{"id":59210,"date":"2021-09-03T07:31:52","date_gmt":"2021-09-03T05:31:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59210"},"modified":"2021-09-02T20:32:38","modified_gmt":"2021-09-02T18:32:38","slug":"kein-vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kein-vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm\/","title":{"rendered":"Kampagne ante portas? Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59212\" aria-describedby=\"caption-attachment-59212\" style=\"width: 488px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59212\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-621x414.jpeg\" alt=\"vorbeugender Unterlassungsanspruch Shitstorm\" width=\"488\" height=\"325\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vorbeugender-unterlassungsanspruch-shitstorm.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 488px) 100vw, 488px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59212\" class=\"wp-caption-text\">DDRockstar &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Normalerweise geht man gegen etwas vor, das es bereits gibt. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine Meinungs\u00e4u\u00dferung etwa, die den Rahmen der Meinungsfreiheit \u00fcberschreitet. Oder eine beleidigende Schm\u00e4hkritik. <\/em><\/p>\n<p><em>Es kann allerdings auch den Fall geben, dass bereits gegen die Ank\u00fcndigung von derlei verbalem Ungemach\u00a0 gerichtlich vorgegangen und eine Unterlassung erwirkt werden kann, so dass es gar nicht erst zu der misslichen Situation kommt.<\/em><\/p>\n<h2>Gefahr muss konkret benannt werden<\/h2>\n<p>Wer jedoch bereits vor vollendeten Tatsachen einen insoweit vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen will, braucht gute Gr\u00fcnde, denn die gesetzliche Messlatte h\u00e4ngt hoch. Die Gefahr muss hinreichend genau beschrieben werden \u2013 vage Vermutungen aufgrund blo\u00dfer Androhung von deftiger Kritik oder anderer unangenehmer Reaktionen reicht nicht aus. Das entschied nun das OLG Dresden in einem Fall, bei dem es um die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/\">Reputation<\/a> einer Agentur ging, die ein \u2013 offenbar sehr unzufriedener \u2013 Ex-Kunde durch eine Online-Kampagne (neudeutsch: <em>shitstorm<\/em>) besch\u00e4digen wollte (OLG Dresden, Beschluss v. 7.6.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20W%20235\/21\" title=\"OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 235\/21: Die Erstbegehungsgefahr f&uuml;r einen vorbeugenden Unterlassu...\">4 W 235\/21<\/a>).<\/p>\n<h2>Hohe H\u00fcrden f\u00fcr Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme<\/h2>\n<p>Es mag durchaus sein, dass dem Ex-Kunden dabei einiges zuzutrauen ist, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die bef\u00fcrchtete Kritik habe die Agentur trotzdem nicht, so die Dresdner Richter. Denn einer derartigen Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme stehen besonders hohe H\u00fcrden im Weg: Die Gefahr m\u00fcsse unmittelbar bevorstehen und es m\u00fcsse zudem konkret benannt werden, worin sie bestehe. Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch handle es sich n\u00e4mlich um \u201eden h\u00e4rtesten Eingriff in die \u00c4u\u00dferungsfreiheit bei gleichzeitig st\u00e4rkstem Schutz desjenigen, der eine Verletzungshandlung seitens des \u00c4u\u00dfernden bef\u00fcrchtet\u201c. Daher stelle die Rechtsprechung \u201eerh\u00f6hte Anforderungen an die Darlegung der Erstbegehungsgefahr und fordert f\u00fcr deren Bejahung konkrete Tatsachen, die die Verbreitung und Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen\u201c.<\/p>\n<h2>Eine juristische Person muss sich mehr gefallen lassen<\/h2>\n<p>Diese Anforderungen erf\u00fclle die Agentur nicht, so das OLG Dresden. Und das schon deshalb nicht, weil der aktionistische Ex-Kunde angek\u00fcndigt hat, in seiner Kampagne auf \u201ebelegbares Fehlverhalten\u201c der Agentur abzuheben: \u201eSoweit es sich hierbei um nachpr\u00fcfbare Fakten handelt, steht hier also allein die Gefahr wahrer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/werturteil-und-tatsachenbehauptung\/\">Tatsachenbehauptungen<\/a> im Raum, auf deren Unterlassung grunds\u00e4tzlich kein Anspruch besteht\u201c. Und selbst wenn sich der Ex-Kunde dabei im Ton vergreifen sollte, stellt das kein rechtliches Problem dar, das einen Unterlassungsanspruch nach sich z\u00f6ge, denn die Agentur muss sich als juristische Person auch scharfe, unsachliche Kritik gefallen lassen, da die Grenzen der Meinungsfreiheit hierbei weiter zu fassen sind als bei nat\u00fcrlichen Personen.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Normalerweise geht man gegen etwas vor, das es bereits gibt. Eine Meinungs\u00e4u\u00dferung etwa, die den Rahmen der Meinungsfreiheit \u00fcberschreitet. Oder eine beleidigende Schm\u00e4hkritik. 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