-ads-klicks\/","title":{"rendered":"Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59297\" aria-describedby=\"caption-attachment-59297\" style=\"width: 498px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59297 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-618x414.jpeg\" alt=\"Markeninhaber Auskunft Google Ads\" width=\"498\" height=\"334\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-618x414.jpeg 618w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-620x416.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-309x207.jpeg 309w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-768x515.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads-1536x1030.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/markeninhaber-auskunft-google-ads.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 498px) 100vw, 498px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59297\" class=\"wp-caption-text\">dennizn &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Google Ads erm\u00f6glicht es Unternehmen, Anzeigen in den Google-Suchergebnissen und im Google Display Netzwerk zu schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><i>Doch das Werbesystem er\u00f6ffnet Unternehmen nicht nur viele M\u00f6glichkeiten, sondern birgt auch Gefahren. Denn oft kommt es vor, dass Dritte Google Ads- Werbung schalten und damit Kennzeichenrechte des Markeninhabers verletzen. Zwar hat der Markeninhaber dann einen Auskunftsanspruch, allerdings umfasst dieser nicht die Auskunft \u00fcber all ihn\u00a0interessierenden\u00a0Informationen. \u00a0<\/i><\/p>\n<h2>Verletzung der Kennzeichenrechte<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke<\/a>. Zum Schutzumfang der Marke geh\u00f6ren unter anderem die \u201eEntsorgung und Verwertung von Abfall durch Recycling\u201c. Die Kl\u00e4gerin wurde auf der Webseite www.google.de auf eine AdWords-Anzeige aufmerksam. Diese Anzeige war mit einer Internetseite verlinkt, auf der Entsorgung als Dienstleistungen angeboten wurden und schnellte eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte dar. Daher verlangte sie von Google Auskunft \u00fcber den Zeitpunkt der Annoncen-Schaltung, die Anzahl generierter Klicks und welche Entgelte der Inserent gezahlt hatte.<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 29.05.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=97%20O%2013\/18\" title=\"LG Berlin, 29.05.2019 - 97 O 13\/18\">97 O 13\/18<\/a>) verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df, woraufhin diese in Berufung ging und die Klageabweisung weiter verfolgte. Insbesondere r\u00fcgte sie, dass die begehrten Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Zeitpunkt, ab dem die streitgegenst\u00e4ndliche Anzeige auf der Webseite der Beklagten sichtbar gewesen sei, die Anzahl der Klicks, mit denen \u00fcber die Anzeige zug\u00e4ngliche Webseite aufgerufen worden sei sowie die Preise, die der Besteller f\u00fcr diese streitgegenst\u00e4ndliche Anzeige an die Beklagte bezahlt habe, gerade nicht vom Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 3<\/a> des Markengesetzes (MarkenG) umfasst seien.<\/p>\n<h2>Anspruch auf Auskunft<\/h2>\n<p>Jedenfalls teilweise: Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil v. 13.07.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2087\/19\" title=\"5 U 87\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 87\/19<\/a>) entschied, dass die Markeninhaberin nur einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Zeitpunkt habe, ab dem die streitgegenst\u00e4ndliche Anzeige auf der Webseite sichtbar gewesen sei. Das beklagte Unternehmen sei hingegen nicht verpflichtet, auch die Anzahl der Klicks und die bezahlten Entgelte preiszugeben.<\/p>\n<p>Als Anspruchsgrundlage sei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG<\/a> heranzuziehen. Nach Abs. 1 kann der Inhaber einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Marke<\/a> oder einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung den Verletzer unverz\u00fcglich auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des Gerichts falle der Zeitpunkt der Ads-Schaltung unproblematisch unter diese Regelung, da der Zeitpunkt der Schaltung eine Information zum Vertriebsweg im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 MarkenG<\/a> sei. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichne der Vertriebsweg die Art und Weise, in der ein Produkt vertrieben, also am Markt angeboten werde. Davon werde jedenfalls auch der Fall erfasst, dass eine Dienstleistung im Internet beworben werde und die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> mit einer Internetseite des Anbieters der Dienstleistung verlinkt sei. Werde also eine solche Werbeanzeige f\u00fcr eine Dienstleistung im Internet geschaltet, so liege darin zugleich die Er\u00f6ffnung eines Vertriebsweges, so die Richter. Die Auskunft im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 MarkenG<\/a> \u201e\u00fcber den Vertriebsweg\u201c erstrecke sich dann auch auf die Angaben, wann dieser Vertriebsweg er\u00f6ffnet wurde und umfasse nicht nur die blo\u00dfe Mitteilung, dass ein bestimmter Vertriebsweg bestanden habe.<\/p>\n<h2>Keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der \u201eKlicks\u201c<\/h2>\n<p>In Bezug auf die Anzahl der Klicks und die H\u00f6he der Entgelte sei das Begehren jedoch unbegr\u00fcndet, so die Richter weiter. Ein Anspruch auf Auskunft dar\u00fcber, wie viele Klicks die Anzeige generiert und welche Preise der Besteller f\u00fcr die Buchung bezahlte k\u00f6nne hingegen nicht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 MarkenG<\/a> gest\u00fctzt werden. Denn diese Angaben werden davon gerade nicht umfasst. Dabei gehe es insbesondere nicht um die Frage, ob und wann der \u201eVertriebsweg\u201c zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Und auch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG<\/a> kann hier keine Abhilfe schaffen. Nach dieser Vorschrift habe der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen \u00fcber Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren. Allerdings werde die Anzahl der Klicks ja gerade von keinem dieser Merkmale erfasst. Auch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG<\/a>, der voraussetzt, dass Angaben \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Waren oder Dienstleistung bezahlt wurden, gemacht werden greift hier nicht ein. Vor allem \u00fcberzeuge auch nicht, die Anzahl der Klicks als \u201eMenge der ausgelieferten Waren\u201c zu begreifen. Das Gericht ist der Auffassung, der Wortsinn w\u00fcrde derart \u00fcberschritten, da die Vorschrift insoweit allein auf \u201eWaren\u201c Bezug nehme \u2013 um diese geht es hier aber gerade nicht.<\/p>\n<h2>\u201ePreise\u201c sind kein Fall von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG<\/a><\/h2>\n<p>Fest steht: Nicht anders kann der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Preise eingeordnet werden. Denn auch bei den \u201ePreisen\u201c, die der Verletzer an die Beklagte als Entgelt f\u00fcr die in Anspruch genommenen Dienstleistungen bezahlt hat, handle es sich um keinen Umstand, der von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 MarkenG<\/a> erfasst werde. Insbesondere liege aber auch kein Fall des Abs. 3 Nr. 2 vor.<\/p>\n<p>Inhaltlich ist die gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19<\/a> des Markengesetzes geschuldeten Auskunft dem Gesetzeswortlaut nach auf vier Informationsarten beschr\u00e4nkt:<\/p>\n<ol>\n<li>vollst\u00e4ndiger Name der am Vertrieb Beteiligten,<\/li>\n<li>Anschrift mit allen verkehrs\u00fcblichen Bestandteilen,<\/li>\n<li>Menge der von dem Beteiligten oder dem Verletzer selbst hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren in verkehrs\u00fcblicher Ma\u00dfeinheit und<\/li>\n<li>Preise, die f\u00fcr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Daran fehle es hier aber gerade. Denn bei den \u201eDienstleistungen\u201c im Sinne der Vorschrift handele es sich nicht um diejenigen Dienstleistungen, die der Verletzer f\u00fcr die rechtsverletzende T\u00e4tigkeit genutzt habe, sondern um die widerrechtlich gekennzeichneten Dienstleistungen im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 1 MarkenG<\/a>. Anders gesagt: Die Vorschrift in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/19.html\" title=\"&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch\">\u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG<\/a> nimmt die rechtswidrig beworbene Dienstleistung in Bezug.<\/p>\n<h2>KG Berlin best\u00e4tigt Landgericht teilweise<\/h2>\n<p>Zwar ist das KG Berlin der Auffassung, dass ein Dritter, der Google Ads-Werbung schaltet und damit Kennzeichenrechte verletzt, einen Anspruch auf Auskunft darauf hat, ab wann die Anzeige beauftragt wurde. Allerdings sind sich das Landgericht und das Kammergericht auch in einer Sache einig: Google muss dem Markeninhaber nicht mitteilen, wie viele Klicks die Anzeige bis dahin generiert und welche Preise der Besteller f\u00fcr die Buchung bezahlt hat. Denn daf\u00fcr gebe es keine Anspruchsgrundlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Google Ads erm\u00f6glicht es Unternehmen, Anzeigen in den Google-Suchergebnissen und im Google Display Netzwerk zu schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren. \u00a0 Doch das Werbesystem er\u00f6ffnet Unternehmen nicht nur viele M\u00f6glichkeiten, sondern birgt auch Gefahren. 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